1. Ergänzung Begründung SÄA SMV Bln – Überprüfbarkeit

Dies ist die 1. Ergänzung zur Begründung der Initiative Ständige Mitgliederversammlung Berlin mit Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen durch Teilnehmer selbst zum Thema Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen, der Verwendung von bürgerlichen Namen und Autonymen sowie der Ablehnung der Verwendung von Pseudonymen

Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen bei SMV Bln

Elektronische Beteiligungssysteme arbeiten mit Bewertungen als immanenter Bestandteil. Bei der eingesetzten Software LiquidFeedback ist jede Unterstützerstimme oder Bewertung einer Anregung der Teilnahme an eine elektronische Abstimmung gleichzusetzen. Elektronische Beteiligungssysteme erheben das Abstimmen zum permanenten Grundprinzip. Die Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV durch andere Teilnehmer bzw.  Mitglieder muss daher in allen Phasen des Entscheidungsprozesses gewährleistet werden. Die Phase, in der ein Antrag abgestimmt wird, ist nur ein Teil dieses Entscheidungsprozesses.

Bei offenen Abstimmungen bei Versammlungen, die räumlich und zeitlich zusammentreten, würde auffallen, dass ein anwesendes Mitglied mehrfach abstimmt, ob es nun beide Hände oder zwei oder mehr Stimmkarten hebt. Mit dieser Handlung wäre für die anderen Teilnehmer ersichtlich, dass zwei oder mehr Stimmen über das Identifikationsmerkmal mit der selben Person verknüpft sind. Ebenso ist es für die Teilnehmer möglich, zu erkennen, dass es sich um natürliche Personen handelt wie auch die Auszählung zu prüfen, da alle Stimmen offengelegt werden. Ob nur berechtigte Personen teilnehmen kann der Teilnehmer nur eingeschränkt feststellen, da jemand der eine Stimmkarte in den Händen hält, nicht in jedem Fall akkreditiert sein muss. Pressevertreter, Gäste können ggf. erkannt werden. Es gilt also das auch bei offenen elektronischen Abstimmungen durch den Teilnehmer Folgendes prüfbar sein muss:

  •  Nur berechtigte Personen nehmen teil: eingeschränkt überprüfbar
  •  Jede Person nimmt nur einmal teil: vollständig überprüfbar
  •  Die Stimmen werden korrekt ausgezählt: vollständig überprüfbar

Um dies zu erfüllen, muss man die Mitglieder in die Lage versetzen, feststellen zu können, ob die Teilnehmer der SMV Bln natürliche Menschen sind und dass diese nur einmal an der Abstimmung teilnehmen. Weiterhin ist ihnen Einblick in die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnissezu gewähren, um sicherzustellen, dass nicht nur die Teilnehmer, sondern jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin, unabhängig davon, ob es teilnahmeberechtigt ist oder nicht, diese Überprüfungen vornehmen kann. Das Recht der Überprüfung nur auf die Teilnehmer der SMV Bln zu beschränken, würde eine Ungleichbehandlung der Mitglieder des Landesverbandes nach sich ziehen, die keine Teilnahmeberechtigung haben,  obwohl Entscheidungen der SMV Bln für alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin nach Satzung verbindlich sind.

In einem elektronischen Beteiligungssystem kann man nicht davon ausgehen, dass die im System angezeigte Stimme einer natürlichen Person gehört, die darüber hinaus auch nur einmal abgestimmt hat. Die Handlungsweise der Software kann nicht von den Versammlungsmitgliedern nachvollzogen werden. Aus diesem Grund darf zu keinem Zeitpunkt die Verbindung zwischen Account des Teilnehmers der SMV (abstimmenden Person) zu der realen Person – Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin getrennt werden. Mit der Trennung ist die Prüfung durch die Teilnehmer der SMV Bln nicht mehr möglich, zu erkennen, ob andere Teilnehmer natürliche Personen sind oder nur einmal abgestimmt haben. Daher wird sehr viel Wert auf eine öffentliche Akkreditierung unter Zeugen gelegt, bei der jedes zu akkreditierende Mitglied sich mit bürgerlichem Namen (Identifaktionsmerkmal) den anderen Anwesenden vorstellt. Weitere Angaben des Mitglieds werden anschließend erfasst, um auch bei Namensgleichheit noch feststellen zu können, dass es sich nur um eine natürliche Person handelt, die nur einmal abgestimmt hat. Daher werden bürgerlicher Name, Mitglieds-Nr. und der Tag der Akkreditierung erfasst. Allein diese Angaben reichen jedoch nicht aus, wenn diese den Teilnehmern nicht unmittelbar zur selbstständigen Prüfung im System zur Verfügung stehen.

Eine Verzögerung einer Prüfung – in dem man z.B. schriftlich hinterlegte Unterlagen einsehen muss oder die Prüfung selbst durch eine dritte Stelle vorgenommen wird  – führt bei dem erwähnten Grundprinzip des permanenten Abstimmens in elektronischen Beteiligungssystemen zu unüberwindbaren Hürden, die bedeuten, dass das Recht auf Überprüfung nicht (selbst) ausgeübt werden kann. Darüber hinaus stellt dies auch einen unzumutbaren Aufwand der Beauftragten oder des Organs dar, dass diese Prüfung übernehmen soll. Die müssen somit Unterlagen ständig einsehbar zur Verfügung halten und somit auch selbst ständig sich an einem Ort befinden. Weiterhin können sie als Prüfungsgrundlage nur die Unterlagen nehmen, die ihnen vorgelegt werden. 

Der Landesverband Berlin organisiert sich zum größten Teil durch freiwilligen Einsatz seiner Mitglieder, daher ist eine permanente Erreichbarkeit nicht umsetzbar.  Derartige Lösungen, die eine dritte Stelle mit der zu beantragenden Prüfung beauftragen, sind nicht daher nicht geeignet, die Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer praktisch zu gewährleisten. Die Praktikabilität bei der Einsichtnahme in schriftlichen Unterlagen hält sich ebenso in Grenzen. Insgesamt stellt es auch für das Teilnehmer selbst einen unzumutbaren Aufwand dar, für jede Prüfung den Weg in die Stelle der Einsichtnahme in Kauf zu nehmen.

Eine unmittelbare und selbstständige Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV Bln durch die Versammlungsmitglieder ist somit nur möglich, wenn die bei der Akkreditierung erfassten Daten im System eingepflegt werden und einsehbar sind. Wer selbst nicht über eine Teilnahmeberechtigung verfügt, hat in dem Sinne keinen unmittelbaren Zugriff, der kann ihm in dafür autorisierten Stellen gewährt werden, durch Einsichtnahme ins Online-System der SMV, so dass eine selbstständige Überprüfung gewährleistet ist.

Bürgerlicher Name / Autonym  / Pseudonym

Im System wird somit der bürgerliche Name, das Datum der (letzten) Akkreditierung und die Mitgliedsnummer für die Teilnehmer der SMV Bln selbst unveränderbar eingetragen. Mit diesen Daten lässt sich die Identität des Mitglieds prüfen bzw. kann dieses Mitglied auch direkt angesprochen werden.

Im Idealfall der Überprüfbarkeit entspricht der Benutzername dem bürgerlichen Namen (der wiederum unveränderlich, aber einsehbar im Profil eingetragen wird). Es besteht in der SMV Bln der Initiative 2706 die Möglichkeit, als Benutzername ein Autonym zu verwenden, das heißt der Teilnehmer wählt sich selbst einen Spitznamen, der als Benutzername dient. Wenn Teilnehmer bzw. Mitglieder Einsicht ins Profil nehmen, ist dort für den Teilnehmer unveränderlich der bürgerliche Name sowie die anderen bei der Akkreditierten Daten eingetragen.

Ein Pseudonym suggeriert eine Trennung von Identität des Abstimmenden mit dem akkreditierten Mitglied. Diese Trennung ist nicht erwünscht, da, wie zuvor dargestellt, dann die Überprüfbarkeit nicht mehr gegeben ist. Ein Autonym dagegen versteckt nur die Identität des Mitglieds hinter dem Benutzernamen, was versteckt wird, kann auch (durch Einsicht ins Profil des Teilnehmers) gefunden werden. Die Verbindung ist permanent vorhanden.

Würde man ein Pseudonym verwenden, würde man suggerieren, dass eine Trennung erfolgt, die dann unter genau festgelegten Umständen erst wieder von Dritten zusammengeführt werden kann. Das ist nicht Absicht der Initiative 2706 für eine SMV Bln, ebenso wenig wie es Absicht ist, durch die Verwendung des Wortes Pseudonym zu suggerieren, dass der bürgerliche Name des Teilnehmers nicht durch andere Teilnehmer bzw. der Mitglieder des Landesverbandes nachvollzogen werden kann.

Quelle  Erklärung Überprüfung von offenen elektronischen Abstimmungen:   Website Interaktive Demokratie e.V. / LiquidFeedback