Man muss nicht jeden Fehler wiederholen ….

Es war so eine Hoffnung, so ein Schimmer, als am Sonntag sich ca. 200 Personen im Foyer beim Bundesparteitag trafen und diskutierten. Das zu sehen, hat selbst mir –  von Berlin aus – Hoffnung gegeben, vielleicht ist ja doch noch nicht alles zu spät – für die Piratenpartei – Bund – und mich. Es war wieder dieses Gefühl, der Zusammengehörigkeit – mit Visionen als Ziel die Gegenwart und Zukunft gestalten. Das war mein Eindruck am Sonntag, den 29.06.2014.

Mumble

Die Ernüchterung kam ziemlich schnell, bereits als angekündigt wurde, dass ein Treffen im Mumble geplant ist. Echt – Mumble? Dort, wo über Menschen wie mich tagtäglich hergezogen wurde, wo mein Landesverband permanent angegriffen wird und für alles, wirklich alles als Sündenbock herhalten musste? Wo man sich permanent untereinander hochgeschaukelt hat, wie wenig Kernthemen die sogenannten „linken“ Piraten doch bearbeiten? Wie weit das von der Realität entfernt ist, hatte ich schon im Blogbeitrag Piraten – Lethargie, selbsternannte Experten und das Hamsterrad erwähnt und muss hier nicht wiederholt werden.

Aber viel grotesker ist, dass ausgerechnet eine Plattform gewählt wird, die keinerlei Interaktion zu lässt, aber dafür Anonymität, Pseudonymität und permanent einen Chat, der Zuhörern schnell klar machte, wie unwillkommen man dort eigentlich ist. Kein Moderator der Welt hätte das schaffen können, in der gewählten Form eine gewinnbringenden Diskussion zu erreichen. Niemand und der Moderator im Mumble hat sein bestes gegeben.

Wenn eine größere Gruppe sich darüber klar werden will, wohin ihr Weg gehen soll, welche Risiken sie eingehen wollen – also wenn es kurz gesagt, um Entscheidungen geht, eignet sich keine Plattform, in der man nicht miteinander, sondern nur nacheinander reden kann. Die Mehrzahl der Mitglieder in dieser Partei hat eingesehen, dass Bundesparteitage kein Rezept für Beteiligung aller Mitglieder sind, obwohl auf dem Bundesparteitag Interaktionen, Diskussionen im großen und kleinen Kreis möglich sind und ausgerechnet die progressive Plattform trifft sich im Mumble und bremst damit alles aus, die Hoffnungen auf einer Alternative zum als konservativ empfundenen Standpunkt der Mehrzahl der neugewählten Vorstandsmitglieder – den Aufbau einer tatsächlichen Alternative. Die Stimmung im Mumble wegen der strengen Regeln ließ ja nicht mal Diskussionsspielraum zu.

Damit keine Missverständnisse auftauchen, ich fand es richtig, dass man durch Regeln versuchen wollte, die Diskussion in diesem  „Territorium“ erträglich zu gestalten, aber damit hat man ihr den Großteil der Kraft genommen.

Selbstorganisation

Ob man sich nun als Flügel verstehen will, als Plattform die mehr als Piratenmitglieder beinhalten möchte oder als Brückentechnologie zu einer neuen Partei – alles Punkte die im Vorfeld mit der progressiven Plattform in Verbindung gebracht wurden (und werden) – in jedem Fall muss die Gruppe, die sich zusammenfindet zunächst und allererst Entscheidungen treffen, was sie ist oder sein will. Diese Entscheidung vorzubereiten – heißt über alle Alternativen zu diskutieren – kann man NUR untereinander“ machen und nicht als offene Diskussion.

Für Selbstorganisation fehlen der Piratenpartei die Instrumente, sie hat sich ja –  trotz  von sogenannten Progressiven vorgebrachten Bedenken – für eine Personenstruktur entschieden, in der wenige die Verantwortung für alle anderen haben und dementsprechend regelmäßig ausbrennen, ein System der Überforderung wurde aufgebaut und sich regelmäßig darüber empört, wenn die Beauftragten oder gewählten Menschen die Aufgaben nicht perfekt ausgeführt haben, obwohl schon der Status der Selbstaufopferung für die Ziele der Partei erreicht wurde und dementsprechend scheitern mussten.

Es wird nicht verwunderlich sein, dass ich als Instrument der Selbstorganisation auf elektronische Plattformen setze, LiquidFeedback ist da ein Beispiel, was den Piraten bereits bekannt ist. Aber auch diese Plattform, wenn  man sich so organisieren will, was ich wegen der Gleichberechtigung der Mitglieder und der Arbeitsteilung befürworten würde, muss erst einmal eingerichtet werden. Und für die Einrichtung sollte man sich für mit den 5 W-Fragen beschäftigen, dass heißt, bevor man elektronisch arbeiten kann (wenn man dann will), muss man sich im realen Leben treffen und entscheiden, wohin die Reise gehen soll. Das ist immens wichtig, dass man sich überlegt, wer den der Teilnehmerkreis sein soll, weil es Auswirkungen auf die Zukunft der Gruppe hat.

Dezentral?

Warum nicht? Was spricht denn dagegen, dass man sich zunächst da trifft, wo man ohnehin ist bzw. es nicht schwer hat hinzukommen. Ob man nun Landes- oder Regionentreffen organisieren will, ist dabei nicht von Bedeutung. Wichtig ist, dass das politische Leben in der Gruppe erhalten wird und es nicht in Vergessenheit gerät oder im Sande verläuft, wie es uns gerade die Gruppen „Gruppe42“ und „Frankfurter Kollegium“ vorgemacht haben. Trefft euch, vernetzt euch, wann immer ihr Gelegenheit habt, wer hält euch davon ab?

Es müssen einige Leute sich den „Hut“ aufsetzen und zumindest ansatzweise koordinieren, das sich dort wo Interessierte vorhanden sind, auch Treffen ermöglicht werden können.  Das beinhaltet aber für diese Personen auch, dass sie Gefahr laufen, ihre u.U. vorhandene Zukunft in der Piratenpartei aufs Spiel zu setzen. Das muss und sollte denjenigen klar sein, dass sie dieses Risiko eingehen, also dass sie bewusst Verantwortung für ihr eigenes Handeln übernehmen und sich somit auch Kritik aussetzt.

Vielleicht gelingt es dann, die Vorstellungen der Piraten, die sich momentan als progressiv bezeichnen, zusammenzutragen und dann ein etwas größeres Treffen zu veranstalten, in dem  festgelegt werden kann, als was sich die Gruppe versteht, was sie erreichen will und wo sie ihre Zukunft sieht und mit wem. Dann wäre der Moment gekommen, an dem man sich für ein elektronisches Instrument zur Willensbildung entscheiden sollte. Was ich mir da vorstelle, ist wohl jedem klar, der mehr als diesen Artikel im Blog liest, nennen wir es Ständige Mitgliederversammlung oder Willensbildung mittels Liquid Democracy und ja, zur Verfügung steht dafür bisher LiquidFeedback. Aber es sollte sich nicht über die Software, sondern um die Art der Demokratisierung der Gruppe gestritten werden.

Nur an der Oberfläche gekratzt

Es wurde zunächst über Konfliktlinien geredet (ich kann es nicht Diskussion nennen, weil diese nicht möglich war). Dabei kam heraus, dass diese – Protestformen von Aktivismus, Liquid Democracy und Feminismus sind. Und ich habe mich in dem Moment gefragt, über was redet ihr da eigentlich? Eine Gruppe will sich bilden und diskutiert erst einmal darüber, warum sie mit der anderen nicht klarkommt. Warum musste man sich rechtfertigen oder ging es wieder einmal um Selbstbeschäftigung. Müsste eine Gruppe sich nicht erst einmal selbst definieren, um dann die Abgrenzungen zu anderen Gruppen zu finden? Warum wurde da gestern andersherum gemacht?

Und die Konfliktlinien haben einfach das übliche zu tage geförder: nur die Wirkungen spielten eine Rolle und nicht die Ursachen. Warum stehen wir denn zur anderen Gruppe im Konflikt, doch nicht wegen unseren Formen des Aktivismus, wegen Tools oder wegen Feminismus.

  • Wir stehen im Konflikt, weil wir nicht mehr als Netzpolitik wohlen, also mehr als die sogenannten Kernthemen.
  • Wir stehen im Konflikt, weil wir nicht nur Macht teilen wollen, sondern uns auch bewusst ist, dass wirkliche soziale Teilhabe für alle bzw. für den Einzelnen eine Einschränkung zum bisherigen Lebensstandard bedeuten kann – und trotzdem setzen wir uns dafür ein.
  • Wir stehen im Konflikt, weil wir nicht nur auf Personen setzen wollen, sondern das Netz als Möglichkeit der ständigen Interaktion sehen, als Chance der Selbstorganisation. Das ist nichts für Menschen, die möglichst selbst alles unter Kontrolle haben und überschaubar halten möchten.
  • Wir stehen im Konflikt, weil wir Verantwortung für unser eigenes Handeln übernehmen und eben nicht pseudonym oder anonym über unsere eigene Politik diskutieren wollen. 
  • Wir stehen im Konflikt, weil wir die rechtsstaatlichen Grundlagen nicht als Bibel ansehen, sondern hinterfragen und auch in einigen Punkten ändern wollen. 

Ich finde es schade, dass dies gestern nicht einmal angeschnitten wurden,  aber eigentlich auch wieder nicht, weil wir so die Möglichkeit haben, den gestrigen Abend einfach als Diskussionsabend ohne irgendwelche Festlegungen oder Empfehlungen ansehen und noch einmal von vorn anfangen.

Flügel – Verein – Partei?

Da ich das gestern nicht lange ausgehalten habe, habe ich in das Protokoll geschaut. Unabhängig davon, dass dies ja nur die „Empfehlungen“ der Menschen sein können, die zur „Sprache“ kamen, finde ich, dass darin hier eine ordentliche Portion Angst vor der eigenen Courage steckt.

Flügel

Fangen wir mit dem Flügel an, warum sollte es schwierig sein, ihn zu gründen? Was sollte uns davon abhalten können, eine Gruppe innerhalb der Partei zu bilden und wer? Richtig, niemand. Wozu brauchen wir ein Mitspracherecht in der Piratenpartei, wenn es doch eigentlich eher um unsere eigene Selbstorganisation geht. Wir sind ja dann noch weiterhin Piraten, mit den Rechten, die wir ohnehin haben. Aus welchem Grunde sollte uns auch eine Sonderstellung eingeräumt werden und vor allem, warum sollten wir diese wollen?

Aber was mich dann wirklich gewundert hat, warum bezeichnen wir uns nicht als das, was wir sind. Wir sind die innerparteiliche Opposition und damit hätten wir als Flügel die Aufgabe der Kontrollfunktion und der Erarbeitung unserer eigenen Positionen, um diese in die Partei zu tragen und so Mitstreiter für die jeweilige Position zu gewinnen. Das wäre ja schon mal was.

Themensprecher – wie viele Fehler wollen wir eigentlich ständig wiederholen – um dann da zu landen, wo der Misserfolg auf uns wartet? Was sollen sie denn tun? Innerhalb der Partei für uns sprechen, können wir doch allein oder soll das Ganze in die Öffentlichkeit getragen werden. O.K. aber warum wollen wir dann die Last der Verantwortung wieder Einzelpersonen übertragen, haben wir wirklich rein gar nichts aus der Vergangenheit gelernt? Wie viele Menschen wollen wir noch verbrennen oder wie viele sollen noch für den Rest als Angriffsfläche dienen?

Verein

Auch hier wieder Angst vor der eigenen Courage. Ein Verein könnte die Partei spalten. Warum eigentlich sind unterschiedliche, aber dennoch demokratische Ansichten innerhalb einer Partei ein Spaltungsgrund? Warum lassen wir uns das immer wieder einreden? Bedenken, Bedenken und nochmals Bedenken – wo ist die Gruppe geblieben, die sich am 29.06. im Foyer getroffen hat. Ja, es gibt Risiken, nein wir können sie nicht zu 100 % einschätzen, aber deshalb kuschen und alles fast so bleiben wie es ist?

Was mich dann wieder direkt getroffen hat, da heißt es wieder, die Berliner, bei den wäre das möglich, aber im Rest nicht. Warum nicht? Wenn man auf den Stadtcharakter hinaus will, gibt auch noch woanders Großstädte und Kleinstädte, Berlin ist nicht die einzige Stadt. Andere politische Kultur? Ist das euer Ernst, habe ich das mit der Hamburger Besetzerszene nur geträumt? Haben sich die Studenten in Bayern nicht zusammengeschlossen, um sich gegen Studiengebühren zu wehren – werden die Atommülltransporte nur von Berliner Demonstranten begleitet? Hat sich der Rest wirklich schon so auf das vermittelte Feindbild Berlin eingeschossen, dass der Wald vor Bäumen nicht gesehen wird?

Das Argument neue Struktur schafft neue Arbeit stimmt nicht so ganz, die Struktur würde ja fehlende innerhalb der Partei ersetzen, die wir momentan schlichtweg nicht haben. Das durch einen Verein die inhaltliche Arbeit behindert wird, ist ein Witz. Diese könnte zumindest durch ihn etwas koordinierter ablaufen, also nicht vier Gruppen arbeiten parallel. Außerdem – wie gesagt die elektronische Plattform, die die Willensbildung erleichtern soll, ist ja auch noch da. Also ich  sehe da eher Vorteile gegenüber dem Arbeiten in Kleingruppen.

Partei

Das ist auf jeden Fall die schwerste aller Entscheidungen, da dies beinhaltet, sich kurz- oder mittelfristig von der Partei zu verabschieden. Gleichzeitig ist es die konsequenteste aller Varianten, aber mir fällt es schwer, diesen Schritt zu gehen. Dennoch würde ich diesen Schritt nicht von vornherein ausschließen. Es kann durchaus sein, dass sich dieser Schritt aus den beiden anderen Varianten an einem Tag X ergibt. So ist auch das Fazit des gestrigen Abends.

Die geringe Bandbreite der Aussagen gerade in diesem Punkt zeigt allerdings auch, dass nicht jeder, der sich sich der progressiven Plattform zugeordnet fühlt, das Wort ergriffen hat. Zu groß die Angst vor denen, die gerade auf derartige Aussagen lauern, man konnte wohl nicht frei sprechen. Es zeigt aber auch, dass manche, die innerlich mit diesem Gedanken bereits spielen, nicht den Weg ins Mumble gesucht haben und nicht zumindest teilweise zugehört haben. Es wurden viele mit dem Aufruf zur Mumble-Sitzung zu kommen, nicht erreicht, weil sie diese Plattform meiden, aus Gründen.

Fazit

Man hat alle Möglichkeiten, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Nichts ist ausgeschlossen und alles ist möglich. Empfehlenswert ist, sich zu überlegen, wie man diese Entscheidung(en) möglichst so organisieren und vorbereiten kann, dass eine breite Beteiligung der an dieser Plattform Interessierten möglich ist.

Ich weiß nicht, ob es nur mir so geht, für mich ist die Bundesebene der Piraten wieder in die Ferne gerückt. Warum soll ich mich damit herumschlagen, wenn ich doch kommunal und auf Landesebene mich engagieren kann, wo ich vergleichsweise weniger Gegenwind bekomme.

Gibt es wieder Mumble-Sitzungen und dann die nächste und die nächste, bis alles im Sande verlaufen ist oder traut man sich, Gesicht zu zeigen und organisiert vornehmlich reale Treffen? Wird man wie die Piratenpartei an der Personenstruktur festhalten oder doch der elektronischen Willensbildung inkl.  offenem Auftreten und der Übernahme der Verantwortung für eigenes Handeln eine Chance geben.

Das sind für mich die Fragen, ob ich mich bei der progressiven Plattform einbringe, ich brauche keine zweite Piratenpartei, die die gleichen Fehler in der Struktur und in Demokratisierung macht, wie die Bundesebene der Piratenpartei. Das hat für mich keinen Mehrwert. Eine Gruppe, die ihre Bedenken über ihre Visionen stellt, die ständig Angst vor der eigenen Courage hat, ist ebenfalls nichts für mich.

Das heißt nicht, dass die Mehrheit derer, die sich der progressiven Plattform zugehörig fühlen oder darüber nachdenken, dass so sehen wie ich. Das kann ich mangels elektronischer, offener Instrumente der Willensbildung nicht wissen.

Ich habe nur diese eine Bitte, gebt dieser Vision, die Hoffnung bei so vielen geweckt hat, die innerlich schon aufgegeben haben, eine Chance. Macht sie nicht durch Bedenken, Angst und Treffen im Mumble kaputt. Im Mumble kann zumindest diese Vision der progressiven Plattform, ob nun als Flügel oder als Verein oder als Brückentechnologie nicht leben, dort stirbt sie schneller als gedacht.

Antragsbegründung SMV – transparent und überprüfbar #SÄA 001 #lmvb141

Warum eine SMV?

Entscheidungen treffen, unabhängig von Zeit und Raum – das ist das Ziel, das wollen wir. Das bedeutet nicht, dass wir auf eine LMV wie üblich verzichten wollen, sondern zukünftig diese effektiver betreiben können und uns so für wichtige Schwerpunkte mehr Zeit lassen können.

Mein SÄA sieht verbindliche Beschlüsse zu politischen und organisatorischen Entscheidungen zu. Verzichtet wird den Beschlüsse zur Satzung, Beitragsordnung und Schiedsgerichtsordnung, da diese eine zeitintensive Erklärung erfordern und hier oftmals vom Mittel des Antrages auf geheimer Abstimmung Gebrauch gemacht wird. Geheime Abstimmungen gehen nicht im Netz und Wahlen ebenso nicht, das wissen wir, daher wird dies ausgeschlossen.

Wer jetzt sagt, aber wir haben doch das Liquid Feedback und die Empfehlungen. Ja haben wir. Es hat sich aber gezeigt, dass fehlende Relevanz der dortigen Entscheidungen zu Demotivation der Teilnehmer führt. Abgesehen von den vorhandenen Schwierigkeiten, einen Account zu erhalten, die sich mit der öffentlichen Akkreditierung auch stark verringern dürften.

Politische Verantwortung

Die Aufgabe einer Partei ist es u.a., an der politischen Willensbildung mitzuwirken und auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, und die aktive Teilnahme aller am politischen Leben zu fördern. Diese Aufgabe erfordert von uns als Partei, von jedem Mitglied selbst, Entscheidungen über den politischen Weg der Piraten in Berlin zu treffen. Jede dieser Entscheidungen erfordert ein besonderes Maß von politischer Verantwortung und wirkt nach innen und nach außen. Diese Verantwortung tragen alle, die sich am Willensbildungsprozess bis zu Entscheidungen beteiligen. Wir müssen uns dieser Verantwortung stellen und uns nach den eigenen Maßstäben richten. Entscheidungen transparent und nachvollziehbar darstellen, fordern wir von jeder Politikerin, von jedem Politiker – es wird Zeit zu erkennen, dass wir selbst politisch mitentscheiden. Transparenz und Nachvollziehbarkeit bestimmen diesen Antrag. Der Öffentlichkeit ist ein  Überblick über das Zustandekommen unserer Entscheidungen und der Begründungen zu geben, damit diese unser Handeln nachvollziehen und verstehen zu können. Daher ist in der Geschäftsordnung meines Antrages vorgesehen, dass die Öffentlichkeit das Abstimmverhalten, die Abstimmergebnisse und -kommentare jeder Abstimmung einsehen kann.

Das bedeutet nicht, dass die Öffentlichkeit Zugriff auf die im Profil hinterlegten Daten aus der Akkreditierung hat (bürgerlicher Name, Mitglieds-Nr., Ort und Datum der Akkreditierung) – die Öffentlichkeit sieht bei den Abstimmungen nur die von uns selbst gewählten Benutzernamen, die wir jederzeit ändern können. Nur den Mitgliedern des Landesverbandes Berlin wird der Zugriff auf das Profil im System einer SMV gewährleistet.

Wirksamkeit der Überprüfbarkeit / Nachvollziehbarkeit

Die Zuordnung zwischen Account im System und akkreditiertem Mitglied muss so lange wie möglich erhalten bleiben und die Mitglieder des Landesverbandes in die Lage versetzen, erkennen zu können, dass an den Abstimmungen nur Personen teilnehmen, die sich durch öffentliche Vorstellung akkreditiert haben und diese nur einmal an der Abstimmung teilnehmen. Hierbei geht es nur darum, festzustellen, ob Abstimmungen im elektronischen System manipuliert wurden, nicht um Überprüfung des Ergebnisses an sich.

Gerade bei politischen Entscheidungen, deren Tragweite sich erst nach Monaten wenn nicht Jahren ergibt, ist es von herausragender Bedeutung an, dass wir uns gegen entsprechende Vorwürfe der Manipulation von außen, aber auch von innen wehren können. Gerade weil wir propagieren, dass Entscheidungen von den Mitgliedern selbst getroffen werden, machen uns Manipulationsvorwürfe angreifbarer als vielleicht andere Parteien. Aus diesem Grunde sehe ich eine Festlegung einer Mindestfrist ist der Satzung als erforderlich, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit spürbar, mittelfristig und nicht nur auf dem Papier zu gewähren. Ich kritisiere am Konkurrenzantrag SÄA 004, dass dieser auf diese Festlegung einer Mindestfrist verzichtet hat. So herrscht Unsicherheit, in wie weit überhaupt eine Überprüfbarkeit,Nachvollziehbarkeit besteht. Da die allgemeine Gesetzgebung hinsichtlich des Datenschutzes ohnehin gültig ist, kann ich das Fehlen dieser Festlegung nicht nachvollziehen.

Vertagung von Anträgen innerhalb der SMV

Ich habe mich in meinem Satzungsänderungsantrag auf eine Möglichkeit einer Vertagung auf eine räumlich und örtlich zusammentretende LMV verzichtet. Für diesen Sachverhalt habe ich noch keine Lösung und denke, dass die SMV selbst eine finden wird, ohne dass hier bereits zu Anfang die Entscheidungsmöglichkeiten beschränkt werden. Da jede LMV das Recht hat, ihre Tagesordnung selbst zu bestimmen, gibt es keine Garantie für die Behandlung eines in der SMV vertagten Antrages.

Außerordentliche Teilnahmeberechtigung

Lt. der Satzungsänderung kann die räumlich und zeitlich zusammentretende LMV über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Diese hätten dann das Recht, Anträge einzubringen und diese während den dafür zulässigen Phasen abzuändern. Eine Stimmberechtigung ist ausgeschlossen. Weiterführenden Festlegungen sind in der Geschäftsordnung nicht vorgegeben, ob nun eine Institution geschaffen wird, für Nicht-Teilnehmer – aber Mitglieder des Landesverbandes – Anträge einreichen zu können, Fraktionen auf Bezirks- und Landesebene dies beantragen oder Bezirksbeauftragte. Ich will nichts ausschließen, weil ich uns vertraue, die richtige Entscheidung zu treffen.

Einfach ausprobieren

Wenn wir heute hier einen Beschluss über eine transparente und überprüfbare Ständige Mitgliederversammlung treffen, wie diese auch mein Antrag fordert, gehe ich davon aus, dass nach einigen Jahren uns eventuell heutige vorhandene Vorbehalte gegenüber Entscheidungen auf elektronischen Wege mit dem Prinzip von Liquid Democracy seltsam vorkommen werden. Lasst uns das ausprobieren, ggf. aus Fehlern lernen, das System verbessern und nicht auf ein System warten, dass irgendwann zu irgendeiner Zeit versprochen wird.

Eine Bitte zum Schluss, lasst uns in der folgenden Diskussion auf Begriffe wie Gesinnungsdatenbank, Liquid Kriege u.ä. verzichten, diese lenken von eurem eigentlichen Anliegen ab und dienen nicht der gemeinsamen Willensbildung.

DANKE.

Anträge SMV Berlin – „kurz“ zusammengefasst

Vorgeschichte

Für die kommende Landesmitgliederversammlung der Piratenpartei Deutschland sind derzeit zwei Satzungsänderungsanträge mit jeweiliger Geschäftsordnung eingereicht worden SÄA 001  und SÄA 004. Für beide Anträge gilt, dass diese mit ihrer Geschäftsordnung zur Abstimmung vorgesehen sind, ein Baukastenprinzip ist von den Antragsstellern nicht vorgesehen.

Die Antragsteller der beiden Anträge für eine SMV Bln haben nach anfänglichen eher starken Differenzen den Weg zur Zusammenarbeit gefunden. In mehreren Treffen wurden Erfahrungen ausgetauscht und die Anträge untereinander angepasst, dass die relevanten Unterschiede für die Piraten des Landesverbandes besser erkennbar sind. Seit Mitte Oktober stehen wir somit im Kontakt und haben unsere Anträge bis zum Ende der Diskussionsphase weiter entwickelt. Nach Abschluss der Abstimmung haben die Antragsteller des SÄÄ 004  ihren Text weitgehend an die erfolgreiche Initiative SÄÄ 001 angepasst und auch die eine oder andere Formulierung übernommen.

Zusammen haben wir nach dem erfolgreichen Abschluss des Themas ab Januar 2014 Crews im Landesverband besucht und die beiden SMV-Anträge vorgestellt und Fragen beantwortet.

Landesmitgliederversammlung (LMV) Ständige Mitgliederversammlung (SMV Bln) sind Formen eines Satzungsorgans

Um eine Gleichberechtigung der Beschlüsse der SMV Bln zu den bisher bekannten Landesmitgliederversammlungen zu erreichen, ist es wichtig, beide Versammlungsformen dem gleichen Satzungsorgan zuzuordnen, soweit dies möglich ist und sinnvoll ist. Die bisher bekante Form Landesmitgliederversammlung wird als zeitlich und räumliche Versammlung definiert, die synchron arbeitet. Synchron daher, da alle Handlungen der Versammlung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen in einer definierten Reihenfolge erfolgen. Die SMV Bln wird als ständig online tagende Landesmitgliederversammlung definiert, die asynchron arbeitet. So ist es möglich, dass verschiedene Themen zum gleichen Zeitpunkt – entsprechend den Zeiträumen der Regelwerke – diskutiert, verändert und auch abgestimmt werden können. Die Bearbeitung der Anträge durch die Versammlung erfolgt so unabhängig von Zeit und Ort und gibt jedem Mitglied die Möglichkeit in seinem Rahmen und seinen Möglichkeiten an der SMV Bln teilzunehmen,

Ausgehend davon, dass online ohnehin keine geheimen Abstimmungen und Wahlen möglich sind, kann mit den vorliegenden beiden Satzungsänderungsanträgen für eine SMV Bln Programm, politische Stellungnahmen, organisatorische Entschließungen, Beschluss-empfehlungen an Organe des Landesverbandes  und an Mandatsträger verbindlich beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge, Änderungen der Landesschiedsgerichtsordnung und der Beitragsordnung können nicht durch die SMV Bln verbindlich beschlossen werden, hier sind Empfehlungen an die räumlich und zeitlich zusammentretende LMV möglich. Weiterhin arbeitet die SMV Bln nach den im § 11 der Satzung des Landesverbandes festgelegtem Prinzip von Liquid Democracy.

Diese Ausführung treffen auf beide Satzungsänderungsanträge zu. Weitere Gemeinsamkeiten und Unterschieden in Satzung und Geschäftsordnung sind das Thema des folgenden Punktes.

Gemeinsamkeiten & Unterschiede der beiden SÄA

Gemeinsamkeiten Satzungsänderungsanträge

In beiden SÄA ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Landesverbandes die Abstimmdaten einsehen können und die Zuordnung zwischen dem akkreditierten Mitglied und dem Account im System vornehmen können. Dementsprechend schreiben beide Anträge eine öffentliche Akkreditierung vor, in dem sich das Mitglied gegenüber der Öffentlichkeit mit bürgerlichem Namen vorstellt und gegenüber Zeugen und Landesvorstand die genannte Identität und die Mitgliedschaft bei der Piratenpartei Deutschland Berlin nachweist. Hierzu wird ein Protokoll angelegt.

Die Angaben aus der Akkreditierung werden für die Teilnehmer der SMV Bln unveränderlich in ihr Profil eingetragen. Auf das Profil haben alle Teilnehmer der SMV Bln direkten Zugriff. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Teilnehmer der SMV sind, haben das Recht zur Einsichtnahme.

Für die SMV Bln muss eine Versammlungsleitung auf einer zeitlich und räumlich zusammentretenden LMV gewählt werden. Sofern einer der beiden SÄA angenommen wird, kann diese Wahl auf der nächsten LMV (Herbst 2014) erfolgen. Die Wahl muss alle 500 Tage wiederholt werden. Die Aufgaben der Versammlungsleitung beinhalten zum einen die Dokumentation der erfolgten Beschlüsse und deren Weiterleitung an Organe, Mandatsträger etc. pp. soweit die Anträge dies vorsehen. Sofern Programme des Landesverbandes Berlin geändert oder erweitert werden, ist hierzu zum Jahresende ein Protokoll anzufertigen und entsprechend § 6, Abs. 3 Satz 3 dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Weiterhin übernimmt die Versammlungsleitung leichte Moderatorentätigkeiten (Hinweise auf falsches Regelwerk, Themenbereich etc., Verstöße gegen Satzung und Geschäftsordnung) sowie verfolgt Initiativen aus dem Bereich Streitfragen zu Abstimmungen und handelt entsprechend.

Die mit den Satzungsänderungsanträgen vorgelegten Geschäftsordnungen müssen erstmalig von der zeitlich und räumlichen LMV beschlossen werden und können danach von der SMV Bln selbst abgeändert werden. Die Versammlungsleitung informiert die Mitglieder des Landesverbandes in geeigneter Form über diese Änderungen abseits von den automatisierten Hinweisen des Systems selbst.

Unterschiede Satzungsänderungsanträge

In der Ursprungsversion des SÄA 004 wurden die Begriffe namentliche Abstimmungen und transparente Arbeitsweise nicht verwandt. Dies wurde mit Einstellen des Antrages in das Antragsportal geändert. Wobei namentliche Abstimmungen nicht unbedingt mit den aus dem Bundestag oder dem Abgeordnetenhaus bekannten derartigen Abstimmungen zu vergleichen sind, jede Organisation, jeder Verein kann namentliche Abstimmungen durchführen – ohne diese zu veröffentlichen. Der SÄA 001 beinhaltete diese Begriffe von Anfang an.

Wie erwähnt sehen beide Systeme die Zuordnung durch die Teilnehmer selbst der akkreditierten Mitglieder zu ihren Accounts im System vor. Mit Einsicht in die Profildaten, zu dem jedes Mitglied der Landesverbandes Berlin berechtigt ist, ist diese Zuordnung möglich. Lt. SÄA 001 ist die Gewährleistung dieser Zuordnung entsprechend der Initiative SMV: Abstimmungen sollen bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode nachvollziehbar sein bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Landes Berlin zu gewährleisten. Davon unberührt sind die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Alles weitere ist in Datenschutz- und Nutzungsbedingungen zu regeln.

Der SÄA 004 sieht in der Satzung jetzt eine Nachvollziehbarkeitsfrist vor. Lt. Geschäftsordnung dieses Satzungsänderungsantrages wird diese in den Datenschutzbedingungen festgelegt und beträgt maximal 36 Monate. In der Ursprungsfassung des SÄA 004 war die Nachvollziehbarkeitsfrist nicht in der Satzung festgelegt und daher dieser Passus leicht durch die SMV Bln selbst änderbar. Nun ist die Nachvollziehbarkeitsfrist auch in der Satzung verankert, allerdings weist die Geschäftsordnung eine maximale Frist auf, ohne dass eine minimale Nachvollziehbarkeitsfrist geregelt wird. Die Erläuterung, dass dies in den Datenschutzbedingungen festgelegt wird, halte ich aufgrund der Formulierung in GO und Satzung für gefährlich, da diese Frist nun von einer Minute bis zu fast 36 Monaten jeden Zeitraum beinhalten kann. Lt. den Antragstellern ist diese Nachvollziehbarkeitsfrist so zu verstehen, dass nicht nur die Zuordnungen zwischen Account und akkreditierten Mitglied aufheben, sondern auch die gesamten Abstimmunsdaten (ohne Zuordnung) inkl. erklärende Abstimmungskommentare nicht mehr zur Verfügung stehen. Ich hoffe, dass die Antragsteller diesen Passus noch anpassen, sofern dies nicht erfolgt werde ich entsprechende Änderungsanträge einreichen.

Zur Erläuterung: Die Nachvollziehbarkeitsfrist bzw. der Zeitraum der Gewährleistung der Zuordnung hat nichts mit der uns bekannten Einspruchsfrist zu Entscheidungen der Landesmitgliederversammlungen zu tun. Diese Frist ist bereits in der Satzung geregelt und gilt sowohl für zeitlich und räumliche Zusammentritte der LMV als auch für die SMV Bln. Anderes ist nicht vorgesehen, da dies die SMV Bln nicht in die Lage versetzen würde, gültige Entscheidungen zu treffen. Die zuvor beschriebenen Regelungen beider Satzungsänderungs-anträge dienen dazu, auch nach der Einspruchsfrist wenn es politisch oder organisatorisch relevant wird, nachweisen zu können, dass eine Abstimmung nicht manipuliert wurde. Das heißt es kann innerhalb dieser Zeiträume festgestellt werden, dass nur natürliche Personen an der Abstimmung teilgenommen haben und kein Mitglied mehr als eine Stimme abgegeben hat. 

Der Satzungsänderungsantrag SÄA 001 ist klar formuliert, so dass die zugehörige Geschäftsordnung weniger auslegbar ist, als dies beim SÄA 004 der Fall ist. Letzterer lässt eine weitgehende Auslegung  in der Geschäftsordnung, gerade was die Nachvollziehbarkeitsfrist angeht, zu, wie zuvor erwähnt. Weiterhin weist der SÄA 004 eine Möglichkeit für Teilnehmer der SMV Bln auf, Anträge mittels gesonderter Initiative mit gesondertem Regelwerk im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmung zu vertagen. Hiermit soll Teilnehmern ermöglicht werden unter Erfüllung eines Quorums den Abbruch eines Themas zu erreichen, so dass dieses dann auf einer räumlich und zeitlich zusammentretenden LMV zu behandeln ist, um hier ggf. auch geheim abgestimmt zu werden.

Diese Möglichkeit der Vertagung sieht der SÄA 001 nicht vor. Es gibt keine Gewährleistung gibt, dass das entsprechende Thema auf der folgenden zeitlich und räumlich zusammentretenden LMV behandelt wird, da einerseits die Landesmitgliederversammlung selbst über ihre Tagesordnung entscheidet und es zumindest ein Mitglied braucht, den Antrag zu stellen bzw. ggf. zu übernehmen. Dies würde aus meiner Sicht eine Verzögerung von Entscheidungen bedeuten, davon abgesehen, dass ich mit einem Abbruch eines Themas, wenn dies bereits durch eine Vielzahl von Teilnehmern der SMV Bln unterstützt wird, nur schwer leben kann. Da es für mich derzeit keine zufriedenstellende Lösung des Sachverhaltes gibt, habe ich auf diese Möglichkeit der Vertagung bewusst verzichtet. Sofern sich die nächste LMV für den SÄA 004 mit Vertagung entscheidet, bin ich bereit, zu beobachten, wie diese Art der „Vertagungen“ erfolgt, welchen Umfang sie annehmen, um entsprechend das System evaluieren zu können. (Weitere Ausführungen meinerseits zum Thema Vertagung bei SMV findet man hier im Blog).

Geschäftsordnung allgemein

Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch die SMV Bln mit Mehrheitsentscheidungen geändert werden, soweit die geltenden Satzung beachtet wird. Daher sind die folgenden Ausführungen eher weiteren Erläuterung gedacht. Seitens der Antragssteller wurde ein Anfangspaket geschnürt, dass die Teilnehmer der SMV Bln weiter gestalten können. Die Geschäftsordnung regelt die Akkreditierung, die Beschlussfähigkeit sowie Regelwerke und Themenbereiche neben weiteren Bedingungen zur Einrichtung und des Betriebes der SMV Bln.

Die Beschlussfähigkeit des Systems ist bei SÄA 001 bei mehr als 50 akkreditierten Teilnehmern und bei SÄA 004 bei mindestens 90 akkreditierten Teilnehmern gegeben. Diese Zahlen sind eher willkürlich gewählt, die zeitlich und räumlich zusammentretende LMV gibt keine Mindestanzahl der akkreditierten Mitglieder vor. Die Anzahl akkreditierten Mitglieder, um eine Beschlussfähigkeit zu erreichen, kann auch wie erwähnt jederzeit durch Mehrheitsentscheidungen der SMV Bln angepasst werden. Die vorgegebenen Themenbereiche beider Satzungsänderungsanträge stimmen überein, die Regelwerke unterscheiden sich allein dadurch, dass die GO des SÄA 004 ein Regelwerk für die Vertagung vorsieht.

Auf Nachfrage bei den Entwicklern der Software Liquid Feedback beinhaltet das System bereits eine Möglichkeit eine Mindestanzahl von Teilnehmern einzustellen und somit die Beschlussfähigkeit zu regulieren. 

Gemeinsamkeiten Geschäftsordnung

Beide SÄA sehen jeweils eine öffentliche Akkreditierung vor, eine Deakkreditierung kann nur durch den Landesvorstand erfolgen. Bevor die SMV Bln eingerichtet werden kann, müssen neben der Wahl der Versammlungsleitung mindest vier Akkreditierungsveranstaltungen mit ordentlicher Ladung durch den Landesvorstand durchgeführt werden und eine Mindestanzahl von 50 akkreditierten Teilnehmern erreicht werden. Nach Einrichtung der SMV Bln sind weitere Akkreditierungsveranstaltungen in einem Abstand von mindestens 100 Tagen durchzuführen, wobei eine Akkreditierung eines Teilnehmers selbst für 500 Tage gültig bleibt.

In beiden Geschäftsordnungen ist eine Delegationsverfall nach 100 Tagen Inaktivität (keine Anmeldung im System) vorgesehen. Weiterhin ist in beiden Geschäftsordnungen vorgesehen, dass nach 100 Tagen eine aktive Bestätigung der Kopplungenn des Stimmgewichts  erfolgen muss, erfolgt diese nicht, verfallen diese.

Die Funktion in einem festzulegenden Zeitraum die Kopplung des Stimmgewicht vom Teilnehmer selbst aktiv bestätigen zu lassen, ist in der aktuellen Version von Liquid Feedback verfügbar. Wir haben in unserer bisherigen Instanz von Liquid Feedback Piraten Berlin leider nicht die aktuellsten Versionen. 

In beiden Geschäftsordnungen sind die Benutzernamen frei wählbar und veränderbar, daher können diese nicht zur Identifizierung der Teilnehmer der SMV Bln herangezogen werden, diese Indentifizierung ist nur über die Profildaten möglich. Auch wenn die Benutzernamen bei SÄA 001 Autonym und bei SÄA 004 Nickname heißen und sich somit in der Bezeichnung unterscheiden, verbindet beide Anträge den Begriff Pseudonym nicht zu verwenden und somit den Teilnehmern nicht das Gefühl von Trennung Identität und Account zu geben.

Beide Geschäftsordnungen sehen die Verwendung der Software Liquid Feedback vor. Diese Software ist verfügbar, durch den Landesverband Berlin erprobt. Neben den Möglichkeiten der Diskussion die Liquid Feedback beinhaltet, ist eine zusätzliche Diskussionsplattform vorgesehen, die bei SÄA 001 als Media-Wiki definiert wurde. SÄA 004 verzichtet auf eine Festlegung.

Unterschiede Geschäftsordnung

Der SÄA 004 sieht die Einsichtnahme der Öffentlichkeit in bekannter Form vor, also werden nur die bekannten Ergebnisbalken und die jeweilige Anzahl der Stimmen zu JA – Enthaltung – NEIN angegeben. Nur die Teilnehmer der SMV Bln können somit direkt das Abstimmverhalten der Teilnehmer in den einzelnen Abstimmungen einsehen und die entsprechenden Abstimmungskommentare. Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht auf Einsichtnahme, dass ihnen über die Organe bzw. Beauftragten des Landesverbandes zu gewähren ist.

Der SÄA 001 nimmt die transparente und nachvollziehbare Arbeitsweise wörtlich und lässt zu, dass auch die Öffentlichkeit das Abstimmverhalten der Teilnehmer sowie deren Abstimmungskommentare einsehen kann. Wobei der Öffentlichkeit nur die Benutzernamen angezeigt werden, die von jedem Teilnehmer selbst gestaltet werden können. Der Zugriff auf die Profildaten durch die Öffentlichkeit ist nicht in der Geschäftsordnung des SÄA 004 vorgesehen. Dieser Entschluss begründet sich aus meinem Verständnis, dass jedes Mitglied das aktiv an Entscheidungen mitwirken will – die wiederum Einfluss auf den Landesverband und das politische Geschehen im Land Berlin bzw. in den Bezirken haben – politischer Verantwortung innehat und daher bewusste Entscheidungen treffen sollte. Bewusste Entscheidung kann auch heißen, dass man sich passiv enthält und nicht an der Abstimmung teilnimmt und kann auch heißen, dass man sein eigenes Stimmgewicht an andere Teilnehmer koppelt, im Bewusstsein so wie diese abstimmen zu wollen, wenn man sich selbst keine Entscheidung zutraut bzw. die für eine bewusste, durchdachte Entscheidung die erforderliche Zeit für die Beschäftigung mit dem Thema nicht aufbringen will oder kann.

Es mag sein, dass diese Einstellung, dass Mitglieder des Landesverbandes, die sich aktiv an Entscheidungen des Landesverbandes als Politiker anzusehen sind, von anderen Mitgliedern des Landesverbandes nicht getragen wird. Für mich sind alle sich aktiv hier Beteiligende Politiker und von Politikern verlangen wir nachvollziehbare und transparente Entscheidungen. Daher habe ich mich für diese Variante entschieden – im Bewusstsein, dass dies auch die Chancen zur Annahme meines eigenen SÄA 001 deutlich mindern dürfte. Dies ist meine Einstellung, die nicht jedem gefallen muss, gerade wenn es eine Alternative für eine SMV Bln im SÄA 004 gibt, die man meines Erachtens zumindest ausprobieren kann, um hier und da noch etwas zu verbessern. Mehr möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu diesem Thema schreiben

Wie ist das mit den außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung?

In § 7a Abs. 13 der jeweiligen Satzungsanträge ist eine außerordentliche Teilnahmeberechtigung an der SMV Bln ohne Stimmberechtigung geregelt, wenn die zeitlich und räumlich zusammentretende LMV dem zustimmt. Teilnahmeberechtigung heißt, dass Antragsstellung und Veränderung des eigenen Antrages möglich ist, eine Stimmberechtigung wird diesen Teilnahmeberechtigten nicht gewährt. Somit können sie weder Anregungen noch Alternativen ihrer eigenen Anträge bewerten, noch kann eine außerordentliche Teilnahmeberechtigung zur Erfüllung von Quoren zur Abstimmung genutzt werden. Die Software Liquid Feedback sieht hierzu den sogenannten Pollling Modus vor, so dass auch diese Anforderung umsetzbar ist.

Was verbirgt sich dahinter? Zum einen kann die zeitlich und räumlich zusammentretende LMV entscheiden, der Versammlungsleitung eine derartige Teilnahmeberechtigung zu übertragen, damit ggf. Anträge von Mitglieder des Landesverbandes, die nicht an der SMV Bln teilnehmen, eingestellt werden können, so wie dies bereits die GO des SÄA 004 vorzieht. Zum anderen kann diese Form der LMV entscheiden, ob sie Piratenfraktionen der BVVen oder des AGH diese Form der Teilnahmeberechtigung einräumt. Weitere Möglichkeiten sind ein Teilnahmeberechtigung des Vorstandes, um eigene Anliegen von der SMV Bln bestätigen zu lassen.

Die Möglichkeiten sind vielfältig, das Entscheidungsrecht bleibt bei der Landesmitgliederversammlung, dem höchsten Organ des Landesverbandes. Daher möchte ich hier auch nicht Dritte ausschließen, die nicht der Gliederung des Landesverbandes Berlin angehören. Jede Entscheidung, die die Landesmitgliederversammlung trifft ist eine Entscheidung des höchsten Organs unseres Landesverbandes und dementsprechend bindend.

Fragen können gern gestellt werden, Bewertungen können erfolgen. Ich nehme mir die Freiheit, Kommentare oder Fragen nicht freizuschalten, wenn die Ebene der Sachlichkeit verlassen wird. 

Abschließend möchte ich mich bei meinen Mitantragstellern für ihre Unterstützung beim Einreichen des Antrages bedanken – Danke Helge Eichelberg, Heiko Herberg, Simon Weiß, Cornelius Engelmann-Strauß, Alexander Morlang, Stephan Bliedung,Thomas Strenger, Daniel Schweighöfer und Andreas Möckel

Edit 1 – Ich habe den Beitrag Unterschiede Satzungsänderungsanträge angepasst. Mir ist leider erst beim Schreiben des Beitrages aufgefallen, dass einige Passagen des SÄA 004 gegenüber der Ursprungsversion als Liquid Feedback Antrag geändert wurden, die ein für mich anderes Bild des Antrages insgesamt ergeben, so weit dies nicht noch durch die Antragsteller angepasst wird. 

Geheime Abstimmungen und ständige Online-Zusammentritte Teil 1 Minderheitenschutz

Einleitung

Elektronisch offen im Netz abzustimmen wird breit diskutiert, bei der Piratenpartei wird seit gut zwei Jahren über eine sogenannte Ständige Mitgliederversammlung diskutiert. Wobei unter einer SMV der ständige, dezentrale Online-Zusammentritt einer Mitgliederversammlung oder eines Parteitages verstanden wird. Zu unterscheiden zu dem zeitlichen und räumlichen Zusammentritt dieser LMV oder des BPT, wie diese in Parteien allgemein üblich sind.

Bei allen derartigen Diskussionen taucht immer wieder die Diskussion auf, wie man Regelungen zu geheimen Abstimmungen treffen kann. Dies aus einem Impuls heraus, dass es hierzu Bedarf gäbe und so eine höhere Zustimmung zu einer SMV zu erwarten sei. Das geheime Abstimmungen wie geheime Wahlen nicht auf einem digitalem Medium umsetzbar sind, ist abgesehen von ein paar Menschen, die immer noch davon ausgehen Kryptografie kann hier helfen, allgemein bekannt. Das steht nicht zur Diskussion bzw. darüber möchte ich hier in diesem Beitrag nicht diskutieren. Wenn das interessiert, gibt in der Suchfunktion des Blogs den Begriff Überprüfbarkeit ein. Ich sehe diese Erklärung des Widerspruchs einer Regelung zu einer geheimen Abstimmung und einem ständigen, dezentralen Zusammentritt, so wie in Berlin, in  § 7 der Berliner Initiative – Geschäftsordnung für SMV  beantragt als erforderlich an.

Es geht darum, dass gedacht wird, man müsse Regelungen treffen, um geheime Abstimmungen auf einem zeitlichen und räumlichen Zusammentritt durchführen zu können und hierzu einen Entscheidungsprozess auf dem Online-Zusammentritt abgebrochen werden muss. Da dieses Thema aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten ist, teile ich es auf:

Ja, es wird lang, weil es kompliziert ist, daher die Teilung. Es ist anzuraten, die folgenden Texte nicht nur einmal zu lesen. Ich versuche es so übersichtlich wie möglich zu halten und Rückfragen sind gern gesehen, Anmerkungen auch, solange es im sachlichen Rahmen bleibt.

Ich werde mich bei meinen Ausführungen auf die Funktionsweise der Software Liquid Feedback  vom Interaktive Demokratie e. V. beziehen, weil diese Software seit Jahren im Landesverband Berlin der Piratenpartei eingesetzt wird und auch von der erwähnten Geschäftsordnung umschrieben und zumindest eine derartige Software für den Einsatz angedacht ist. Ich selbst habe einen Satzungsänderungsantrag mit integrierter Geschäftordnung gestellt, –  SMV in Berlin inkl. GO und Überprüfbarkeit -, in dem weder im Sätzungsänderungantrag noch in der GO Regelungen für eine geheime Abstimmung getroffen werden. In der Geschäftordnung meines Antrages habe ich explizit Liquid Feedback als Software für den Einsatz gefordert, daher werde ich mich auch auf deren Funktionsweise beziehen.

Antragsrecht als Minderheitenschutz § 15 PartG

Das Parteiengesetz sagt aus, dass das Antragsrecht so zu gestalten ist, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt und insbesondere Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. Das bedeutet der Minderheitenschutz im PartG bezieht sich auf das Antragsrecht, nicht auf Abstimmungen. Explizit regelt § 15 nur, das die Wahlen der Vorstandsmitglieder, von Organen und Vertreterversammlungen geheim abzuhalten sind. Geheime Abstimmungen sind nicht nicht geregelt.

Dieser Minderheitenschutz hat bei ständigen, digitalen Online-Zusammentritten so wie sie in Berlin angedacht sind, einen höheren Stellenwert,  da jeder Teilnahmeberechtigte einen Antrag ins System einstellen kann und hier Unterstützung durch andere Teilnahme berechtigte sammeln kann. Gleichzeitig ist es möglich mittels Anregungen Verbesserungen und somit Änderungen des Antrages zu erreichen. Jeder Antrag wird in dem Sinne durch den ständigen Online-Zusammentritt der Mitgliederversammlung behandelt. Ein Punkt, der bei zeitlich und räumlichen Zusammentritten  schlichtweg aufgrund der Anzahl der Anträge oftmals nicht möglich ist. Auf Bundesebene wurde daher eingeführt, dass ein Antrag mindestens 5 Antragsteller braucht, um eine Chance auf Behandlung auf dem Parteitag zu haben.

Fazit:  Ein ständiger, digitaler Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung ist im Sinne des Minderheitenschutzes, da hier jeder Teilnahmeberechtigte die Möglichkeit hat, seine Vorschläge ausreichend zur Erörterung zu bringen, gegenüber dem zeitlich und räumlichen Zusammentritt wird dieser Minderheitenschutz gestärkt. 

Das Mittel der geheimen Abstimmung ist im Parteiengesetz nicht geregelt und wird dementsprechend auch nicht gefordert. Elektronische geheime Abstimmungen durchzuführen ist nicht möglich, daher kann die von der Piratenpartei auf Mitgliederversammlungen und Parteitagen durchgeführte Art der geheimen Abstimmung mittels Zettel, Urne, Stift nicht für den ständigen Online-Zusammentritt der Mitgliederversammlung übernommen werden. Es ist nicht zutreffend, dass der Minderheitenschutz lt. PartG die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung erfordern würde.

Die beiden in Berlin zur Auswahl stehenden Möglichkeiten der SMV beinhalten verbindliche politische Stellungnahmen, organsatorische Entscheidungen und, Programmanträge.  Für Satzungsänderungsanträge ist nur das Abgeben von Empfehlungen möglich, Beauftragungen, Wahlen und eine Abstimmung über Auflösung des Landesverbandes sind ausgeschlossen. Das begrenzt das Potential für mögliche geheime Abstimmungen bereits erheblich.  Persönlich gibt es für mich keinen Antrag, der bei verbindlichen politischen Stellungnahmen, organisatorischen Entscheidungen und Programmanträgen geheim zu behandeln wäre, da ich die Teilnehmer*innen einer Landesmitgliederversammlung als auch alle Teilnahmeberechtigte einer zukünftigen Ständigen Mitgliederversammlung als politische Akteuere innerhalb der Piratenpartei ansehe und daher der Ansicht bin, dass jede(r) offen zu dem stehen kann, worüber abgestimmt wird. ich weiß, dass diese Ansicht nicht von allen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland, auch des LV Berlin, geteilt wird, aber für mich ist die Frage, stimme ich über eine Entscheidung geheim oder offen ab, eine soziale Frage, die sich technisch online nicht lösen lässt. Als Grund für geheime Abstimmungen wird im allgemeinen Gruppenzwang, persönliche Folgen etc, dies alles sehe ich als soziale Gründe an, die im realen Leben gelöst werden müssen und nicht technisch durch eine Regelung wie ein Antrag auf einem räumlich und zeitlichen Zusammentritt einer LMV geheim abgestimmt werden kann und dementsprechend nicht offen digital abgestimmt wird.

Fazit: Das Mittel geheime Abstimmungen wird nicht vom Parteiengesetz geregelt, geheime Abstimmungen sind online nicht möglich. Die Ursachen für die Gründe, die zum Antrag auf eine geheime Abstimmung führen, sind sozial bedingt und sollten dementsprechend auch auf der sozialen Ebene der Gemeinschaft bzw. der Gesellschaft gelöst werden. Eine technische Lösung der Ursachen ist nicht möglich. 

Jede Form der Landesmitgliederversammlung ist gleichberechtigt, daher entscheiden auch die Teilnehmer*innen des räumlichen und zeitlichen Zusammentritts über die eigene Tagesordnung, wie auch zumindest ein(e) Teilnehmer*in auf einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt nach der derzeit geltender Wahl- und Geschäftsordnung des Landesverbandes Berlin auf dieser Versammlung einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen muss. Dies kann durch keine Entscheidung der anderen Form der Landesmitgliederversammlung, dem ständigen, dezentralen Online-Zusammentritt bestimmt werden. Daher ist jede Regelung hierzu bereits obsolent, da sie keine gewährleistete Wirkung auf die Behandlung eines Antrages in einer geheimen Abstimmung hat.

Im keineswegs auszuschließenden Fall werden Anträge durch derartige Regelung, die eine geheime Abstimmung auf einer anderen LMV zum Ziel haben, nicht auf die Tagesordnung kommen, da der ursprüngliche Antragsteller nicht anwesend ist, dass ganze nicht verfolgt, zu viele Anträge zu behandeln sind bzw.  die Teilnehmer*innen, denen die geheime Abstimmung so wichtig war, keinen Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Ich sehe derartige Regelungen bei näherer Überlegung eher als Verletzung des Minderheitenschutzes – also des Antragsrechts lt. PartG an. Ein gestellter Antrag wird nicht behandelt, abgestimmt, selbst wenn eine Mehrheit hierzu vorhanden war oder ist.  Mehr zu den Folgen im Teil 3,  das sollte hierzu zum Minderheitenschutz genügen.

Fazit: Eine Regelung der ständigen Mitgliederversammlung, die eine geheime Abstimmung auf einem räumlich und zeitlichen Zusammentritt der LMV zur Folge hat, greift nicht, weil die räumlich und zeitlich zusammentretende LMV selbst über ihre Tagesordnung entscheidet und für eine geheime Abstimmung ein Antragssteller auf dieser LMV vorhanden sein muss. Die Regelung führt dazu, dass Anträge nicht oder nur verzögert behandelt werden, so wird der Minderheitenschutz zum Antragsrecht lt. PartG zumindest eingeschränkt. 

Geheime Abstimmungen und ständige Online-Zusammentritte – Teil 2 Gleichberechtigung

Das ist Teil 2 meiner Betrachtung, warum Regelungen für Geheime Abstimmungen bei ständigen Online-Zusammentritten nicht sinnvoll sind. Im Teil 1 ging es um den Minderheitenschutz, da dort auch die Einleitung verzeichnet ist, wird empfohlen Teil 1 vor Teil 2 zu lesen. Diesem Blogartikel folgt Teil 3 in dem es um die Folgen einer derartigen Regelung geht.

Gleichberechtigung des zeitlich und räumlichen Zusammentritts und des ständigen, dezentralen Online-Zusammentritt als Organ Mitgliederversammlung oder Parteitag

Bei jeder Regelung, die man für einen ständigen, dezentralen Online-Zusammentritt als Mitgliederversammlung trifft, muss beachtet werden, dass möglichst eine Gleichberechtigung beider Formen einer Mitgliederversammlung erreicht wird. Das heißt, so weit umsetzbar, muss diese auch dann für den zeitlichen und räumlichen Zusammentritt der LMV gelten bzw. hier muss man sich vor Augen führen, was die Umsetzung dieser Regelung für beide Formen bedeutet.

Einerseits führt diese Herangehensweise dazu, dass man nicht alles doppelt regelt, was eigentlich bei den beiden SMV-Varianten in Berlin gut funktioniert hat, andererseits auch dazu, dass man von Überregulierungen Abstand nimmt, weil diese Auswirkungen auf die andere Form der Landesmitgliederversammlung hätten, die nicht erwünscht sind.

Bei der im Liquid Feedback der Piratenpartei Deutschland Berlin separat vom Satzungsänderungsantrag eingestellten Geschäftsordnung der SMV wird im § 7 folgendes gefordert:

§ 7 Antrag auf Vertagung

  • (1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, einen Antrag auf Vertagung eines Themas zu stellen.
  • (2) Der Antrag auf Vertagung muss im Themenbereich „Streitfragen …“ eingestellt werden. Ein Einstellen ist nur zulässig, wenn das zu vertagende Thema noch nicht die Phase „eingefroren“ erreicht hat. Die Versammlungsleitung ist gesondert auf diesen Antrag hinzuweisen. Weiterhin ist im Thema des zu vertagenden Antrags auf den Vertagungsantrag hinzuweisen. Dies erfolgt durch Erzeugen einer Alternativinitiative, die die Wörter „Antrag auf Vertagung“ im Titel enthält.
  • (3) Wird ein Antrag auf Vertagung nach §7(2) angenommen, wird das zu vertagende Thema auf den örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung vertagt.
  • (4) In einem Thema, das nach §7 (3) erfolgreich vertagt wurde, werden keine Abstimmungsergebnisse ermittelt. Von der Software eventuell bekanntgegebene Ergebnisse sind nichtig.
  • (5) Auf dem örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung kann der Antrag auf geheime Abstimmung laut Wahlordnung des Landesverbandes Berlin gestellt werden.

Diese Regelung bezieht sich auf §7b, Abs. 6  des Satzungsänderungsantrages Es wird Zeit für Berlin mit folgendem Wortlaut:

  • (6) Die SMVB bietet die Möglichkeit Einspruch gegen eine verbindliche Entscheidung einzulegen, um auf eine geheime Abstimmung auf einer Landesmitgliederversammlung nach §7a Abs.1 hinzuwirken. Der Prozess ist in der Geschäftsordnung geregelt.

Das bedeutet die Regelung auf Vertagung zielt darauf ab, eine geheime Abstimmung für einen im ständigen Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung auf dem räumlich und zeitlichen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung zu erreichen.  Meine Vorbehalte zur Umsetzung dieser Absicht habe ich im Teil 1 dargestellt, nur kurz, da jede Landesmitgliederversammlung selbst die Tagesordnung bestimmt und es mindestens einen Antragsteller braucht greift diese Regelung nicht. Eine ständig online zusammentretende LMV kann somit nicht die Tagesordnung des räumlich und zeitlichen Zusammentritts der LMV und die Behandlung eines Antrages in geheimer Abstimmung bestimmen.

Ein Antrag auf Vertagung eines Antrages findet sich auf in der derzeitigen Wahl- und Geschäftsordnung der Piratenpartei Deutschland Berlin nicht, d. h. diese Regelung ist für einen zeitlich und räumlichen Zusammentritt nicht existent.  Eine Regelung auf Vertagung eines Antrages ist mir aus der Piratenpartei nicht bekannt, auch habe ich da Bedenken, eine Vertagung gegen den Antragsteller zu bewirken, was wiederum mit dem Minderheitenschutz lt. PartG zu tun hat. So viel zu den förmlichen Bedenken.

Abstimmen als permanentes Grundprinzip

Der ständige Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung benötigt zur Durchführung der Versammlung ein elektronisches Beteiligungsystem, dass es ermöglicht online Anträge einzustellen, weiterzuentwickeln und Entscheidungen zu treffen.  Im Landesverband Berlin haben wir mehrere Jahre Erfahrungen mit der Software Liquid Feedback, daher liegt es nahe, diese auch für eine ständige Mitgliederversammlung in Berlin zu verwenden.  Liquid Feedback  arbeitet mit quantisierten Bewertungen für Initiativen, Alternativen, Anregungen, jede Unterstützerstimme oder Bewertung ist demzufolge mit einer Teilnahme an einer elektronischen Abstimmung gleichzusetzen.  Abstimmungen sind immanenter Bestandteil von elektronischen Beteiligungsysteme. Aufgrund der asynchronen Arbeitsweise von Liquid Feedback, wie auch anderer elektronischer Beteiligungsysteme, ist daher das Abstimmen ein permanentes Grundprinzip der Software. Zur Verdeutlichung:

Phase Neu

Sobald ein Antrag im Liquid Feedback erscheint, wirbt er um Unterstützung, dies wird durch entsprechende Benachrichtigungen der Teilnahmeberechtigten unterstützt. Für das Einbringen eines Antrages ist lediglich eine Teilnahmeberechtigung Voraussetzung, weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Ziel  der Antragsteller ist es, dass der Antrag innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ein festgelegtes Quorum überschreitet, um in die nächste Phase, die Diskussion zu erreichen. Mit der Unterstützung des Antrages durch die Teilnahmeberechtigten stimmen diese durch Zustimmung darüber ab, ob das Thema die nächste Phase erreicht, also von Interesse für die Teilnahmeberechtigten ist oder ob es abgebrochen wird, also kein Interesse in Höhe des festgelegten Ouorums besteht, das Thema zu behandeln. Dabei ist das Erreichen der nächsten Phase davon unabhängig, ob der Ursprungsantrag oder ein zwischenzeitlich gestellter Alternativantrag das Quorum erreicht.

Weiterhin kann durch Anregungen, also im weitesten Sinne Änderungsanträge, der Antrag verändert, weiter entwickelt werden. Durch die Bewertung von Anregungen ermitteln die Antragsteller, ob die Teilnahmeberechtigten die Übernahme der Anregung mehrheitlich für positiv oder negativ betrachten. Im gewissen Sinne stimmen die Teilnahmeberechtigten bei Bewertung einer Anregung darüber ab, ob sie diese mehrheitlich für annahmefähig oder ablehnungswürdig halten. Wiederum erfolgt eine Abstimmungshandlung. Das Recht des Antragsstellers eine Anregung, also einen Änderungsantrag für den eigenen Antrag zu übernehmen bleibt davon unberührt.  Auch nach Übernahme kann er durch von den Teilnahmeberechtigten vorgenommene Bewertung der Anregungen ermitteln, wie wichtig diese für die Teilnahmeberechtigten ist und ob sie die Zustimmung zur Initiative davon abhängig machen oder nicht.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die nächste Phase, Abstimmungen erfolgen über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht. Die Abstimmungen über die Bewertungen enden erst mit  Abschluss der Phase Eingefroren, wenn der Antrag das Quorum erfüllt. 

Phase Diskussion

Hat der Antrag die nächste Phase erreicht konzentrieren sich die stattfindenden Abstimmungen darauf,  Anregungen zu bewerten und ggf. Alternativanträgen zu unterstützen.  Hat der Antrag das Quorum im festgelegten Zeitraum nicht erreicht, wird das Thema abgebrochen.  Wie in der Phase Neu wird weiter um Unterstützung geworben und Anregungen gestellt und bewertet. Ebenfalls können die Teilnahmeberechtigten auch mehrere Initiativen in einem Thema, also Anträge unterstützen, um eine Auswahl bei der Phase zu gewährleisten.

Hier ist zu beachten, das die potentielle Unterstützung einer Anregung (im Sinne, ich stimme deinem Antrag zu, wenn du XXX änderst bzw. nicht änderst — muss / darf nicht) beim nächsten Quorum also dem Übergang von Eingefroren zur Abstimmung nicht als Unterstützung zählt, also je mehr potentielle Unterstützer eine Initiative hat, desto mehr muss der Antragsteller für weitere direkte Unterstützung werben oder seinen Antrag entsprechend der Forderungen der potentiellen Unterstützer ändern.

In dieser Phase wie auch in der Phase Eingefroren können die Teilnehmer wiederum über das Erreichen der Phase abstimmen, in dem sie das Quorum durch direkte Unterstützung erhöhen oder durch potentielle Unterstützung senken. Diese Handlungen sind Abstimmungen im Sinne, ich möchte, dass über diesen Antrag in dieser Form abgestimmt wird bzw. ich möchte nicht, dass über diesen Antrag in dieser Form abgestimmt wird. Somit ist sowohl Zustimmung als auch Ablehnung möglich.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die Phase Abstimmungen, diese Abstimmung endet erst mit Ende der Phase Eingefroren.  Abstimmungen erfolgen permanent über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht, diese enden erst mit Abschluss der Phase Eingefroren. 

Phase Eingefroren

In dieser Phase können keine Änderungsanträge (Anregungen) mehr eingebracht, aber weiterhin bewertet werden, so dass die Abstimmung darüber, ob der Antrag in die nächste Phase kommt weitergeführt wird. Noch ist es möglich, unveränderliche Änderungsanträge in dieser Phase einzustellen, für sie zu werben und so die Auswahl bei der Abstimmung zu erhöhen, insofern das notwendige Quorum erreicht wird.

Abstimmungen erfolgen über Zulassung des Antrages für die Phase Abstimmungen, diese Abstimmung endet erst mit Ende der Phase Eingefroren.  Abstimmungen erfolgen permanent über die Bewertungen von Anregungen, ob diese umzusetzen sind oder nicht, diese enden erst mit Abschluss der Phase Eingefroren. 

Phase Abstimmung 

Die Teilnahmeberechtigten können über die Anträge, die das zweite Quorum erreicht haben, abstimmen. Hier können sie mittels Präferenz bei mehr als einem Antrag auswählen, welchen Antrag sie in erster Wahl annehmen, aber auch die Reihenfolge der weiteren Anträge bestimmen, die sie annehmen würden, wenn der von ihnen erwählte Antrag die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit nicht erreichen sollte. Ebenso bei der Ablehnung, hier kann der Teilnahmeberechtigte eine Wahl vornehmen, welchen Antrag er am ehesten und welchen am wenigsten Ablehnen würde. Der Teilnahmeberechtigte kann sich auch aktiv oder passiv (durch Nichtteilnahme) enthalten.

Abstimmungen erfolgen in Zustimmung, Enthaltung, Ablehnung. Bei mehr als einem Antrag, der die Phase erreicht hat, kann mit der Abstimmung mittels Präferenzwahlverfahren die Reihenfolge der Anträge bestimmt werden. Die Abstimmung läuft von der ersten bis zur letzten Sekunde der Phase durchgängig. 

Warum diese ausführliche Erklärung zur Wirkungsweise der Bewertungen und Unterstützungen in elektronischen Beteiligungssystemen, hier Liquid Feedback?

Mit dieser Erklärung möchte ich verdeutlichen, dass JEDERZEIT, IMMER eine Abstimmung im System Liquid Feedback läuft, das dies darunter zu verstehen ist, wenn man von Abstimmung als permanentem Grundprinzip spricht. Ich hoffe, dass dies dazu führt, dass auf Regelungen für Vertagung auf einen räumlichen und zeitlichen Zusammentritt einer Mitgliederversammlung verzichtet wird. Ich hoffe, dass darauf verzichtet, die Möglichkeit für geheime Abstimmungen bei Anträgen, die im ständigen Online-Zusammentritt behandelt werden, zu regeln.

Begründung:

  • Abstimmungen werden nicht unterbrochen, Abstimmungen werden in jedem Fall beendet, das Ergebnis der Abstimmung tritt SOFORT in die VERBINDLICHKEIT über. 

Nichtigkeit von Entscheidungen

Wenn durch Regelungen Entscheidungen der Teilnahmeberechtigten als nichtig erklärt werden, obwohl sie entsprechend der Abstimmungsverfahren ordentlich durchgeführt und eine mehrheitliche Entscheidung getroffen wurde, wird gegen die Verbindlichkeit und somit gegen die Satzung gehandelt.  Alle Vorbehalte, die zu einer Anfechtung eines Ergebnisses führen, bedingen der Prüfung, ob nun die Satzung verletzt wurde, die Geschäftsordnung oder ein Manipulationsverdacht zu prüfen ist. Solange behält das Ergebnis einer Landesmitgliederversammlung, dem höchsten Organ des Landesverbandes seine Gültigkeit. Eine Abstimmung kann wiederholt werden, ja, aber dazu ist nicht der Anlass Vertagung oder geheime Abstimmung. Ein verbindlich abgestimmter Antrag kann durch einen anderen Antrag seine Verbindlichkeit verlieren, aber dazu muss ein Antrag gestellt werden, dass dies der Fall ist. Ein verbindlich abgestimmter Antrag kann seine Gültigkeit verlieren, wenn ein Verstoß gegen die Satzung, gegen die Geschäftsordnung vorliegt oder eine Manipulation des Ergebnisses stattgefunden hat.

Die Regelung der Geschäftsordnung, die zum Antrag Es wird Zeit – SMV für Berlin gehört, dagegen erklärt das Ergebnis einer Landesmitgliederversammlung für nichtig, was wiederum schon daher nicht zulässig, da dies in der Satzung zu regeln wäre, weil da auch die Verbindlichkeit der Entscheidung durch die Satzung bestimmt wird.  Die Forderung durch eine Geschäftsordnung eine verbindliche Entscheidung für nichtig zu erklären ist daher nicht nachvollziehbar und nicht wirksam. Wie auch die angestrebte Vertagung nicht wirksam ist, weil der räumliche und zeitliche Zusammentritt selbst über seine Tagesordnung als höchstes Organ entscheidet. Am Ende stehen unwirksame Regelungen und dafür werden Entscheidungen verzögert, nicht getroffen und starke Verunsicherung unter den Teilnahmeberechtigten gestreut.

Wenn wir uns die Verfahrensweise auf einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt der Mitgliederversammlung ins Gedächtnis rufen, muss eine Anfechtung des Ergebnisses geprüft werden, diese Prüfung kann eine neue Abstimmung nach sich ziehen, diese Prüfung kann dazu führen, je nach dem wie lange sie dauert, dass eine Entscheidung für nichtig erklärt wird.

Fazit: 

EINE ENTSCHEIDUNG DES HÖCHSTEN ORGANS DES LANDESVERBANDES KANN NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN, WEIL DER ANTRAG AUF EINEM ANDEREN ZUSAMMENTRITT VERTAGT UND DORT GEHEIM ABGESTIMMT WERDEN SOLL. 

EIN ANTRAG AUF VERTAGUNG EINES ANTRAGES VOM STÄNDIGEN ONLINE-ZUSAMMENTRITT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG ZUM RÄUMLICH UND ZEITLICHEN ZUSAMMENTRITT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG HAT KEINE WIRKUNG, DA DIESE MITGLIEDERVERSAMMLUNG SELBST ÜBER DIE TAGESORDNUNG ENTSCHEIDET. 

Folgen der Regelung über Vertagung / geheime Abstimmungen für SMV (Teil 3)

Das ist Teil 3 meiner Betrachtung, warum Regelungen für Geheime Abstimmungen bei ständigen Online-Zusammentritten nicht sinnvoll sind. Im Teil 1 ging es um den Minderheitenschutz, da dort auch die Einleitung verzeichnet ist, wird empfohlen Teil 1 vor Teil 2 zu lesen. Im Teil 2 habe ich auf die Gleichberechtigung beider Formen der Landesmitgliederversammlung hingewiesen und das Grundprinzip des permanenten Abstimmung am Beispiel von Liquid Feedback erläutert.  Im Teil 3 möchte ich mich mit den Folgen derartiger Regelungen beschäftigen. Es lohnt sich auch hier, zuerst Teil 1 und Teil 2 zu lesen.

Verzögerung von Entscheidungen

Der Vorteil von ständigen Online-Zusammentritten gegenüber den räumlich und zeitlich Zusammentritten der Mitgliederversammlung ist es, ständig Entscheidungen treffen zu können, unabhängig von Zeit und Raum. Jede Vertagung eines Antrages führt dazu, dass über den Antrag keine Entscheidung getroffen wird. Das kann bei bis zu zwei Landesmitgliederversammlungen im Jahr schon ein Grund sein, für eine Vertagung zu stimmen, wenn dies Auswirkungen auf den Zeitraum bis zum nächsten zeitlichen und räumlichen Zusammentritts hat.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung, das es im Landesverband Berlin etwas kontrovers diskutiert wurde. Wenn die Anträge des Themas über die Art und Weise des Rückkaufs der Wasserbetriebe  mittels des in der Geschäftsordnung des Satzungsänderungantrages Es wird Zeit – SMV für Berlin lt. § 7 vorgeschlagenen Handlungsweise auf den nächsten zeitlichen und räumlichen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung Berlin vertagt worden wäre, dann hätten wir erst im Februar 2014/2015 eine Entscheidung hierzu. Das heißt der Landesverband hätte keine Möglichkeit der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus auch nur einen Wunsch zu äußern, da das Ergebnis dieses Themas für nichtig erklärt wurde. Hier könnte man durchaus eine geheime Abstimmung vorschieben, da die bereits in der Diskussionsphase zwischen zwei Varianten sich abzeichnende Entscheidung nicht die eigene Zustimmung findet.

Da das Regelwerk lt. Geschäftsordnung für Streitfragen zu Abstimmungen lediglich eine einfache Mehrheit vorzieht und die Erklärung der Nichtigkeit nicht an eine weitere Prüfung gebunden ist, hat man zumindest die Chance ein sich abzeichnendes verbindliches Ergebnis zu verhindern, aus politisches Interesse, nicht aus Interesse auf Vertagung oder geheime Abstimmung. Da in § 7 der Geschäftsordnung keine Aussage zum Mehrheitsverhältnis zwischen Vertagungsantrag und abgestimmten Antrag erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass eine Entscheidung auf Vertagung und somit auf Verzögerung der Entscheidung mehrheitlich mit weniger Stimmen getroffen wird, als die Entscheidung im Thema Art und Weise Rückkauf der Wasserbetriebe selbst.

Ich habe das Beispiel nur gewählt, weil es etwas kontrovers ist, ich hätte auch zum Beispiel Bildungspflicht statt Schulpflicht nehmen können. Mir geht es dabei darum, dass eigentlich knappe Entscheidungen durch die Vertagung für nichtig erklärt werden können und damit die eigentliche Entscheidung verhindert wird. 

Politische Stellungnahmen zu verzögern, im Vorfeld von Wahlen die Annahme von Wahlprogrammen zu verzögern, im Vorfeld von Veranstaltungen organisatorische Entscheidungen zu verzögern können der Verhinderung der Entscheidung gleich kommen. 

Erhaltung des Status Quo

Im Blogartikel Zweikammer-System kein Kompromiss keine Lösung für eine SMV habe ich u. a. darauf hingewiesen, dass durch unterschiedliche Entscheidungen in beiden Kammern der Status Quo erhalten bleibt, also alles bleibt so wie es ist, da bei dieser Variante nur eine erfolgreiche Abstimmung beider Kammern einen Antrag bestätigt.  Nichts anderes erfolgt mit der Verfahrensweise der Vertagung mit Begründung, einen Antrag geheim abstimmen zu wollen. Wenn diese Vertagungsanträge Erfolg haben, sammeln sich Anträge, die dann im räumlichen und zeitlichen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung auf ihre Behandlung warten.

Eigentlich ist die Idee des ständigen Online-Zusammentritt der Mitgliederversammlungen daraus entstanden, dass einerseits die zwei Termine für verbindliche Entscheidungen nicht ausreichend waren und auch aus dem Grund, dass gewollt ist, dass alle Anträge behandelt werden, was aus Zeitgründen nicht immer möglich war. Wenn wir jetzt Anträge aus der Ständigen Mitgliederversammlung vertagen, wird die Chance zur Behandlung vermindert, je mehr Anträge vertagt werden bzw. je mehr Anträge bereits für den zeitlichen und räumlichen Zusammentritt vorliegen. Selbst wenn ein Antrag auf der Tagesordnung steht, muss er nicht behandelt werden, wenn die Zeit dafür nicht ausreicht.

Es wird also ein Antrag verzögert, obwohl eine Mehrheit vorhanden ist, die dem Antrag bereits zugestimmt hat. Das ist nur paradox und trägt zur Verunsicherung und Entmutigung der Teilnahmeberechtigten der Ständigen Mitgliederversammlung, also des ständigen Online-Zusammentritts bei, die Anträge erarbeiten, weiterentwickeln und um Unterstützung kämpfen, sich gegen andere Alternativen behaupten und dann doch keine Entscheidung haben, weil ein Antrag auf Vertagung erfolgreich war.

Eine eigentlich mehrheitlich getroffene Entscheidung hat keine Wirksamkeit weil der Antrag vertagt wurde. Das ist nicht nur paradox, dass steht auch im Widerspruch zum Mehrheitsprinzip das im Parteiengesetz verankert ist. Im § 15 Abs. 1 PartG heißt es, dass Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit treffen, soweit durch Gesetz oder Satzung nicht anderes bestimmt ist. Durch Gesetz und Satzung ist nichts anderes bestimmt. In der Satzung ist nicht geregelt, dass eine Abstimmung nur gültig ist, wenn ausdrücklich keine geheime Abstimmung gewollt ist.

Missachtung des höchsten Organs der Landesmitgliederversammlung

Im Parteiengesetz und der Satzung ist geregelt, dass die Landesmitgliederversammlung das oberste Organ des Landesverbandes  ist, dadurch, dass man erfolgreiche Abstimmungen im ständigen Online-Zusammentritt durch einen Vertagungsantrag als nichtig erklärt, erklärt man gleichzeitig die Gleichberechtigung beider Formen der Landesmitgliederversammlung für aufgehoben. Wenn eine Entscheidung, die im ständigen Online-Zusammentritt  der Landesmitgliederversammlung nichtig ist und erst wieder Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangt, wenn der räumliche und zeitliche Zusammentritt diese Entscheidung bestätigt, dann kann man nicht von Gleichberechtigung sprechen. Da es über dem obersten Organ des Landesverbandes kein Entscheidungsgremium für politische und organisatorische Entscheidungen innerhalb des Landesverbandes gibt, bedingt die Erklärung der Nichtigkeit das der ständige Online-Zusammentritt nicht das oberste Organ der Landesmitgliederversammlung ist, da dessen Entscheidungen nicht anerkannt werden.

Das wiederum würde bedeuten, dass man ein anderes Organ braucht, dem man die Entscheidungen über Politik und Organisation zutraut, mit der Einschränkung, dass dieses Organ immer unter dem der räumlich und zeitlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung angesiedelt ist. Die wiederum führt zu einem Rattenschwanz an Änderungen der bisherigen Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungen für die eine SMV in Berlin und auch dazu, dass bestimmte Entscheidungen nicht verbindlich getroffen werden können.

Wie schon im Teil 1 geschrieben, schreibt das Parteiengesetz keine geheime Abstimmung vor, auf Mitgliederversammlungen und auf Parteitagen wird dieses Verfahren dennoch genutzt. Im Unterschied zum ständigen Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung haben wir auf dem räumlich und zeitlichen Zusammentritt die Möglichkeit, einem Antrag auf geheime Abstimmung unmittelbar und noch auf der Landesmitgliederversammlung nachzukommen. Das ist beim ständigen Online-Zusammentritt nicht möglich – geheime Abstimmungen Online – Es geht nicht.

Das heißt, dass wenn wir uns für eine ständigen Online-Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung in Berlin entscheiden, müssen wir bei der Entscheidung beachten, dass die Möglichkeit die dort zu entscheidenden Anträge einer geheimen Abstimmung zu unterziehen, nicht besteht. Das ist Teil der Entscheidung.

Fazit: 

Eine Regelung einer Vertagung eines Antrages der Ständigen Mitgliederversammlung (um ihn beispielsweise geheim abstimmen zu können) zu einem folgenden räumlichen und zeitlichen Zusammentritt einer Landesversammlung ist unwirksam, da jede Landesmitgliederversammlung ihre Tagesordnung selbst bestimmt. Eine Entscheidung einer Landesmitgliederversammlung für nichtig zu erklären, um sie auf einer folgenden Versammlung abstimmen zu können, widerspricht dem Charakter des höchsten Organs der Landesmitgliederversammlung. 

Derartige Regelungen verzögern die Verbindlichkeit von getroffenen Entscheidungen nicht nur, sie können die verhindern, da auf den zeitlichen und räumlichen Zusammentritten nur begrenzt Anträge behandelt werden können. Eine durch die Landesmitgliederversammlung getroffene Entscheidung die Verbindlichkeit zu verweigern, kann darüber hinaus nicht durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 

Die Regelung ist nicht wirksam, sie führt nicht zum anvisierten Ziel, daher ist die Regelung überflüssig. 

Zweikammer-System – kein Kompromiss – keine Lösung für eine SMV

Allgemein Zweikammer System

Ein Zweikammer-System sieht vor, dass ein Antrag an zwei Kammern zur Entscheidung gereicht wird. In jeder dieser Kammern hat das Mitglied das Recht, mitzumachen. Nur wenn beide Kammern einem Antrag zustimmen, soll eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Das heißt, wenn in einer Kammer eine Entscheidung mehrheitlich getroffen wird und in der anderen Kammer diese Mehrheit nicht zustande kommt, gibt es keine Entscheidung. Somit wird der Status Quo (Umgangssprachlich – es bleibt alles so wie es ist) bevorzugt.  Eine derartige Bevorzugung des Status Quo widerspricht dem demokratischen Mehrheitsprinzip. Eine Gleichbehandlung der Wahloptionen ist beim Kammermodell nicht vorhanden. Trotz einer vorliegenden Mehrheit für eine Entscheidung wird diese nicht getroffen.

Ein Beispiel dafür, dass der Erfolg des Status Quo innerhalb eines demokratischen Systems gewünscht ist, ist wenn Stimmengleichheit herrscht, also genau so viele Stimmen sich für Ja wie für Nein aussprechen. Dieser Fall liegt bei unterschiedlicher Abstimmung in zwei (oder mehr) Kammern nicht vor.

Ein Zweikammer-System macht nur Sinn, wenn man den jeweiligen Abstimmenden unterschiedliche Möglichkeiten oder Bedingungen zur Teilnahme gewährt.  Ein Abstimmungssystem soll aber die Abstimmenden gleich behandeln. Dieser Grundsatz ist im Zweikammer System verletzt, nicht nur durch unterschiedliche Bedingungen, sondern weil im Falle der unterschiedlichen Abstimmung, die Kammer mit einer Mehrheit keinen Erfolg hat. Somit die Stimme in dieser Kammer weniger zählt als die in der anderen Kammer, die die Entscheidung „verhindern“ kann.

Es ist übrigens ein Fehler, eine Kammer einzeln jeweils als ein Abstimmungssystem zu sehen, das Abstimmungssystem umfasst beide Kammern, die zu diesem Verfahren gehören.

Relevanz von Entscheidungen 

Möchte man Entscheidungen Relevanz in einem innerparteilichen System geben, muss man diese an Organe binden, die diese Relevanz innerhalb der Partei haben oder eine Urabstimmung durchführen.  Die Piraten sind mitunter stolz auf ihre sogenannte flache Hierarchie, in der Mitglieder und Vorstände sowie Schiedsgerichte Entscheidungen treffen, sonst niemand. Das Zweikammer-Modell verfolgt den Anspruch, dass in beiden Kammer Mitglieder Entscheidungen treffen können, unabhängig davon ob sie nur einer oder beiden Kammern angehören. Die Mitglieder treffen auf Mitgliederversammlungen Entscheidungen (auf höchster Ebene der Gliederung Parteitag genannt). Also existiert ein Organ, in dem Mitglieder Entscheidungen treffen.

Dieses Organ Mitgliederversammlung fasst seinen Beschluss mit einfacher Stimmmehrheit oder 2/3 Mehrheit, aber in einer Entscheidung, auch wenn wir bei offenen Abstimmungen auf Landesmitgliedern Tischreihen einzeln zählen, wir haben nur ein Endergebnis der Abstimmung, nicht zwei, drei etc.

Beide Kammern wollen Online-Entscheidungen. Man kann die Landesmitgliedeversammlung als örtlich und zeitlich zusammentretende Versammlung sehen oder eben als ständig, online und dezentral tagende Versammlung. Letztere Möglichkeit ist nur einmal vorhanden, daher kann sich diese nur an eine Kammer binden.

Daher verbleibt die Frage, an welchem Organ binden sich die Kammern? Bindet sich eine an die Landesmitgliederversammlung, was macht dann die andere Kammer? Wenn man diesen Gedanken weiter spinnt, dass beide Kammern sich an die Landesmitgliederversammlung binden, dann würde das bedeuten, wenn man das auf einen räumlich und zeitlichen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung bezieht, man würde jede Entscheidung zweimal in unterschiedlichen Verfahren treffen. Grotesk und nicht mit den Eigenschaften des höchsten Organs der Landesebene vereinbar, da dann deren Entscheidungen für sich gesehen weniger Relevanz besitzen als Entscheidungen der anderen Organe, also des Landesvorstands.

Ein neues Organ hierzu vorsehen und beschließen? Die Möglichkeit besteht ja nach § 8 Ab. 2 PartG, aber was beinhaltet dann dieses Organ? Welche Aufgaben hat es, wie setzt es sich zusammen, wem ist es weisungsbefugt etc. pp. Wie auch immer, es wird immer der Landesmitgliederversammlung untergeordnet bleiben. Somit kann es dem im Zweikammer-System vorgesehenen Zweck nicht erfüllen, dass wen in ihm keine Mehrheit für eine Entscheidung erreicht wird, die Entscheidung der Kammer, die an die Landesmitgliederversammlung gebunden ist, aufzuheben.

Konkret zur Initiative 2707 im Liquid Feedback Berlin

Die Initiative Kompromiss Zweikammer-SMV wird ihrem Namen nicht gerecht, wenn man die vorherige Erklärung gelesen und verstanden hat. Es ist kein Kompromiss, zwei gleichberechtigte Kammern zu schaffen wollen für eine Entscheidung und es ist keine Ständige Mitgliederversammlung, diesen Anspruch könnte nur eine der Kammern erheben. Neben den Bedenken hinsichtlich demokratischer Verfahren, Gleichberechtigung der Abstimmenden und Vereinbarkeit mit der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin auf Grundlage des Parteiengesetzes habe ich noch weitere Bedenken, die ich hier kurz erwähnen will.

Ich möchte damit keinesfalls den beiden Initiatoren zu nahe treten, ich gehe davon aus, dass sie wirklich einen Kompromiss gesucht haben, um mit der so sehr erwünschten SMV beginnen zu können. Ich schätze beide und beide unterstützen auch andere Initiativen im Thema 1170 zu SMV in Berlin. 

Kern des Kompromisses ist es, jedem die Beteiligung zu ermöglichen, ob dieser nun mit sichtbarem bürgerlichen Namen oder mit Pseudonym auftreten will. Dieser Kern löst gleichzeitig alle beschriebenen Probleme aus, weil Piraten mitunter Entscheidungen sehr scheuen, gerade wenn diese kontrovers diskutiert werden. Da fühlen wir uns bei Kompromissen viel wohler, weil wir so das trügerische Gefühl haben, dass alle zufrieden sind. Sind sie das? Ich gehe nicht davon aus, unabhängig davon, ob in einer Kammer eine Mehrheit erreicht wird oder nicht, wenn diese unterschiedlich abstimmen, werden sie sich immer der anderen unterlegen fühlen. Das ich gerne eine Entscheidung in der Frage Überprüfbarkeit haben möchte, wie ich Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen sehe, habe ich schon woanders im Blog beschrieben und möchte es hier nicht weiter ausführen.

 Das Kammer-System beinhaltet eine Entscheidung, deren Grundlage eine elektronischen Abstimmung ist, bei der nicht die Möglichkeit besteht,  dass die Teilnehmer der Systeme prüfen können, ob das Mitglied in der „pseudonymen“ Kammer eine natürliche Person ist, die nur einmal an der Abstimmung teilnimmt. Selbst wenn man von einem Gesamtergebnis ausgehen könnte, ein Teil der Entscheidung nicht überprüfbar zu gestalten, bringt im Endeffekt keine für Teilnehmer überprüfbare offene elektronische Abstimmung. Ich würde die Entscheidung selbst dann nicht anerkennen, wenn beide Kammern zum gleichen Ergebnis gekommen sind. Die Frage ist, sind sie es wirklich? Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Der Satzungsänderungsantrag verfügt über keine Geschäftsordnung, so dass keine Informationen zu Akkreditierung, Einsichtnahme etc. vorhanden sind, die meine Zweifel zerstreuen können. Aber würde man den Abstimmenden in der „pseudonymen“ Kammer ein für die Teilnehmer / Mitglieder selbstständig und unmittelbar auflösbares Pseudonym vorsehen, braucht man dieses Zwei-Kammer-System nicht, weil dann würde ein in sich geschlossenes Abstimmungssystem ausreichen. Auch wenn ich den Begriff Pseudonym in diesem Zusammenhang irreführend finde.

* Etwas hat mich allerdings betroffen gemacht, ein Satz in der Begründung:  „..das schlimmste Ergebnis eines strafrechtlich relevanten Manipulationserfolgs in der zweiten Kammer wäre der Zustand, den wir ohne SMV auch haben.“ – Nein, dass ist nicht das Schlimmste. Bisher haben wir im der vom Landesverband Berlin betriebenden Plattform mit der Software Liquid Feedback Berlin Meinungsbilder und Empfehlungen, keine verbindlichen Entscheidungen.  Eine Überprüfbarkeit der dort getroffenen offenen elektronischen Abstimmungen ist durch die Teilnehmer nicht möglich. Nach jedem Ergebnis aus dieser Plattform muss jedoch bisher eine verbindliche Entscheidung durch ein Organ getroffen werden. Das heißt die heutige Verfahrensweise ist nicht mit einer Abstimmungsverfahren, dass verbindliche Abstimmungen zulässt, die nicht überprüfbar sind, vergleichbar.

Mit Umsetzung der Zweikammer-Systems würden wir – da die Entscheidungen der Kammern nicht einzeln betrachtet werden können – verbindliche Entscheidungen treffen, ohne dass das Gesamtergebnis überprüfbar ist, wir würden somit wahlcomputerähnliche Systeme betreiben. Das ist eine ganz andere Situation, als wenn wir auf dem nächsten LMV nicht alle Anträge abstimmen können. Wir würden verbindliche Entscheidungen treffen, ohne sie insgesamt überprüfen zu können. Diesen Zustand haben wir derzeit ohne SMV nicht.

Auch aus dem Punkt heraus ist die Situation nicht vergleichbar, da bereits „Entscheidungen“ getroffen wurden, somit über die Anträge befunden wurde, etwas was derzeit bei Nichtbehandlung der Anträge auch nicht vorliegt.

Ich gehe auch davon aus, dass den Initiatoren noch nicht vollständig bewusst ist, dass sie – zumindest nach ihrem Satzungsänderungsantrag – mit dem  Zweikammer-Online-System eine andere Form einer Mitgliederversammlung betreiben wollen (auch wenn das nur für eine Kammer geht). Das heißt, die Landesmitgliederversammlung hätte bereits entschieden. Der online, dezentral und ständig betriebenen Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung ist gleichberechtigt zu dem räumlich und zeitlichen Zusammentritt zu sehen, solange deren Entscheidungen online ausführbar sind. Das muss man sich immer wieder ins Gedächtnis rufen, weil man fälschlicherweise davon ausgeht, dass die räumlich und zeitlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung „mehr“ Rechte und eine höhere Relevanz hat. Dem ist nicht so.

Wenn wir mit Online-Abstimmungssysteme verbindliche Entscheidungen treffen wollen, müssen wir sie als eine andere Form der Organe sehen, an die wir diese Entscheidungen binden, nicht als untergeordnet zu den örtlich und zeitlichen erfolgenden Zusammentritten der Organe, mit der Verbindlichkeit, die sie haben und mit der Verantwortung, die deren Entscheidungen erfordern.

1. Ergänzung Begründung SÄA SMV Bln – Überprüfbarkeit

Dies ist die 1. Ergänzung zur Begründung der Initiative Ständige Mitgliederversammlung Berlin mit Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen durch Teilnehmer selbst zum Thema Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen, der Verwendung von bürgerlichen Namen und Autonymen sowie der Ablehnung der Verwendung von Pseudonymen

Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen bei SMV Bln

Elektronische Beteiligungssysteme arbeiten mit Bewertungen als immanenter Bestandteil. Bei der eingesetzten Software LiquidFeedback ist jede Unterstützerstimme oder Bewertung einer Anregung der Teilnahme an eine elektronische Abstimmung gleichzusetzen. Elektronische Beteiligungssysteme erheben das Abstimmen zum permanenten Grundprinzip. Die Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV durch andere Teilnehmer bzw.  Mitglieder muss daher in allen Phasen des Entscheidungsprozesses gewährleistet werden. Die Phase, in der ein Antrag abgestimmt wird, ist nur ein Teil dieses Entscheidungsprozesses.

Bei offenen Abstimmungen bei Versammlungen, die räumlich und zeitlich zusammentreten, würde auffallen, dass ein anwesendes Mitglied mehrfach abstimmt, ob es nun beide Hände oder zwei oder mehr Stimmkarten hebt. Mit dieser Handlung wäre für die anderen Teilnehmer ersichtlich, dass zwei oder mehr Stimmen über das Identifikationsmerkmal mit der selben Person verknüpft sind. Ebenso ist es für die Teilnehmer möglich, zu erkennen, dass es sich um natürliche Personen handelt wie auch die Auszählung zu prüfen, da alle Stimmen offengelegt werden. Ob nur berechtigte Personen teilnehmen kann der Teilnehmer nur eingeschränkt feststellen, da jemand der eine Stimmkarte in den Händen hält, nicht in jedem Fall akkreditiert sein muss. Pressevertreter, Gäste können ggf. erkannt werden. Es gilt also das auch bei offenen elektronischen Abstimmungen durch den Teilnehmer Folgendes prüfbar sein muss:

  •  Nur berechtigte Personen nehmen teil: eingeschränkt überprüfbar
  •  Jede Person nimmt nur einmal teil: vollständig überprüfbar
  •  Die Stimmen werden korrekt ausgezählt: vollständig überprüfbar

Um dies zu erfüllen, muss man die Mitglieder in die Lage versetzen, feststellen zu können, ob die Teilnehmer der SMV Bln natürliche Menschen sind und dass diese nur einmal an der Abstimmung teilnehmen. Weiterhin ist ihnen Einblick in die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnissezu gewähren, um sicherzustellen, dass nicht nur die Teilnehmer, sondern jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin, unabhängig davon, ob es teilnahmeberechtigt ist oder nicht, diese Überprüfungen vornehmen kann. Das Recht der Überprüfung nur auf die Teilnehmer der SMV Bln zu beschränken, würde eine Ungleichbehandlung der Mitglieder des Landesverbandes nach sich ziehen, die keine Teilnahmeberechtigung haben,  obwohl Entscheidungen der SMV Bln für alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin nach Satzung verbindlich sind.

In einem elektronischen Beteiligungssystem kann man nicht davon ausgehen, dass die im System angezeigte Stimme einer natürlichen Person gehört, die darüber hinaus auch nur einmal abgestimmt hat. Die Handlungsweise der Software kann nicht von den Versammlungsmitgliedern nachvollzogen werden. Aus diesem Grund darf zu keinem Zeitpunkt die Verbindung zwischen Account des Teilnehmers der SMV (abstimmenden Person) zu der realen Person – Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin getrennt werden. Mit der Trennung ist die Prüfung durch die Teilnehmer der SMV Bln nicht mehr möglich, zu erkennen, ob andere Teilnehmer natürliche Personen sind oder nur einmal abgestimmt haben. Daher wird sehr viel Wert auf eine öffentliche Akkreditierung unter Zeugen gelegt, bei der jedes zu akkreditierende Mitglied sich mit bürgerlichem Namen (Identifaktionsmerkmal) den anderen Anwesenden vorstellt. Weitere Angaben des Mitglieds werden anschließend erfasst, um auch bei Namensgleichheit noch feststellen zu können, dass es sich nur um eine natürliche Person handelt, die nur einmal abgestimmt hat. Daher werden bürgerlicher Name, Mitglieds-Nr. und der Tag der Akkreditierung erfasst. Allein diese Angaben reichen jedoch nicht aus, wenn diese den Teilnehmern nicht unmittelbar zur selbstständigen Prüfung im System zur Verfügung stehen.

Eine Verzögerung einer Prüfung – in dem man z.B. schriftlich hinterlegte Unterlagen einsehen muss oder die Prüfung selbst durch eine dritte Stelle vorgenommen wird  – führt bei dem erwähnten Grundprinzip des permanenten Abstimmens in elektronischen Beteiligungssystemen zu unüberwindbaren Hürden, die bedeuten, dass das Recht auf Überprüfung nicht (selbst) ausgeübt werden kann. Darüber hinaus stellt dies auch einen unzumutbaren Aufwand der Beauftragten oder des Organs dar, dass diese Prüfung übernehmen soll. Die müssen somit Unterlagen ständig einsehbar zur Verfügung halten und somit auch selbst ständig sich an einem Ort befinden. Weiterhin können sie als Prüfungsgrundlage nur die Unterlagen nehmen, die ihnen vorgelegt werden. 

Der Landesverband Berlin organisiert sich zum größten Teil durch freiwilligen Einsatz seiner Mitglieder, daher ist eine permanente Erreichbarkeit nicht umsetzbar.  Derartige Lösungen, die eine dritte Stelle mit der zu beantragenden Prüfung beauftragen, sind nicht daher nicht geeignet, die Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer praktisch zu gewährleisten. Die Praktikabilität bei der Einsichtnahme in schriftlichen Unterlagen hält sich ebenso in Grenzen. Insgesamt stellt es auch für das Teilnehmer selbst einen unzumutbaren Aufwand dar, für jede Prüfung den Weg in die Stelle der Einsichtnahme in Kauf zu nehmen.

Eine unmittelbare und selbstständige Überprüfung der Identitäten der Teilnehmer der SMV Bln durch die Versammlungsmitglieder ist somit nur möglich, wenn die bei der Akkreditierung erfassten Daten im System eingepflegt werden und einsehbar sind. Wer selbst nicht über eine Teilnahmeberechtigung verfügt, hat in dem Sinne keinen unmittelbaren Zugriff, der kann ihm in dafür autorisierten Stellen gewährt werden, durch Einsichtnahme ins Online-System der SMV, so dass eine selbstständige Überprüfung gewährleistet ist.

Bürgerlicher Name / Autonym  / Pseudonym

Im System wird somit der bürgerliche Name, das Datum der (letzten) Akkreditierung und die Mitgliedsnummer für die Teilnehmer der SMV Bln selbst unveränderbar eingetragen. Mit diesen Daten lässt sich die Identität des Mitglieds prüfen bzw. kann dieses Mitglied auch direkt angesprochen werden.

Im Idealfall der Überprüfbarkeit entspricht der Benutzername dem bürgerlichen Namen (der wiederum unveränderlich, aber einsehbar im Profil eingetragen wird). Es besteht in der SMV Bln der Initiative 2706 die Möglichkeit, als Benutzername ein Autonym zu verwenden, das heißt der Teilnehmer wählt sich selbst einen Spitznamen, der als Benutzername dient. Wenn Teilnehmer bzw. Mitglieder Einsicht ins Profil nehmen, ist dort für den Teilnehmer unveränderlich der bürgerliche Name sowie die anderen bei der Akkreditierten Daten eingetragen.

Ein Pseudonym suggeriert eine Trennung von Identität des Abstimmenden mit dem akkreditierten Mitglied. Diese Trennung ist nicht erwünscht, da, wie zuvor dargestellt, dann die Überprüfbarkeit nicht mehr gegeben ist. Ein Autonym dagegen versteckt nur die Identität des Mitglieds hinter dem Benutzernamen, was versteckt wird, kann auch (durch Einsicht ins Profil des Teilnehmers) gefunden werden. Die Verbindung ist permanent vorhanden.

Würde man ein Pseudonym verwenden, würde man suggerieren, dass eine Trennung erfolgt, die dann unter genau festgelegten Umständen erst wieder von Dritten zusammengeführt werden kann. Das ist nicht Absicht der Initiative 2706 für eine SMV Bln, ebenso wenig wie es Absicht ist, durch die Verwendung des Wortes Pseudonym zu suggerieren, dass der bürgerliche Name des Teilnehmers nicht durch andere Teilnehmer bzw. der Mitglieder des Landesverbandes nachvollzogen werden kann.

Quelle  Erklärung Überprüfung von offenen elektronischen Abstimmungen:   Website Interaktive Demokratie e.V. / LiquidFeedback

 

 

Hybride SMV – eine halbe Sache, die auch keine Entscheidung will

Es geht bei Politik um Verantwortung. Entscheidungen, die getroffen werden, haben Einfluss nicht nur auf die, die entscheiden, sondern auf die Gruppe, für die sie ggf. mit entscheiden. Es geht mir hier nicht um Diskussionsforen oder ähnliches, das gehört für mich zu Meinungsaustausch, Meinungsfindung. Ich rede von der Vorbereitung von politischen Entscheidungen. Wie die Piratenpartei in Zukunft ihre Entscheidungen trifft, unter welchen Gesichtspunkten ist auch eine politische Entscheidung. Geht die Partei den Weg der Zustimmung und des Gewohnten oder wagt sie etwa wirklich Neues? Verbindet sie Verantwortung mit Entscheidungen? Kürzer, passt sich diese Partei an und geht sie andere Wege?

Ich dachte, dass nach dem letzten Irrweg erstmal zu beschließen, ob man eine #SMV und somit innerparteiliche Online-Partizipation mit Relevanz will und sich über das Wie „später“ Gedanken zu machen, Nachdenken eingesetzt hat. Das Nachdenken, dass mit diesem Aufruf der Weg für den Beschluss #X011 geebnet wurde. Ich dachte, dass nun ein paar mehr verstehen würden, dass man die Verantwortung nicht vom Ergebnis trennen kann. Aber Fehlanzeige.

Nach OB vom Wie trennen, nun hybride SMV

Anlass dieses Blogposts ist eine Initiative im Liquid Feedback Hybride SMV, die wieder keine Entscheidungen verlangt, sondern wie der Name schon sagt, einen Mix, eine Kombination. Nicht nur einen Mix aus offenen elektronischen Abstimmungen und geheimen Abstimmungen mittels Urne, Stift und Papier, auch sonst wird alles gemischt oder offen gelassen – Entscheidungen, die ein Handeln erfordern, sind nicht gewollt.

In der Initiative wird zunächst die Situation beschrieben, die zum Beschluss von X011 führte, aber nicht erkannt, dass die Trennung des OB vom WIE letztendlich dazu geführt hatte. Nachdem eine Mehrheit, wenn auch keine 2/3 Mehrheit das OB wollte, wurde der erstbeste Antrag mit einfacher Mehrheit erwählt, der ein Wie beschrieb. Auch diese Initiative will wieder das OB weitgehend vom Wie trennen, in dem erst einmal relativiert wird, dass es nur ein Meinungsbild ist und dass nur über den Verfahrensteil abgestimmt wird.

Damit diese Abstimmung eine hohe Zustimmung findet,  findet jeder sich in der folgenden Erklärung von Begriffen, die aber ausdrücklich nicht Bestandteil der Initiative ist und somit nicht Bestandteil der Abstimmung ist wider. Das Muster ist wieder da Gleiche, es wird keine Entscheidung gesucht, sondern zunächst ein Konsens, um „später“ zu einer Entscheidung zu kommen. Damit sich dann auch später erst Gedanken machen, was dieser Konsens überhaupt für Auswirkungen auf die spätere Entscheidung haben kann. Dennoch habe ich mir die Mühe gemacht, das Meinungsbild zum Verfahren unter die Lupe zu nehmen und habe Anregungen geschrieben. Nach dem ich die Antworten gelesen habe, dachte ich, ich bin in einer Parallelwelt, nichts von der Diskussion über die Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen, nichts von Verantwortung im politischen Handeln scheint wirklich angekommen zu sein. Die Frage, warum ich wieder hier schreibe, obwohl es doch keine Relevanz zu haben scheint, frustriert, aber es gibt diese trügerische Hoffnung.

Gleichberechtigtes System = gleichberechtigte Wahlverfahren 

Schon der erste Satz des Meinungbildes über das Verfahren wirft mehr Fragen als Antworten auf:

  • Abstimmungen werden gleichberechtigt online und offline durchgeführt, die Ergebnisse werden zusammengeführt.

In meiner Anregung habe ich mehr oder weniger nachgefragt, welches Wahlverfahren bei den Online- und Offline-Abstimmungen durchgeführt werden soll. Wir reden hier nicht von zwei unabhängigen Verfahren, sondern weil das Gesamtergebnis von Online- und Offline-Abstimmungen zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst werden soll, von einem Verfahren. Als  Antwort erhielt ich, dass selbstverständlich für beide Abstimmungsarten nur das gleiche Abstimmungsverfahren (Wahlverfahren) gelten kann. Eine Antwort, die ich erwartet habe, aber was bedeutet sie.

Wahl- / Abstimmungsverfahren 

Es wird im Meinungsbild für das Verfahren erläutert, dass die hybride SMV für Online-Verfahren auf einer Plattform gestartet werden kann, die auf der Software Liquid Feedback oder PirateFeedback laufen soll. Das impliziert, das das Online-Verfahren mittels Schulze-Methode also Präferenzwahl betrieben wird, so wie das momentan auch der Fall ist. Die Frage, die sich jetzt stellt, wie man beide Ergebnisse zusammenrechnet, gerade wenn es mehrere Anträge zu einem Thema gibt und somit die Präferenzwahl wirksam wird. Die Frage ist es, ob sich beide Ergebnisse, so einfach zusammenrechnen lassen? Kann man Ergebnisse einer offenen elektronischen Abstimmung (mal dahingestellt, ob es eine solche ist) und Ergebnisse einer geheimen Urnenabstimmung, für die unterschiedliche Bedingungen zum Ablauf, zur Auszählung, zur Kontrolle gelten so einfach miteinander verknüpfen?

Warum stelle ich diese Fragen? Ein Ergebnis aus einer offenen elektronischen Abstimmung hat den Aspekt der Kontrolle, das die Teilnehmer in die Lage versetzt werden,  selbst zu prüfen, ob die Teilnehmer der Abstimmung natürliche Personen sind und dass diese nur eine Stimme abgeben. Ein Aspekt, den die Abstimmung per geheimer Abstimmung nicht erfüllen kann. Eine geheime Abstimmung wiederum hat den Effekt, dass der Teilnehmer von der abgegebenen Stimme getrennt wird und die Akkreditierung vor der Abstimmung geprüft wird. Ein Aspekt, den eine offene elektronische Abstimmung nicht erfüllen kann, da hier Teilnehmer und Stimme durch den Account verbunden sind. Auch wenn jeweils das gleiche Abstimmungsverfahren verwandt wird, heißt es noch lange nicht, dass sich aus beiden Ergebnissen ein Gesamtergebnis bilden lässt.

Überflüssig zu erwähnen, dass im Verfahrensteil, der zur Abstimmung steht, der Aspekt, dass online als auch offline das gleiche Verfahren verwandt wird, nicht ergänzt wurde. Überflüssig zu erwähnen, dass zumindest bisher nur Teilnehmer der Online-Tools basierend auf Liquid Feedback oder PirateFeedback den Datenbankdump gem. Nutzungs- und Datenschutzbedingungen nutzen dürfen, was die Teilnehmer der Urnenabstimmung ausschließen würde.

Fazit: Wie zu erwarten war, wird keine Entscheidung, entweder über einen Aspekt öffentlich elektronisch abzustimmen oder eine geheime Abstimmung durchzuführen, gewünscht. Warum entscheiden, wenn man jedem gegenüber simulieren kann, dass man sich für seine Aspekte entschieden hat. Es allen Recht machen, ist nicht der Weg für Entscheidungen, aber die sind ja nicht gewollt. 

„Bekannte“ Pseudonyme

Im Blogbeitrag Die Entscheidung Piraten SMV – Überprüfbarkeit oder Wahlcomputer habe ich versucht, den Aspekt der Überprüfbarkeit zu erklären, Ziel ist es, festzustellen, dass nur natürliche Personen an der Abstimmung teilnehmen und dass diese nur einmal ihre Stimme abgeben. Daher darf die Verbindung zwischen Teilnehmer und Stimmabgabe nicht getrennt werden, wie dies bei einer Pseudonymisierung erfolgt. Im Verfahren wird für die offenen elektronischen Abstimmungen die Verwendung des bürgerlichen Namens oder eines auflösbaren Pseudonyms angegeben. Wie dieses aufgelöst wird, ist nicht Bestandteil des Verfahrens, aber ich hatte zumindest den Eindruck, dass der Verfasser der Initiativen der Forderung nach Überprüfbarkeit der Abstimmungen durch die Teilnehmer folgt. Daher habe ich nachgefragt, ob und wie die „bekannten“ Pseudonyme aufgelöst werden, die als weitere Möglichkeit angegeben werden,  oder ob man einfach darauf vertrauen muss, dahinter steckt der, den ich mir so vorstelle. Die Antwort war, ich muss vertrauen. Nun habe ich schon im verlinkten Beitrag geschrieben, dass dieses Vertrauen Suggestion ist:

  • wir nehmen an, dass hinter Mäuschen92 auch das uns im realen Leben auf anderen Wegen bekannte Mäuschen92 steckt.
  • Wir nehmen an, dass hinter bekannten und mehr oder weniger einzigartigen Avatarbildern die Menschen stecken, die wir außerhalb des System damit verbinden, verstärkt wird der Eindruck noch, wenn Pseudonym oder Name übereinstimmt.
  • Wir nehmen an, dass hinter bekannten oder weniger bekannten Namen die Menschen stecken, die wir außerhalb des Systems mit den Namen in Verbindung bringen.

Es wird eben angenommen, aber es kann nicht geprüft werden, wenn keine Verbindung zwischen dem Mitglied und dem Teilnehmer im System hergestellt wird und somit kann ich nicht feststellen, ob der Teilnehmer der unter einem mir ggf. bekannten Pseudonym auftaucht, eine natürliche Person ist und ob diese auch nur einmal abstimmt, wenn keine Verbindung durch eine öffentliche Akkreditierung besteht und deren Unterlagen allen Teilnehmern zur Verfügung stehen. Abgesehen davon, dass so ein „Promi“-Bonus mehr als verwunderlich ist und ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Teilnehmer im System nun die Pseudonyme als bekannt einschätzt, so wie man das regional vielleicht tut oder eben in seiner Filterbubble.

Fazit:  Der einfache Grundsatz, festzustellen, dass natürliche Personen und diese nur einmal an einer offenen elektronischen Abstimmung teilnehmen, wird bei der Verwendung von bekannten Pseudonymen nicht eingehalten. Letztendlich dient die Möglichkeit „bekannte“ Pseudonyme zu verwenden auch nur dem Konsens, eben alle einzubinden, sich nicht entscheiden zu müssen.  Nur ist ein bisschen Überprüfbarkeit eben keine – entweder Überprüfbarkeit durch die Teilnehmer oder nicht – was wiederum eine Entscheidung wäre. 

Akkreditierung Urne nach vergleichbaren Verfahren wie Online

Gestolpert bin ich auch an der Stelle, an der bei Gründung einer Urne dem verantwortlichen Vorstandsmitglied für die Mitgliederverwaltung ( in der Initiative als GenSek bezeichnet) die 15 Mitglieder der Gründung der „Urne“ lediglich mitgeteilt werden. Ich dachte es ist ein Missverständnis, weil mir keine Akkreditierung bekannt ist, in der nicht ein Vorstandsmitglied oder ein Beauftragter anwesend ist, der die Angaben der sich akkreditierenden Teilnehmer vor Ort prüft. Als Antwort erhielt ich, dass die Akkreditierung unter vergleichbaren Verfahren wie bei Online-Abstimmung erfolgen muss.

Nun diese Antwort hat mehr Fragen ausgelöst, als dass sie meine ursprüngliche Frage beantwortet hätte. Vergleichbare Verfahren, was bedeutet das. Erst dann ist mir aufgefallen, dass bei Online-Abstimmung = offene elektronische Abstimmung kein Wort im Verfahren von einer öffentlichen Vorstellung zum Zwecke der Akkreditierung die Rede ist, ein unverzichtbarer Bestandteil,  um festzustellen, dass die akkreditiert Person eine natürliche Person und keine Schaufensterpuppe ist. Wenn man diesem Gedanken folgt, müssten sich alle, die an der Urnenabstimmung teilnehmen wollen, öffentlich vorstellen, wollen die das? Umgekehrt, wenn die Akkreditierung durch Bestätigung Vorstand und/oder Beauftragte ausreicht, wären wir wieder bei Geheimwissen, was einer Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer unter sich entgegensteht.

Fazit: Ich weiß ehrlich nicht, was ich davon halten soll, dass die öffentliche Vorstellung bei Online-Abstimmungen nicht erwähnt wird, auch nicht was ich von der Antwort halten soll, die keine ist. Auch nicht was ich davon halten soll, dass KEINE Änderung des Verfahrenstextes, über den abgestimmt wird, sondern der Erklärung erfolgt ist.

Zu ändern wäre, der Satz im Verfahrenstext:

  • Sie sind dann eigenverantwortlich für die Organisation der geheimen Abstimmungen zuständig, melden diese Entscheidung und die Namen der Piraten dem zuständigen GenSek, der die betreffenden Piraten soweit erforderlich aus der Online-Variante deakkreditiert.

.. der Aspekt, dass die Gründer der Urne die Entscheidung dem GenSek melden, eine Gründung ohne Akkreditierung durch Vorstand oder Beauftragte ist keine Akkreditierung. Diese Frage ist vor der Gründung der Urne zu klären, wie eine Akkreditierung erfolgen kann. Soweit der Satz so gemeint ist, das die Absicht eine Urne zu gründen dem GenSek mitgeteilt wird, die eigentliche Akkreditierung dann unter den gewohnten Bedingungen für die Teilnahme an geheimen Abstimmungen erfolgt, geht nicht aus dem Verfahrenstext hervor.

Delegationen bei Urnenabstimmung (geheimer Abstimmung)

Bei Urnenabstimmungen soll es möglich sein, Delegationen zu verteilen, also sein Stimmgewicht an eine andere Person zu übertragen.  Solange man nur von Delegationen spricht, ist für mich alles in Ordnung, aber wie sieht es aus, mit dem Anspruch nach dem Prinzip von Liquid Democracy zu handeln, da ja auch die Möglichkeit besteht, das ein Online-Verfahren mittels Liquid Feedback betrieben wird, was wiederum das Prinzip von Liquid Democracy voraussetzt und der Gedanke ist nah, dass dieses Prinzip dann auch für die Urnenabstimmung gilt.

Ich habe mich gefragt, wie praktikabel das ist und in einer Anregung um eine Klarstellung gebeten. Mir wurde gesagt, das geht, man könne bis zum Ende der Abstimmung seine Delegation ändern. Nun ich frage mich nach dem Wie und wie praktikabel das Ganze ist. Also derjenige, der das Stimmrecht übertragt, muss dem Wahlleiter frühzeitig bescheid geben, an wen er delegiert, eigentlich vor Beginn der Abstimmung, weil der Empfänger des Stimmgewichts ja dann für den Delegierenden abstimmt und somit alle Delegationen dem Wahlleiter vor Beginn der Abstimmung vorliegen müssen. Ich gehe davon aus, dass man über die eigene Urne hinweg jemanden eine Delegation geben kann, was die Vorinformation zu einem früheren Zeitpunkt zur Koordination der Wahlleiter erfordert, auf welchem Wege lasse ich mal dahin gestellt.

Wenn somit eine schriftliche Anweisung desjenigen dem Wahlleiter vorliegen muss, damit dieser dem Delegationsempfänger den / die zusätzlichen Stimmzettel in den Umschlägen aushändigen kann, ist eine Änderung während der Abstimmung nicht praktikabel. Ich kann an niemanden delegieren, der bereit seine Stimme abgegeben hat und die Urne verlassen hat. Gut ich gehe davon aus, dass so eine Urnenabstimmung über einen zeitlichen Rahmen erfolgt, der es allen Teilnehmern dieser Urne auch ermöglicht teilzunehmen, vielleicht ist das der Fehler. Aber ist das ein Fehler, oder sollte man davon ausgehen, daher wäre 8-12 Stunden eigentlich ein Minimum, normalerweise sollte so eine Urnenabstimmung über mehrere Tage erfolgen, um die Teilnahme auch wirklich und nicht nur scheinbar zu ermöglichen. Nun kann man mir sagen, was man will, ich sehe eine Änderung der Delegation nicht als praktikabel an, weil entweder die zweite Urne geöffnet werden müsste oder eine weitere Stimme für den Delegierende abgegeben werden kann, wie dann erkennen, welche die gültige ist und welche die ungültige.

Und wenn dann die Wahlleiter und ggf. auch Wahlhelfer wissen, wer die Stimmen übertragen bekommt, können sei beim Öffner der zweiten Urne mit den delegierten Stimmen feststellen, wie jemand seine Stimme abgegeben hat, weil sie ja zunächst erst prüfen, ob der Delegierende selbst die Stimme abgegeben hat und dann erst den Stimmzettel in die erste Urne geben. Kann man da noch von Geheimer Abstimmung sprechen?

Der andere Aspekt ist auch, dass Teilnehmer der Online-Abstimmung nicht wissen, wie viel Stimmen sie bei der Abstimmung auf sich vereinen, sie wissen erst nach Abstimmungsende. Die Teilnehmer einer Urnenabstimmung mit Delegationen wissen, wer und wie viele auf sie delegieren, wenn sie abstimmen. Somit übt die Delegation einen sehr hohen Einfluss aus, ob gewollt oder ungewollt. Ist die Abstimmung noch geheim, wenn die Delegationsempfänger wissen, wem sie ihr Stimmgewicht verdanken?

Fazit: Fragen über Fragen – Also wie jetzt, alle die delegieren wollen, schriftlich – vergleichbar mit Briefwahl – ein Ersuchen beim Wahlleiter vor Beginn der Abstimmung einreichen oder sollen alle, die delegieren wollen, zu Anfang der Abstimmung anwesend sein? Oder wer auf jemanden delegiert, der schon abgestimmt hat und abwesend ist, hat Pech gehabt? Ich habe sehr sehr starke Zweifel an der Praktikabilität von Liquid Democracy bei Urabstimmungen in der Form, wie wir es kennen und wie es bei den im Verfahrenstext erwähnten Software-Grundlagen möglich ist. Aber wenn es nicht möglich ist, haben dann die Offline-Teilnehmer die gleichen Rechte wie die der Online-Abstimmung? Vielleicht kann man das eine auch nicht so einfach mit dem anderen verbinden, ohne sich über das WIE und WOMIT Gedanken zu machen. Abgesehen, dass ich bei dem Prinzip Zweifel habe, dass es letztendlich eine geheime Abstimmung ist. 

Transparenz – Klüngel unsichtbar 

Ein Aspekt, der mir zumindest im Zusammenhang mit Liquid Democracy wichtig ist, ist dass man erkennen kann, aus welchen Gruppen sich Delegationen bilden, weil der Lobbyismus macht auch nicht vor Piraten halt, auch wenn sie das immer sehr stark von sich weisen, engagieren sich viele der Piraten in politischen Organisationen, haben eigene politische Interessen, die sie auch wahrnehmen und verfolgen. Warum auch nicht. Lobbyismus ist nicht unbedingt negativ zu betrachten, wenn dann ableitbar ist, wer von wem für welche Entscheidung unterstützt wird, kann man Einflüsse beurteilen.

Dieser Aspekt ist selbstredend bei Verwendung von Liquid Democracy bei geheimen Abstimmungen nicht möglich. Ist es mit der geheimen Abstimmung vereinbar, mitzuteilen, wie viele Delegationen wirksam wurden und wie viele sich auf eine Person (die nicht benannt) wird, vereinen, ohne dass man Rückschlüsse auf diese Personen ziehen kann?

Fazit: Will die Piratenpartei den Weg  gehen, dass Verbindungen untereinander unerkannt bleiben, weil das mit dem Lobbyismus sind die anderen und die eigene Partei hat das Problem nicht? 

Kontrollen der Urnen, Eigenverantwortung und Wahlordnung

Bezugnehmend auf meine Anregungen Kontrolle der Urnen, Aufwand der Offline-Abstimmungen mit UrneEigenverantwortlichkeit der geheimen Abstimmung an der Urne habe ich ein grundlegend anderes Verständnis von der Verantwortung für innerparteiliche Strukturen für Abstimmungen als der Verfasser. Im ersten Satz des Verfahrenstextes steht, dass Online- und Offlineabstimmungen gleichberechtigt erfolgen, in einer Antwort auf meine Anregung heißt es u .a. “ es wird ja niemand gezwungen, sich für die Offline-Variante zu akkreditieren„. Um keine Missverständnise aufkommen zu lassen, ich lege keinen Wert auf Urabstimmungen neben einer Online-Abstimmung, ich will ja, dass man sich für das eine oder das andere entscheidet. Aber hier geht es um den Grundsatz, dass Gleichberechtigung suggeriert wird. Die, die an Online-Abstimmungen teilnehmen, haben bis auf die Akkreditierung keinen Aufwand, die die sich an einer Urnenabstimmung beteiligen wollen, müssen diese nicht nur selbst organisieren, selbst Verantwortung übernehmen als Wahlleiter, Wahlhelfer u.ä., sie sollen auch für die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung allein verantwortlich sein. Ich sehe es in der Verantwortung der Gliederungen, entsprechend ihrer Struktur mindestens eine Urne pro Gliederung anzubieten, wenn innerhalb der Gliederung dann andere Gruppen beschließen (wie eigentlich), eine Urne zu gründen, haben sie zumindest die Wahl.

So fast am Schluss und noch ein Aspekt, wer sich erinnern, zu Anfang stand die Frage nach dem Abstimmungsverfahren, wobei die Antwort lautete, dass online wie offline das gleiche Verfahren eingesetzt werden müsse, sonst kann kein Gesamtergebnis gebildet werden. Abgesehen davon, dass ich persönlich das mit der Bildung des Gesamtergebnisses aus Online- und Offline-Verfahren für eine Illusion halte, widerspricht sich der Verfasser in der Beantwortung der Anregung nach der Verantwortlichkeit:

  • Im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung als Grundsätze für geheime Wahlen und Abstimmungen gebildet hat, und um Rahmen der hier dargelegten Regeln (z.B. den Mindestzahlen 15 und 10), können die einzelnen Urnen sich eine eigene Wahlordnung geben (die natürlich zu veröffentlichen ist)

Zu einer Wahlordnung gehören die Wahlverfahren. Also wäre das ein Widerspruch, wenn jede Urne selbst bestimmen kann, welches Verfahren sie für die geheime Abstimmung bestimmen darf. Davon abgesehen kann ich keine Legitimation der Gruppe rund um eine Urne für die Wahl eines Wahlleiters, ja selbst nicht für Wahlhelfer, Beschluss einer Wahl- und Geschäftsordnung, ja selbst nicht einmal der Gründung einer Urne erkennen, aber über so etwas grundlegendes wie Legitimation sich  Gedanken zu machen, ist dann wohl auch zu viel verlangt.

FAZIT: Ich kann schreiben wie ein Buch, ich kann die Entwicklung, dass das Projekt Online-Abstimmung innerhalb der Piratenpartei gegen die Wand gefahren wird, nicht aufhalten. Ich bin viel zu allein mit meiner Position eine Entscheidung zu wollen, entweder Überprüfbarkeit oder Urne. Auch diese Initiative wird schon wieder kritiklos von einigen unterstützt, bei denen ich dachte, sie wissen , worum es geht. Warum also noch kämpfen, für was? Mir wird zum Vorwurf gemacht, keinen Konsens finden zu wollen, bei demokratisch relevanten Verfahren gibt es für mich noch nicht einmal einen Kompromiss: 

  • Entweder sind offene elektronische Abstimmungen durch die Teilnehmer selbst überprüfbar oder man betreibt ein mit einem  Wahlcomputer vergleichbares System.
  • Entweder entscheidet man sich für die Möglichkeit ein Thema insgesamt geheim abzustimmen oder man entscheidet sich dagegen. 
  • Entweder man befolgt die Prinzipien von Liquid Democracy oder man spricht von einfachen Delegationen, wie wir diese aus dem repräsentativen System kennen. 
  • Entweder hat eine Gruppe eine Legitimation durch Satzung Entscheidungen zu treffen oder sie hat die nicht. 
  • Entweder führt man offene elektronische Abstimmungen überprüfbar durch die Teilnehmer mit allen Konsequenzen durch oder man bleibt bei Urne, Zettel und Stift. 

Ende / Nachtrag

So einfach für mich und so schwer für viele in der Partei, der ich noch. Ich weiß, dass ich nichts ändern kann, weil sich den grundlegenden Problemen niemand stellen will.

Bis hierher bezieht sich der Beitrag nur auf die Initiative im Bundesliquid hybride SMV – Die letzten beiden Absätze beziehen sich auf ein Pad, in dem auf Zeile 117 meiner Meinung nach in ungerechtfertigter Weise Notizen über die Software Liquid Feedback geschrieben werden. Das kann und werde ich nicht kommentarlos hinnehmen. 

Wenn in einem öffentlichen Pad während einer Veranstaltung von Piraten bei der Frage der Software von schädlicher Nähe in Bezug auf Liquid Feedback geschrieben wird und die Software als politisch verbrannt bezeichnet wird, dann ist mir bewusst, dass noch nicht einmal ein Zehntel des eigentlichen Problems erkannt wurde. Weil hier eine Software für die Probleme der Piratenpartei instrumentalisiert wird und nicht der halbherzige Einsatz  der Software beispielsweise im Bundesliquid als auch in den Landesverbänden. Die Bedingungen für die Software werden von der Organisation bestimmt, die Piratenpartei hat den Einsatz  beschlossen, sie hat die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen aufgestellt, nicht die Entwickler der Software. Wir streiten uns über Überprüfbarkeit, über Pseudonymität, über das Für und Wider von transitiven Delegationen – all das hat  genau NICHTS mit der Software zu tun und liegt nur an uns selbst.

Unfähig über den eigenen Tellerrand zu schauen, unfähig die Verantwortung bei sich selbst zu suchen, wird hier ein Produkt und somit auch ein Unternehmen für etwas verantwortlich gemacht, was nicht in ihrer Verantwortung liegt und nachhaltig durch derartige öffentliche Aussagen geschädigt. Es ist einfach anderen die Schuld für das eigene Versagen zu geben, aber es hilft nicht weiter. Diese Art der Hochmütigkeit, wie Piraten der Interaktiven Demokratie e.V. gegenübertreten, zeigt wie wenig doch die Verantwortung für das eigene Handeln bewusst ist und wie fern eine Lösung des eigentlichen Problems ist.

4 Fragen zur #SMV – Kurz beantwortet

In den letzten Tagen sind immer wieder Fragen zu einigen Themen aufgetaucht bzw. werden wiederum Begriffe missverstanden, daher melde ich mich doch noch einmal. Nicht dabei ist diesmal das Thema Überprüfbarkeit, habe ich umfassend und erschöpfend behandelt.

Frage 1: Ist nicht die #SMV auch nur ein Tool und nicht nur ein anderes Wort für Liquid Feedback?

Ganz kurz: Nein.

Die SMV ist ein Satzungsorgan, dabei ist zu vernachlässigen, dass einige Satzungsänderungsanträge die SMV als eigenständiges Satzungsorgan ansehen, andere Anträge wiederum die SMV als andere Form eines Parteitages, einer Mitgliederversammlung ansehen.

  • Eine Software oder eine elektronische Plattform kann kein Satzungsorgan sein.
  • die SMV beschreibt, wie sich Piraten eine ständige Mitgliederversammlung vorstellen, welche Anforderungen diese erfüllen muss, hier existieren verschiedene Ansichten
  • Ob man sich für oder gegen eine SMV entscheidet ist keine Frage der Software, sondern eine Frage zu den Rahmenbedingungen
  • Bestandteile der SMV sind Akkreditierung, die Ankündigung über zu behandelnde Themen,  Vorstellung und ggf. Änderung der eingebrachten Anträge, Austausch von Argumenten, der Beschlussfassung selbst und der Dokumentation vergleichbar mit einem Beschlussprotokoll.
  • Inwieweit man das Ganze noch durch Offline-Möglichkeiten zur Urabstimmung oder zur Beschlussfassung auf einem kommenden Bundesparteitag  ergänzen möchte, sollte von der SMV selbst entschieden werden.
  • Als Satzungsorgan bzw. Sonderform eines Satzungsorgans hat die SMV die Rechte hierzu.

Fazit: Unabhängig von den zukünftig einzusetzenden Tools und der hierzu verwendeten Software muss Klarheit über den Umfang und den Zweck einer SMV durch Beschlussfassung erfolgen. 

Frage 2: Warum Einsatz von Liquid Democracy, wir wollen doch keine Delegierten?

Das ist weniger eine Frage, als ein sehr großes Missverständnis, was auch auf Unverständnis zurückgeführt werden kann, was sich eigentlich hinter Liquid Democracy versteckt. Ich habe das in der Vergangenheit in drei Blogbeiträgen ausführlicher behandelt

  1. Delegationen Liquid Democracy im Vergleich zur repräsentativen Demokratie
  2. Liquid Democracy ist eine Erweiterung der Möglichkeiten der direkten Demokratie
  3. Mit Delegated Voting kann jeder bei Liquid Feedback selbst über die Art und Umfang der Beteiligung entscheiden.

Das  System hinter Liquid Democracy ist nicht das Delegiertensystem der repräsentativen Demokratie, sondern ein System dass sich Delegated Voting nennt und die Übertragung von Stimmgewicht beinhaltet, wobei jeder Stimmberechtigte über das gleiche Stimmgewicht verfügt und sich dieses auch nach Nutzung von Delegated Voting, also der Übertragung auf eine andere Person nicht verringert.

  • Jeder kann gleichberechtigt teilnehmen.
  • Die Entscheidung, wie mit dem Stimmgewicht verfahren wird, bleibt jedem teilnehmenden Mitglied selbst überlassen.
  • Die Übertragung des Stimmgewichts wird vom übertragenden Mitglied selbst zeitlich begrenzt. Bis zum Ende der Abstimmung kann das Mitglied somit selbst bestimmen, wie es mit seinem Stimmgewicht verfahren will.
  • Jede Stimmgewichtsübertragung kann jederzeit bis zum Ende der Abstimmung zurückgenommen werden.

Die Delegierten im repräsentativen System werden von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern einer untergeordneten Gliederung gewählt, ohne dass dabei das Stimmgewicht der wählenden Mitglieder erhalten bleibt. Schon daher ist der Vorgang der Wahl eines Delegierten nicht mit Delegated Voting vergleichbar. Die Gegensätze von Liquid Democracy zur repräsentativen Demokratie sind zahlreich:

  1. Es findet keine Wahl statt, sondern es erfolgt eine Übertragung des eigenen Stimmgewichts.
  2. Die Delegationen sind auf der gleichen Ebene wirksam, auf der die Stimmberechtigten sich direkt an Entscheidungsprozessen beteiligen kann.
  3. Das Stimmgewicht ändert sich nicht durch den Akt der Delegation, sondern jede Delegation addiert sich zu der eigenen bzw. weiteren bereits vorhandenen hinzu.
  4. Delegationen werden direkt vom Stimmberechtigten erteilt, sie erfolgen nicht durch eine Gruppenentscheidung.
  5. Delegationen haben keine Aufgabenerfüllung als Hintergrund, sondern die Delegierenden möchten das ihr Stimmgewicht wie das des Delegationsempfängers verwendet wird.
  6. Es werden bei der Aufgabenerfüllung nicht die Interessen und die Ansichten der delegierenden Teilnehmer verfolgt, der Delegationsempfänger verfolgt weiterhin eigene Interessen.
  7. Der Zeitraum der Delegation ist unbestimmt, die Delegation kann kurzfristig ebenso erteilt wie auch kurzfristig zurückgezogen werden. Ebenso können die Delegationen langfristig erteilt werden, es ist in jedem Fall die Entscheidung des Delegierenden.
  8. Die Erteilung der Delegation hindert den Teilnehmer nicht daran, selbst am Entscheidungsprozess aktiv zu werden, mit seiner Aktivität wird die Delegation ausgesetzt.
  9. Aufgrund der jederzeit zu ändernden Delegation und der Möglichkeit, dass Delegierende sich selbst direkt aktiv jederzeit am Entscheidungsprozess beteiligen können, ist dem Delegationsempfänger am Anfang und im Verlauf der Abstimmung bis zur letzten Sekunde der Abstimmung nicht bekannt, welches Stimmgewicht er tatsächlich auf sich vereint.
  10. Um am Entscheidungsprozess teilzunehmen, ist keine Delegation auf einen Vertreter erforderlich, aber hilfreich, wenn man sich mit Themen intensiver beschäftigen möchte.

Frage 3:  Warum werden bei einer SMV keine geheimen Abstimmungen zugelassen bzw. geregelt, wo bleibt der Minderheitenschutz

Zunächst der Minderheitenschutz lt. PartG § 15 betrifft lediglich das Antragsrecht, dass so gestaltet werden muss, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet, insbesondere Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. Wer Lust und Zeit hat kann sich mit dem Kommentar des PartG genauer beschäftigen, hier wird im § 15 das Mehrheitsprinzip unterstrichen, gerade weil einzelnen Mitglieder nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, Entscheidungen zu verhindern, so dass beispielsweise die Einstimmigkeit nicht vorgeschrieben wird. Weiter in den Kommentaren wird in Bezug auf das Antragsrecht auch ein Quorum zur Erfüllung nicht ausgeschlossen, soweit es nicht überhöht ist, also muss auch das einzelne Mitglied bereits Unterstützung für das Einbringen eigener Anträge vorweisen können.

Geheime Abstimmungen werden in der SMV nicht geregelt,

  • weil wir bis dato von einer elektronischen Form der Abstimmung, also sogenannten offenen elektronischen Abstimmungen sprechen.
  • Geheime Abstimmungen im Netz gehen nicht, da kein Tool den Anspruch erfüllen kann, dass der Abstimmungsvorgang selbst in seinen Abläufen ohne Fachwissen nachvollzogen werden kann.
  • Elektronisch ist eine Wahlurne, in der Piraten auf Parteitagen und Landesmitgliederversammlung geheime Abstimmungen durchführen, nicht abbildbar.
  • Ob man sich die Option bei einer SMV lassen möchte, dass ggf. über Anträge bei Erfüllung eines bestimmten Quorums die Beschlussfassung auf einem Parteitag oder der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt wird, kann in dem Sinne auch von der SMV entschieden werden.
  • Ebenso kann die SMV entscheiden, ob und zu welchen Anlässen die SMV ggf. durch Urabstimmungen mit dezentralen Urnen ergänzt werden kann.

Meines Erachtens gibt es innerhalb einer Partei, die ohnehin die Aufgabe hat, dauerhaft an der Willensbildung der Bürger mitzuwirken, außer der Entscheidung über die Auflösung kein Grund für eine geheime Abstimmung, das PartG sieht hier auch nichts dergleichen vor, bei Wahlen sieht dies anders aus, die können ohnehin nur offline erfolgen.

Fazit: Minderheitenschutz bezieht sich im PartG auf das Antragsrecht, nicht auf die Beschlussfassung. Geheime Abstimmungen sind nicht zwingend vorgeschrieben, wenn eine Mehrheit der SMV oder eines BPT auf geheime Abstimmungen bei der SMV besteht, dann müssen diese offline mittels Urne erfolgen. 

Frage 4: Wieso ist die Verbindlichkeit der SMV-Beschlüsse für Mandatsträger so wichtig, diese haben doch lt. Grundgesetz das Freie Mandat

Lt. Grundgesetz verfügen die Mandatsträger über das Freie Mandat, sie können somit nach ihrem Gewissen entscheiden, für welche Position sie sich bei einem Sachverhalt entscheiden.

  • Daran ändert die SMV auch nichts, die Mandatsträger entscheiden immer noch selbst.
  • Die Verbindlichkeit der SMV-Beschlüsse ist daher so wichtig, dass sich Mandatsträger, wenn sie sich an Empfehlungen der Partei orientieren wollen, diese Empfehlungen belastbar sein müssen.
  • Gerade weil die Mandatsträger zwar von der Partei aufgestellt, aber von den Bürgern gewählt worden sind, müssen sie sich erklären können, warum sie so und nicht anders abgestimmt haben.
  • Dazu reichen Ergebnisse eines Tools nicht aus, soweit hier in der Satzung nichts über deren Bedeutung festgelegt ist.

Die Verbindlichkeit begründet sich somit im Innenverhältnis der Partei, die durch die Beschlussfassung das Signal gibt, dass ist unsere Position, dass möchten wir erreichen, dass ist das Ziel. Seitens der Mandatsträger kann dann entschieden werden, ob sie sich an diese Ergebnisse der SMV halten möchten, auch diese Möglichkeit lässt im übrigen das Freie Mandat zu, oder ob sie sich anders entscheiden, in diesem Falle werden sie sich dann gegenüber der Partei erklären müssen und mit dem Risiko leben, u.U. in der nächsten Legislaturperiode nicht wiedergewählt zu werden, wenn die jeweilige Parteigliederung sich wenig durch den Mandatsträger vertreten fühlt.

Fazit: Die Verbindlichkeit der Beschlüsse lt. Satzung gilt in erster Linie für das Innenverhältnis der Partei. Mandatsträger können sich im Rahmen ihres Freien Mandats an den Beschlüssen der Partei halten bzw. orientieren. 

P.S. Bei Verbindlichkeit nicht die Überprüfbarkeit offener elektronischer Abstimmungen vergessen.