1. Ergänzung Begründung SÄA SMV Bln – Überprüfbarkeit

Dies ist die 1. Ergänzung zur Begründung der Initiative Ständige Mitgliederversammlung Berlin mit Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen durch Teilnehmer selbst zum Thema Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen, der Verwendung von bürgerlichen Namen und Autonymen sowie der Ablehnung der Verwendung von Pseudonymen

Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen bei SMV Bln

Elektronische Beteiligungssysteme arbeiten mit Bewertungen als immanenter Bestandteil. Bei der eingesetzten Software LiquidFeedback ist jede Unterstützerstimme oder Bewertung einer Anregung der Teilnahme an eine elektronische Abstimmung gleichzusetzen. Elektronische Beteiligungssysteme erheben das Abstimmen zum permanenten Grundprinzip. Die Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV durch andere Teilnehmer bzw.  Mitglieder muss daher in allen Phasen des Entscheidungsprozesses gewährleistet werden. Die Phase, in der ein Antrag abgestimmt wird, ist nur ein Teil dieses Entscheidungsprozesses.

Bei offenen Abstimmungen bei Versammlungen, die räumlich und zeitlich zusammentreten, würde auffallen, dass ein anwesendes Mitglied mehrfach abstimmt, ob es nun beide Hände oder zwei oder mehr Stimmkarten hebt. Mit dieser Handlung wäre für die anderen Teilnehmer ersichtlich, dass zwei oder mehr Stimmen über das Identifikationsmerkmal mit der selben Person verknüpft sind. Ebenso ist es für die Teilnehmer möglich, zu erkennen, dass es sich um natürliche Personen handelt wie auch die Auszählung zu prüfen, da alle Stimmen offengelegt werden. Ob nur berechtigte Personen teilnehmen kann der Teilnehmer nur eingeschränkt feststellen, da jemand der eine Stimmkarte in den Händen hält, nicht in jedem Fall akkreditiert sein muss. Pressevertreter, Gäste können ggf. erkannt werden. Es gilt also das auch bei offenen elektronischen Abstimmungen durch den Teilnehmer Folgendes prüfbar sein muss:

  •  Nur berechtigte Personen nehmen teil: eingeschränkt überprüfbar
  •  Jede Person nimmt nur einmal teil: vollständig überprüfbar
  •  Die Stimmen werden korrekt ausgezählt: vollständig überprüfbar

Um dies zu erfüllen, muss man die Mitglieder in die Lage versetzen, feststellen zu können, ob die Teilnehmer der SMV Bln natürliche Menschen sind und dass diese nur einmal an der Abstimmung teilnehmen. Weiterhin ist ihnen Einblick in die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnissezu gewähren, um sicherzustellen, dass nicht nur die Teilnehmer, sondern jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin, unabhängig davon, ob es teilnahmeberechtigt ist oder nicht, diese Überprüfungen vornehmen kann. Das Recht der Überprüfung nur auf die Teilnehmer der SMV Bln zu beschränken, würde eine Ungleichbehandlung der Mitglieder des Landesverbandes nach sich ziehen, die keine Teilnahmeberechtigung haben,  obwohl Entscheidungen der SMV Bln für alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin nach Satzung verbindlich sind.

In einem elektronischen Beteiligungssystem kann man nicht davon ausgehen, dass die im System angezeigte Stimme einer natürlichen Person gehört, die darüber hinaus auch nur einmal abgestimmt hat. Die Handlungsweise der Software kann nicht von den Versammlungsmitgliedern nachvollzogen werden. Aus diesem Grund darf zu keinem Zeitpunkt die Verbindung zwischen Account des Teilnehmers der SMV (abstimmenden Person) zu der realen Person – Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin getrennt werden. Mit der Trennung ist die Prüfung durch die Teilnehmer der SMV Bln nicht mehr möglich, zu erkennen, ob andere Teilnehmer natürliche Personen sind oder nur einmal abgestimmt haben. Daher wird sehr viel Wert auf eine öffentliche Akkreditierung unter Zeugen gelegt, bei der jedes zu akkreditierende Mitglied sich mit bürgerlichem Namen (Identifaktionsmerkmal) den anderen Anwesenden vorstellt. Weitere Angaben des Mitglieds werden anschließend erfasst, um auch bei Namensgleichheit noch feststellen zu können, dass es sich nur um eine natürliche Person handelt, die nur einmal abgestimmt hat. Daher werden bürgerlicher Name, Mitglieds-Nr. und der Tag der Akkreditierung erfasst. Allein diese Angaben reichen jedoch nicht aus, wenn diese den Teilnehmern nicht unmittelbar zur selbstständigen Prüfung im System zur Verfügung stehen.

Eine Verzögerung einer Prüfung – in dem man z.B. schriftlich hinterlegte Unterlagen einsehen muss oder die Prüfung selbst durch eine dritte Stelle vorgenommen wird  – führt bei dem erwähnten Grundprinzip des permanenten Abstimmens in elektronischen Beteiligungssystemen zu unüberwindbaren Hürden, die bedeuten, dass das Recht auf Überprüfung nicht (selbst) ausgeübt werden kann. Darüber hinaus stellt dies auch einen unzumutbaren Aufwand der Beauftragten oder des Organs dar, dass diese Prüfung übernehmen soll. Die müssen somit Unterlagen ständig einsehbar zur Verfügung halten und somit auch selbst ständig sich an einem Ort befinden. Weiterhin können sie als Prüfungsgrundlage nur die Unterlagen nehmen, die ihnen vorgelegt werden. 

Der Landesverband Berlin organisiert sich zum größten Teil durch freiwilligen Einsatz seiner Mitglieder, daher ist eine permanente Erreichbarkeit nicht umsetzbar.  Derartige Lösungen, die eine dritte Stelle mit der zu beantragenden Prüfung beauftragen, sind nicht daher nicht geeignet, die Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer praktisch zu gewährleisten. Die Praktikabilität bei der Einsichtnahme in schriftlichen Unterlagen hält sich ebenso in Grenzen. Insgesamt stellt es auch für das Teilnehmer selbst einen unzumutbaren Aufwand dar, für jede Prüfung den Weg in die Stelle der Einsichtnahme in Kauf zu nehmen.

Eine unmittelbare und selbstständige Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV Bln durch die Versammlungsmitglieder ist somit nur möglich, wenn die bei der Akkreditierung erfassten Daten im System eingepflegt werden und einsehbar sind. Wer selbst nicht über eine Teilnahmeberechtigung verfügt, hat in dem Sinne keinen unmittelbaren Zugriff, der kann ihm in dafür autorisierten Stellen gewährt werden, durch Einsichtnahme ins Online-System der SMV, so dass eine selbstständige Überprüfung gewährleistet ist.

Bürgerlicher Name / Autonym  / Pseudonym

Im System wird somit der bürgerliche Name, das Datum der (letzten) Akkreditierung und die Mitgliedsnummer für die Teilnehmer der SMV Bln selbst unveränderbar eingetragen. Mit diesen Daten lässt sich die Identität des Mitglieds prüfen bzw. kann dieses Mitglied auch direkt angesprochen werden.

Im Idealfall der Überprüfbarkeit entspricht der Benutzername dem bürgerlichen Namen (der wiederum unveränderlich, aber einsehbar im Profil eingetragen wird). Es besteht in der SMV Bln der Initiative 2706 die Möglichkeit, als Benutzername ein Autonym zu verwenden, das heißt der Teilnehmer wählt sich selbst einen Spitznamen, der als Benutzername dient. Wenn Teilnehmer bzw. Mitglieder Einsicht ins Profil nehmen, ist dort für den Teilnehmer unveränderlich der bürgerliche Name sowie die anderen bei der Akkreditierten Daten eingetragen.

Ein Pseudonym suggeriert eine Trennung von Identität des Abstimmenden mit dem akkreditierten Mitglied. Diese Trennung ist nicht erwünscht, da, wie zuvor dargestellt, dann die Überprüfbarkeit nicht mehr gegeben ist. Ein Autonym dagegen versteckt nur die Identität des Mitglieds hinter dem Benutzernamen, was versteckt wird, kann auch (durch Einsicht ins Profil des Teilnehmers) gefunden werden. Die Verbindung ist permanent vorhanden.

Würde man ein Pseudonym verwenden, würde man suggerieren, dass eine Trennung erfolgt, die dann unter genau festgelegten Umständen erst wieder von Dritten zusammengeführt werden kann. Das ist nicht Absicht der Initiative 2706 für eine SMV Bln, ebenso wenig wie es Absicht ist, durch die Verwendung des Wortes Pseudonym zu suggerieren, dass der bürgerliche Name des Teilnehmers nicht durch andere Teilnehmer bzw. der Mitglieder des Landesverbandes nachvollzogen werden kann.

Quelle  Erklärung Überprüfung von offenen elektronischen Abstimmungen:   Website Interaktive Demokratie e.V. / LiquidFeedback

 

 

4 Fragen zur #SMV – Kurz beantwortet

In den letzten Tagen sind immer wieder Fragen zu einigen Themen aufgetaucht bzw. werden wiederum Begriffe missverstanden, daher melde ich mich doch noch einmal. Nicht dabei ist diesmal das Thema Überprüfbarkeit, habe ich umfassend und erschöpfend behandelt.

Frage 1: Ist nicht die #SMV auch nur ein Tool und nicht nur ein anderes Wort für Liquid Feedback?

Ganz kurz: Nein.

Die SMV ist ein Satzungsorgan, dabei ist zu vernachlässigen, dass einige Satzungsänderungsanträge die SMV als eigenständiges Satzungsorgan ansehen, andere Anträge wiederum die SMV als andere Form eines Parteitages, einer Mitgliederversammlung ansehen.

  • Eine Software oder eine elektronische Plattform kann kein Satzungsorgan sein.
  • die SMV beschreibt, wie sich Piraten eine ständige Mitgliederversammlung vorstellen, welche Anforderungen diese erfüllen muss, hier existieren verschiedene Ansichten
  • Ob man sich für oder gegen eine SMV entscheidet ist keine Frage der Software, sondern eine Frage zu den Rahmenbedingungen
  • Bestandteile der SMV sind Akkreditierung, die Ankündigung über zu behandelnde Themen,  Vorstellung und ggf. Änderung der eingebrachten Anträge, Austausch von Argumenten, der Beschlussfassung selbst und der Dokumentation vergleichbar mit einem Beschlussprotokoll.
  • Inwieweit man das Ganze noch durch Offline-Möglichkeiten zur Urabstimmung oder zur Beschlussfassung auf einem kommenden Bundesparteitag  ergänzen möchte, sollte von der SMV selbst entschieden werden.
  • Als Satzungsorgan bzw. Sonderform eines Satzungsorgans hat die SMV die Rechte hierzu.

Fazit: Unabhängig von den zukünftig einzusetzenden Tools und der hierzu verwendeten Software muss Klarheit über den Umfang und den Zweck einer SMV durch Beschlussfassung erfolgen. 

Frage 2: Warum Einsatz von Liquid Democracy, wir wollen doch keine Delegierten?

Das ist weniger eine Frage, als ein sehr großes Missverständnis, was auch auf Unverständnis zurückgeführt werden kann, was sich eigentlich hinter Liquid Democracy versteckt. Ich habe das in der Vergangenheit in drei Blogbeiträgen ausführlicher behandelt

  1. Delegationen Liquid Democracy im Vergleich zur repräsentativen Demokratie
  2. Liquid Democracy ist eine Erweiterung der Möglichkeiten der direkten Demokratie
  3. Mit Delegated Voting kann jeder bei Liquid Feedback selbst über die Art und Umfang der Beteiligung entscheiden.

Das  System hinter Liquid Democracy ist nicht das Delegiertensystem der repräsentativen Demokratie, sondern ein System dass sich Delegated Voting nennt und die Übertragung von Stimmgewicht beinhaltet, wobei jeder Stimmberechtigte über das gleiche Stimmgewicht verfügt und sich dieses auch nach Nutzung von Delegated Voting, also der Übertragung auf eine andere Person nicht verringert.

  • Jeder kann gleichberechtigt teilnehmen.
  • Die Entscheidung, wie mit dem Stimmgewicht verfahren wird, bleibt jedem teilnehmenden Mitglied selbst überlassen.
  • Die Übertragung des Stimmgewichts wird vom übertragenden Mitglied selbst zeitlich begrenzt. Bis zum Ende der Abstimmung kann das Mitglied somit selbst bestimmen, wie es mit seinem Stimmgewicht verfahren will.
  • Jede Stimmgewichtsübertragung kann jederzeit bis zum Ende der Abstimmung zurückgenommen werden.

Die Delegierten im repräsentativen System werden von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern einer untergeordneten Gliederung gewählt, ohne dass dabei das Stimmgewicht der wählenden Mitglieder erhalten bleibt. Schon daher ist der Vorgang der Wahl eines Delegierten nicht mit Delegated Voting vergleichbar. Die Gegensätze von Liquid Democracy zur repräsentativen Demokratie sind zahlreich:

  1. Es findet keine Wahl statt, sondern es erfolgt eine Übertragung des eigenen Stimmgewichts.
  2. Die Delegationen sind auf der gleichen Ebene wirksam, auf der die Stimmberechtigten sich direkt an Entscheidungsprozessen beteiligen kann.
  3. Das Stimmgewicht ändert sich nicht durch den Akt der Delegation, sondern jede Delegation addiert sich zu der eigenen bzw. weiteren bereits vorhandenen hinzu.
  4. Delegationen werden direkt vom Stimmberechtigten erteilt, sie erfolgen nicht durch eine Gruppenentscheidung.
  5. Delegationen haben keine Aufgabenerfüllung als Hintergrund, sondern die Delegierenden möchten das ihr Stimmgewicht wie das des Delegationsempfängers verwendet wird.
  6. Es werden bei der Aufgabenerfüllung nicht die Interessen und die Ansichten der delegierenden Teilnehmer verfolgt, der Delegationsempfänger verfolgt weiterhin eigene Interessen.
  7. Der Zeitraum der Delegation ist unbestimmt, die Delegation kann kurzfristig ebenso erteilt wie auch kurzfristig zurückgezogen werden. Ebenso können die Delegationen langfristig erteilt werden, es ist in jedem Fall die Entscheidung des Delegierenden.
  8. Die Erteilung der Delegation hindert den Teilnehmer nicht daran, selbst am Entscheidungsprozess aktiv zu werden, mit seiner Aktivität wird die Delegation ausgesetzt.
  9. Aufgrund der jederzeit zu ändernden Delegation und der Möglichkeit, dass Delegierende sich selbst direkt aktiv jederzeit am Entscheidungsprozess beteiligen können, ist dem Delegationsempfänger am Anfang und im Verlauf der Abstimmung bis zur letzten Sekunde der Abstimmung nicht bekannt, welches Stimmgewicht er tatsächlich auf sich vereint.
  10. Um am Entscheidungsprozess teilzunehmen, ist keine Delegation auf einen Vertreter erforderlich, aber hilfreich, wenn man sich mit Themen intensiver beschäftigen möchte.

Frage 3:  Warum werden bei einer SMV keine geheimen Abstimmungen zugelassen bzw. geregelt, wo bleibt der Minderheitenschutz

Zunächst der Minderheitenschutz lt. PartG § 15 betrifft lediglich das Antragsrecht, dass so gestaltet werden muss, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet, insbesondere Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. Wer Lust und Zeit hat kann sich mit dem Kommentar des PartG genauer beschäftigen, hier wird im § 15 das Mehrheitsprinzip unterstrichen, gerade weil einzelnen Mitglieder nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, Entscheidungen zu verhindern, so dass beispielsweise die Einstimmigkeit nicht vorgeschrieben wird. Weiter in den Kommentaren wird in Bezug auf das Antragsrecht auch ein Quorum zur Erfüllung nicht ausgeschlossen, soweit es nicht überhöht ist, also muss auch das einzelne Mitglied bereits Unterstützung für das Einbringen eigener Anträge vorweisen können.

Geheime Abstimmungen werden in der SMV nicht geregelt,

  • weil wir bis dato von einer elektronischen Form der Abstimmung, also sogenannten offenen elektronischen Abstimmungen sprechen.
  • Geheime Abstimmungen im Netz gehen nicht, da kein Tool den Anspruch erfüllen kann, dass der Abstimmungsvorgang selbst in seinen Abläufen ohne Fachwissen nachvollzogen werden kann.
  • Elektronisch ist eine Wahlurne, in der Piraten auf Parteitagen und Landesmitgliederversammlung geheime Abstimmungen durchführen, nicht abbildbar.
  • Ob man sich die Option bei einer SMV lassen möchte, dass ggf. über Anträge bei Erfüllung eines bestimmten Quorums die Beschlussfassung auf einem Parteitag oder der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt wird, kann in dem Sinne auch von der SMV entschieden werden.
  • Ebenso kann die SMV entscheiden, ob und zu welchen Anlässen die SMV ggf. durch Urabstimmungen mit dezentralen Urnen ergänzt werden kann.

Meines Erachtens gibt es innerhalb einer Partei, die ohnehin die Aufgabe hat, dauerhaft an der Willensbildung der Bürger mitzuwirken, außer der Entscheidung über die Auflösung kein Grund für eine geheime Abstimmung, das PartG sieht hier auch nichts dergleichen vor, bei Wahlen sieht dies anders aus, die können ohnehin nur offline erfolgen.

Fazit: Minderheitenschutz bezieht sich im PartG auf das Antragsrecht, nicht auf die Beschlussfassung. Geheime Abstimmungen sind nicht zwingend vorgeschrieben, wenn eine Mehrheit der SMV oder eines BPT auf geheime Abstimmungen bei der SMV besteht, dann müssen diese offline mittels Urne erfolgen. 

Frage 4: Wieso ist die Verbindlichkeit der SMV-Beschlüsse für Mandatsträger so wichtig, diese haben doch lt. Grundgesetz das Freie Mandat

Lt. Grundgesetz verfügen die Mandatsträger über das Freie Mandat, sie können somit nach ihrem Gewissen entscheiden, für welche Position sie sich bei einem Sachverhalt entscheiden.

  • Daran ändert die SMV auch nichts, die Mandatsträger entscheiden immer noch selbst.
  • Die Verbindlichkeit der SMV-Beschlüsse ist daher so wichtig, dass sich Mandatsträger, wenn sie sich an Empfehlungen der Partei orientieren wollen, diese Empfehlungen belastbar sein müssen.
  • Gerade weil die Mandatsträger zwar von der Partei aufgestellt, aber von den Bürgern gewählt worden sind, müssen sie sich erklären können, warum sie so und nicht anders abgestimmt haben.
  • Dazu reichen Ergebnisse eines Tools nicht aus, soweit hier in der Satzung nichts über deren Bedeutung festgelegt ist.

Die Verbindlichkeit begründet sich somit im Innenverhältnis der Partei, die durch die Beschlussfassung das Signal gibt, dass ist unsere Position, dass möchten wir erreichen, dass ist das Ziel. Seitens der Mandatsträger kann dann entschieden werden, ob sie sich an diese Ergebnisse der SMV halten möchten, auch diese Möglichkeit lässt im übrigen das Freie Mandat zu, oder ob sie sich anders entscheiden, in diesem Falle werden sie sich dann gegenüber der Partei erklären müssen und mit dem Risiko leben, u.U. in der nächsten Legislaturperiode nicht wiedergewählt zu werden, wenn die jeweilige Parteigliederung sich wenig durch den Mandatsträger vertreten fühlt.

Fazit: Die Verbindlichkeit der Beschlüsse lt. Satzung gilt in erster Linie für das Innenverhältnis der Partei. Mandatsträger können sich im Rahmen ihres Freien Mandats an den Beschlüssen der Partei halten bzw. orientieren. 

P.S. Bei Verbindlichkeit nicht die Überprüfbarkeit offener elektronischer Abstimmungen vergessen.