Geheime Abstimmungen und ständige Online-Zusammentritte – Teil 2 Gleichberechtigung

Das ist Teil 2 meiner Betrachtung, warum Regelungen für Geheime Abstimmungen bei ständigen Online-Zusammentritten nicht sinnvoll sind. Im Teil 1 ging es um den Minderheitenschutz, da dort auch die Einleitung verzeichnet ist, wird empfohlen Teil 1 vor Teil 2 zu lesen. Diesem Blogartikel folgt Teil 3 in dem es um die Folgen einer derartigen Regelung geht.

Gleichberechtigung des zeitlich und räumlichen Zusammentritts und des ständigen, dezentralen Online-Zusammentritt als Organ Mitgliederversammlung oder Parteitag

Bei jeder Regelung, die man für einen ständigen, dezentralen Online-Zusammentritt als Mitgliederversammlung trifft, muss beachtet werden, dass möglichst eine Gleichberechtigung beider Formen einer Mitgliederversammlung erreicht wird. Das heißt, so weit umsetzbar, muss diese auch dann für den zeitlichen und räumlichen Zusammentritt der LMV gelten bzw. hier muss man sich vor Augen führen, was die Umsetzung dieser Regelung für beide Formen bedeutet.

Einerseits führt diese Herangehensweise dazu, dass man nicht alles doppelt regelt, was eigentlich bei den beiden SMV-Varianten in Berlin gut funktioniert hat, andererseits auch dazu, dass man von Überregulierungen Abstand nimmt, weil diese Auswirkungen auf die andere Form der Landesmitgliederversammlung hätten, die nicht erwünscht sind.

Bei der im Liquid Feedback der Piratenpartei Deutschland Berlin separat vom Satzungsänderungsantrag eingestellten Geschäftsordnung der SMV wird im § 7 folgendes gefordert:

§ 7 Antrag auf Vertagung

  • (1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, einen Antrag auf Vertagung eines Themas zu stellen.
  • (2) Der Antrag auf Vertagung muss im Themenbereich „Streitfragen …“ eingestellt werden. Ein Einstellen ist nur zulässig, wenn das zu vertagende Thema noch nicht die Phase „eingefroren“ erreicht hat. Die Versammlungsleitung ist gesondert auf diesen Antrag hinzuweisen. Weiterhin ist im Thema des zu vertagenden Antrags auf den Vertagungsantrag hinzuweisen. Dies erfolgt durch Erzeugen einer Alternativinitiative, die die Wörter „Antrag auf Vertagung“ im Titel enthält.
  • (3) Wird ein Antrag auf Vertagung nach §7(2) angenommen, wird das zu vertagende Thema auf den örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung vertagt.
  • (4) In einem Thema, das nach §7 (3) erfolgreich vertagt wurde, werden keine Abstimmungsergebnisse ermittelt. Von der Software eventuell bekanntgegebene Ergebnisse sind nichtig.
  • (5) Auf dem örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung kann der Antrag auf geheime Abstimmung laut Wahlordnung des Landesverbandes Berlin gestellt werden.

Diese Regelung bezieht sich auf §7b, Abs. 6  des Satzungsänderungsantrages Es wird Zeit für Berlin mit folgendem Wortlaut:

  • (6) Die SMVB bietet die Möglichkeit Einspruch gegen eine verbindliche Entscheidung einzulegen, um auf eine geheime Abstimmung auf einer Landesmitgliederversammlung nach §7a Abs.1 hinzuwirken. Der Prozess ist in der Geschäftsordnung geregelt.

Das bedeutet die Regelung auf Vertagung zielt darauf ab, eine geheime Abstimmung für einen im ständigen Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung auf dem räumlich und zeitlichen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung zu erreichen.  Meine Vorbehalte zur Umsetzung dieser Absicht habe ich im Teil 1 dargestellt, nur kurz, da jede Landesmitgliederversammlung selbst die Tagesordnung bestimmt und es mindestens einen Antragsteller braucht greift diese Regelung nicht. Eine ständig online zusammentretende LMV kann somit nicht die Tagesordnung des räumlich und zeitlichen Zusammentritts der LMV und die Behandlung eines Antrages in geheimer Abstimmung bestimmen.

Ein Antrag auf Vertagung eines Antrages findet sich auf in der derzeitigen Wahl- und Geschäftsordnung der Piratenpartei Deutschland Berlin nicht, d. h. diese Regelung ist für einen zeitlich und räumlichen Zusammentritt nicht existent.  Eine Regelung auf Vertagung eines Antrages ist mir aus der Piratenpartei nicht bekannt, auch habe ich da Bedenken, eine Vertagung gegen den Antragsteller zu bewirken, was wiederum mit dem Minderheitenschutz lt. PartG zu tun hat. So viel zu den förmlichen Bedenken.

Abstimmen als permanentes Grundprinzip

Der ständige Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung benötigt zur Durchführung der Versammlung ein elektronisches Beteiligungsystem, dass es ermöglicht online Anträge einzustellen, weiterzuentwickeln und Entscheidungen zu treffen.  Im Landesverband Berlin haben wir mehrere Jahre Erfahrungen mit der Software Liquid Feedback, daher liegt es nahe, diese auch für eine ständige Mitgliederversammlung in Berlin zu verwenden.  Liquid Feedback  arbeitet mit quantisierten Bewertungen für Initiativen, Alternativen, Anregungen, jede Unterstützerstimme oder Bewertung ist demzufolge mit einer Teilnahme an einer elektronischen Abstimmung gleichzusetzen.  Abstimmungen sind immanenter Bestandteil von elektronischen Beteiligungsysteme. Aufgrund der asynchronen Arbeitsweise von Liquid Feedback, wie auch anderer elektronischer Beteiligungsysteme, ist daher das Abstimmen ein permanentes Grundprinzip der Software. Zur Verdeutlichung:

Phase Neu

Sobald ein Antrag im Liquid Feedback erscheint, wirbt er um Unterstützung, dies wird durch entsprechende Benachrichtigungen der Teilnahmeberechtigten unterstützt. Für das Einbringen eines Antrages ist lediglich eine Teilnahmeberechtigung Voraussetzung, weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Ziel  der Antragsteller ist es, dass der Antrag innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ein festgelegtes Quorum überschreitet, um in die nächste Phase, die Diskussion zu erreichen. Mit der Unterstützung des Antrages durch die Teilnahmeberechtigten stimmen diese durch Zustimmung darüber ab, ob das Thema die nächste Phase erreicht, also von Interesse für die Teilnahmeberechtigten ist oder ob es abgebrochen wird, also kein Interesse in Höhe des festgelegten Ouorums besteht, das Thema zu behandeln. Dabei ist das Erreichen der nächsten Phase davon unabhängig, ob der Ursprungsantrag oder ein zwischenzeitlich gestellter Alternativantrag das Quorum erreicht.

Weiterhin kann durch Anregungen, also im weitesten Sinne Änderungsanträge, der Antrag verändert, weiter entwickelt werden. Durch die Bewertung von Anregungen ermitteln die Antragsteller, ob die Teilnahmeberechtigten die Übernahme der Anregung mehrheitlich für positiv oder negativ betrachten. Im gewissen Sinne stimmen die Teilnahmeberechtigten bei Bewertung einer Anregung darüber ab, ob sie diese mehrheitlich für annahmefähig oder ablehnungswürdig halten. Wiederum erfolgt eine Abstimmungshandlung. Das Recht des Antragsstellers eine Anregung, also einen Änderungsantrag für den eigenen Antrag zu übernehmen bleibt davon unberührt.  Auch nach Übernahme kann er durch von den Teilnahmeberechtigten vorgenommene Bewertung der Anregungen ermitteln, wie wichtig diese für die Teilnahmeberechtigten ist und ob sie die Zustimmung zur Initiative davon abhängig machen oder nicht.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die nächste Phase, Abstimmungen erfolgen über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht. Die Abstimmungen über die Bewertungen enden erst mit  Abschluss der Phase Eingefroren, wenn der Antrag das Quorum erfüllt. 

Phase Diskussion

Hat der Antrag die nächste Phase erreicht konzentrieren sich die stattfindenden Abstimmungen darauf,  Anregungen zu bewerten und ggf. Alternativanträgen zu unterstützen.  Hat der Antrag das Quorum im festgelegten Zeitraum nicht erreicht, wird das Thema abgebrochen.  Wie in der Phase Neu wird weiter um Unterstützung geworben und Anregungen gestellt und bewertet. Ebenfalls können die Teilnahmeberechtigten auch mehrere Initiativen in einem Thema, also Anträge unterstützen, um eine Auswahl bei der Phase zu gewährleisten.

Hier ist zu beachten, das die potentielle Unterstützung einer Anregung (im Sinne, ich stimme deinem Antrag zu, wenn du XXX änderst bzw. nicht änderst — muss / darf nicht) beim nächsten Quorum also dem Übergang von Eingefroren zur Abstimmung nicht als Unterstützung zählt, also je mehr potentielle Unterstützer eine Initiative hat, desto mehr muss der Antragsteller für weitere direkte Unterstützung werben oder seinen Antrag entsprechend der Forderungen der potentiellen Unterstützer ändern.

In dieser Phase wie auch in der Phase Eingefroren können die Teilnehmer wiederum über das Erreichen der Phase abstimmen, in dem sie das Quorum durch direkte Unterstützung erhöhen oder durch potentielle Unterstützung senken. Diese Handlungen sind Abstimmungen im Sinne, ich möchte, dass über diesen Antrag in dieser Form abgestimmt wird bzw. ich möchte nicht, dass über diesen Antrag in dieser Form abgestimmt wird. Somit ist sowohl Zustimmung als auch Ablehnung möglich.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die Phase Abstimmungen, diese Abstimmung endet erst mit Ende der Phase Eingefroren.  Abstimmungen erfolgen permanent über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht, diese enden erst mit Abschluss der Phase Eingefroren. 

Phase Eingefroren

In dieser Phase können keine Änderungsanträge (Anregungen) mehr eingebracht, aber weiterhin bewertet werden, so dass die Abstimmung darüber, ob der Antrag in die nächste Phase kommt weitergeführt wird. Noch ist es möglich, unveränderliche Änderungsanträge in dieser Phase einzustellen, für sie zu werben und so die Auswahl bei der Abstimmung zu erhöhen, insofern das notwendige Quorum erreicht wird.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die Phase Abstimmungen, diese Abstimmung endet erst mit Ende der Phase Eingefroren.  Abstimmungen erfolgen permanent über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht, diese enden erst mit Abschluss der Phase Eingefroren. 

Phase Abstimmung 

Die Teilnahmeberechtigten können über die Anträge, die das zweite Quorum erreicht haben, abstimmen. Hier können sie mittels Präferenz bei mehr als einem Antrag auswählen, welchen Antrag sie in erster Wahl annehmen, aber auch die Reihenfolge der weiteren Anträge bestimmen, die sie annehmen würden, wenn der von ihnen erwählte Antrag die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit nicht erreichen sollte. Ebenso bei der Ablehnung, hier kann der Teilnahmeberechtigte eine Wahl vornehmen, welchen Antrag er am ehesten und welchen am wenigsten Ablehnen würde. Der Teilnahmeberechtigte kann sich auch aktiv oder passiv (durch Nichtteilnahme) enthalten.

Abstimmungen erfolgen in Zustimmung, Enthaltung, Ablehnung. Bei mehr als einem Antrag, der die Phase erreicht hat, kann mit der Abstimmung mittels Präferenzwahlverfahren die Reihenfolge der Anträge bestimmt werden. Die Abstimmung läuft von der ersten bis zur letzten Sekunde der Phase durchgängig. 

Warum diese ausführliche Erklärung zur Wirkungsweise der Bewertungen und Unterstützungen in elektronischen Beteiligungssystemen, hier Liquid Feedback?

Mit dieser Erklärung möchte ich verdeutlichen, dass JEDERZEIT, IMMER eine Abstimmung im System Liquid Feedback läuft, das dies darunter zu verstehen ist, wenn man von Abstimmung als permanentem Grundprinzip spricht. Ich hoffe, dass dies dazu führt, dass auf Regelungen für Vertagung auf einen räumlichen und zeitlichen Zusammentritt einer Mitgliederversammlung verzichtet wird. Ich hoffe, dass darauf verzichtet, die Möglichkeit für geheime Abstimmungen bei Anträgen, die im ständigen Online-Zusammentritt behandelt werden, zu regeln.

Begründung:

  • Abstimmungen werden nicht unterbrochen, Abstimmungen werden in jedem Fall beendet, das Ergebnis der Abstimmung tritt SOFORT in die VERBINDLICHKEIT über. 

Nichtigkeit von Entscheidungen

Wenn durch Regelungen Entscheidungen der Teilnahmeberechtigten als nichtig erklärt werden, obwohl sie entsprechend der Abstimmungsverfahren ordentlich durchgeführt und eine mehrheitliche Entscheidung getroffen wurde, wird gegen die Verbindlichkeit und somit gegen die Satzung gehandelt.  Alle Vorbehalte, die zu einer Anfechtung eines Ergebnisses führen, bedingen der Prüfung, ob nun die Satzung verletzt wurde, die Geschäftsordnung oder ein Manipulationsverdacht zu prüfen ist. Solange behält das Ergebnis einer Landesmitgliederversammlung, dem höchsten Organ des Landesverbandes seine Gültigkeit. Eine Abstimmung kann wiederholt werden, ja, aber dazu ist nicht der Anlass Vertagung oder geheime Abstimmung. Ein verbindlich abgestimmter Antrag kann durch einen anderen Antrag seine Verbindlichkeit verlieren, aber dazu muss ein Antrag gestellt werden, dass dies der Fall ist. Ein verbindlich abgestimmter Antrag kann seine Gültigkeit verlieren, wenn ein Verstoß gegen die Satzung, gegen die Geschäftsordnung vorliegt oder eine Manipulation des Ergebnisses stattgefunden hat.

Die Regelung der Geschäftsordnung, die zum Antrag Es wird Zeit – SMV für Berlin gehört, dagegen erklärt das Ergebnis einer Landesmitgliederversammlung für nichtig, was wiederum schon daher nicht zulässig, da dies in der Satzung zu regeln wäre, weil da auch die Verbindlichkeit der Entscheidung durch die Satzung bestimmt wird.  Die Forderung durch eine Geschäftsordnung eine verbindliche Entscheidung für nichtig zu erklären ist daher nicht nachvollziehbar und nicht wirksam. Wie auch die angestrebte Vertagung nicht wirksam ist, weil der räumliche und zeitliche Zusammentritt selbst über seine Tagesordnung als höchstes Organ entscheidet. Am Ende stehen unwirksame Regelungen und dafür werden Entscheidungen verzögert, nicht getroffen und starke Verunsicherung unter den Teilnahmeberechtigten gestreut.

Wenn wir uns die Verfahrensweise auf einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt der Mitgliederversammlung ins Gedächtnis rufen, muss eine Anfechtung des Ergebnisses geprüft werden, diese Prüfung kann eine neue Abstimmung nach sich ziehen, diese Prüfung kann dazu führen, je nach dem wie lange sie dauert, dass eine Entscheidung für nichtig erklärt wird.

Fazit: 

EINE ENTSCHEIDUNG DES HÖCHSTEN ORGANS DES LANDESVERBANDES KANN NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN, WEIL DER ANTRAG AUF EINEM ANDEREN ZUSAMMENTRITT VERTAGT UND DORT GEHEIM ABGESTIMMT WERDEN SOLL. 

EIN ANTRAG AUF VERTAGUNG EINES ANTRAGES VOM STÄNDIGEN ONLINE-ZUSAMMENTRITT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG ZUM RÄUMLICH UND ZEITLICHEN ZUSAMMENTRITT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG HAT KEINE WIRKUNG, DA DIESE MITGLIEDERVERSAMMLUNG SELBST ÜBER DIE TAGESORDNUNG ENTSCHEIDET. 

6 Gedanken zu “Geheime Abstimmungen und ständige Online-Zusammentritte – Teil 2 Gleichberechtigung

  1. zur Nichtigkeit: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertagungsantrag zwar angenommen wird, der Ursprungsantrag aufgrund technischer oder menschnlicher Fehler aber dennoch weiterläuft. In diesem Fall kann es passieren, dass die Maschine am Ende Zahlen ausspuckt, die so aussehen wie ein Ergebnis. Diese Zahlen haben keinerlei Abstimmungswert. Dies kann man vergleichen mit dem Inhalt der Urnen nach einem ungültigen Wahlgang. Es befinden sich zwar Zettel in der Urne, die man auch auszählen kann, diese entfalten aber keine Wirkung.

    Die Regelung zur Nichtigkeit zielt darauf ab, für diesen Fall vorzusorgen. Anderenfalls kann es passieren, dass Rechtsunsicherheit in diesen Fällen besteht.

    Natürlich ist es auf jeden Fall besser, technisch dafür zu sorgen, dass eine Abstimmung bei vertagten Anträgen gar nicht mehr durchgeführt wird, aber man sollte sich hier nicht allein auf die Technik verlassen

    1. Aus der Fassung der Geschäftsordnung, wie sie jetzt eingefroren ist, geht nicht hervor, dass die Abstimmung technisch und somit manuell abgebrochen werden soll. Das halte ich darüber hinaus für einen noch größeren Fehler als eine Vertagung, weil dann wirklich Abstimmungen unterbrochen werden – siehe Verweis darauf, im Beitrag und anderen Kommentar. Bei welcher Landesmitgliederversammlung (zeitlich und räumlicher Zusammentritt) wurde jemals eine Abstimmung abgebrochen? Und wenn es nur um die Annahme der Tagesordnung, eines Änderungsantrages etc. ging. Ich kann mich an keinen einzigen Fall erinnern, auch nicht bei einem Bundesparteitag.

      Noch einmal, wenn der ständige Online-Zusammentritt eine Form der Landesmitgliederversammlung sein soll, müssen ihm die möglichen Kompetenzen einer normalen (räumlich und zeitlichen Zusammentritt) LMV eingeräumt werden. Wenn Regelungen existieren, die Entscheidungen auf dem Online-Zusammentritt abbrechen lassen, um auf dem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt behandelt zu werden, dann bedeutet dies, dass die Form ständiger Online-Zusammentritt des obersten Organs des Landesverbandes nicht gleichberechtigt zum räumlichen und zeitlichen Zusammentritt ist. Schon die Regelung, dass keine Satzungsänderungsanträge verbindlich beschlossen werden können ist grenzwertig und dient letztendlich nur einer Kompromisslösung.

      Wenn du auf diese Regelung bestehst, also Abbruch des Entscheidungsprozesses wegen Vertagungsantrag, dann wird das gesamte Konstrukt gefährdet, weil dann der ständige Online-Zusammentritt dem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt untergeordnet ist und somit nicht dem gleichen, dem obersten Organ zugehörig sein kann. Der Entscheidungsprozess muss weiterlaufen und zu ende geführt werden. Wenn ein Ergebnis vorliegt, kann man dies anfechten und hierzu kann man sich dann in der Geschäftsordnung Vorgehensweisen überlegen, das Unterbrechen des Entscheidungsvorgang ist für mich ein No Go.

  2. 1) In LQFB gibt es 4 verschiedene Phasen, eine davon heisst „Abstimmung“
    2) In allen Phasen haben Teilnehmer die Möglichkeit, an der Willensbildung mitzuwirken. Die geschieht elektronisch und unterliegt daher in allen Phasen der Wahlcomputerproblematik
    3) Es besteht die Möglichkeit, dass Anträge die Phase „Abstimmung“ nicht erreichen. Normalerweise liegt das am Nichterreichen des relevanten Quorums
    4) Anträge, die die Phase „Abstimmung“ erreicht haben, sollten diese Phase komplett durchlaufen. Ein Abbrechen von Anträgen in der Phase „Abstimmung“ sollte unterbleiben.
    5) Regelungen zur Vertagung müssen daher so gestaltet sein, dass der zu vertagende Antrag die Phase „Abstimmung“ noch nicht erreicht hat. Das Abbrechen von Anträgen vor Erreichen der Abstimmungsphase ist gängige Praxis, siehe 3)
    6) Das Ergebnis des Vertagungsantrags muss also vorliegen, bevor der zu vertagende Antrag die Phase „Abstimmung“ erreicht
    7) Daher muss das Regelwerk für Vertagungen eine recht kurze Laufzeit haben
    8) Derzeitig favorisierte Regelung: Anträge auf Vertagung dürfen nur vor Erreichen der Phase „eingefroren“ gestellt werden. Die Laufzeit der Abstimmung dieser Anträge ist kürzer als die Phase „eingefroren“. Dies garantiert, dass das Ergebnis des Vertagungsantrags vorliegt, bevor die Phase „Abstimmung“ begonnen hat. Bei Ablehnung der Vertagung läuft der Ursprungsantrag normal weiter, bei Erfolg des Antrags wird der Ursprungsantrag behandelt wie Anträge, die das Quorum nicht erreicht haben (siehe 3 ) )

    1. Auch wenn nur ein Bereich Abstimmung heißt, werden in allen Phasen wie von mir beschrieben Entscheidungen getroffen. So wie wir bei dem örtlichen und zeitlichen Zusammentritt über die Tagesordnung durch offene Abstimmung entscheiden, entscheiden wir beim Online-Zusammentritt über das Erreichen des Quorums. So wie wir Anregungen bewerten entscheiden wir auf zeitlichen und räumlichen Zusammentritten über Änderungsanträge. So wie wir im ständigen Online-Zusammentritt darüber entscheiden, welche Anträge in die Abstimmung kommen, entscheiden wir auf zeitlichen und räumlichen Zusammentritten über Reihenfolge der Anträge, bevor die Schlussabstimmung erfolgt. Zu jeder Phase gibt es Verbindungen zu Abstimmungshandlungen, die wir auf zeitlichen und räumlichen Zusammentritten auch vollziehen.

      Wenn man sich darauf einlässt, zu erkennen, dass elektronische Beteiligungssystem das System der permanenten Abstimmung verfolgen, kann man dies erkennen.

      Aus der Sicht der Gleichberechtigung existiert kein GO-Antrag auf Vertagung eines Antrages für den Landesverband Berlin, nur die gesamte Versammlung kann vertagt werden. Wie ich versucht habe, zu erklären, wir haben das Instrument der geheimen Abstimmung auf dem zeitlichen und räumlichen Zusammentritt, weil wir es da unmittelbar nutzen können und es zu keinen bedeutenden Verzögerungen von Entscheidungen kommt, so dass eine Vertagung notwendig wäre. Wenn eine geheime Abstimmung eine Vertagung erfordern würde, hätten wir schon lange andere Regeln.

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