Meine gesamte Kritik richtet sich gegen die Art und Weise, wie die Plattform zur Willensbildung lt. § 11 unserer Satzung nach dem Beschluss der Geschäftsordnung betrieben werden soll, die verwendete Software Liquid Feedback ist hiervon unabhängig zu betrachten, alle die erwähnten Punkte treffen auf die Art und Weise des Betriebes unabhängig von der verwendeten Software zu.
Frage: Was stimmt nicht mit dem beschlossenen Antrag X018 – dem Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der Plattformen lt. § 11 Satzung des Landesverbandes Berlins?
These: Die beschlossene Geschäftsordnung erlaubt es nicht, den Teilnehmern selbst die Überprüfung vorzunehmen, ob Accounts reale Personen zugeordnet werden können, sie macht auch die Überprüfung der Legitimität durch Landesvorstand nur bedingt und durch das Schiedsgericht nicht möglich.
- die Akkreditierungsveranstaltungen finden offen statt, die Teilnehmer stellen sich den anderen anwesenden Teilnehmern vor und die Angaben lt. § 1, Abs. 5 werden erfasst. Von diesen Angaben wird nur 5d) Ort und Zeitpunkt der Akkreditierung für eine Überprüfung genutzt, wobei der Zeitpunkt in § 1, Abs. 6b noch auf den Beginn der Veranstaltung begrenzt wird, womit nur noch der Ort und das Datum übrig bleibt.
- Wenn sich jetzt 100 Mitglieder auf einer Versammlung akkreditieren und von Beauftragten der Mitgliederverwaltung, des Landesvorstands selbst oder von Administratoren 100 Accounts erstellt werden, heißt dass nicht, dass diese 100 Accounts auch die 100 Personen sind, die sich auf der Mitgliederversammlung akkreditiert haben. Es besteht nur ein Bezug zur Menge der akkreditierten Mitglieder, der suggeriert, dass diese sich in den 100 Accounts widerspiegeln. Es verbleibt keine Möglichkeit eine Beziehung somit eine Verknüpfung zwischen dem akkreditierten Mitglied und dem Account im System herzustellen.
- Im § 1, Abs. 6 steht zwar, dass ein Landesvorstand auf der Versammlung einen Schlüssel erstellt, der aus Ort und Beginn der Akkreditierung und einer laufenden Nummer besteht, gleichzeitig wird aber klargestellt, dass die lfd. Nr. keine Beziehung zur Reihenfolge der Vorstellungen im Rahmen der Akkreditierung hat, somit hat auch diese lfd. Nummer keine Beziehung zum akkreditierten Mitglied, sondern wird von einem Vorstandsmitglied frei gewählt. Dieses Geheimwissen steht somit infolge genau einer Person zur Verfügung, der Person des Landesvorstandes, dass diese lfd. Nr. festgelegt hat. Eine Überprüfung der Teilnehmer im System, anhand der lfd. Nr. eine Verknüpfung mit den auf der Versammlung akkreditierten Mitgliedern herzustellen, scheitert.
- Die Teilnehmer nehmen somit an, dass die 100 Accounts, bei denen der Ort und das Datum mit der Akkreditierungsveranstaltung übereinstimmt, die 100 Mitglieder sind, die auf der Versammlung sich vorgestellt haben. Es ist eine Annahme, eine Vermutung, so wie die Vermutung heute ist, dass jeder Account der Plattform zur Willensbildung auf der Landesebene genau einem Mitglied des Landesverbandes zugeordnet sind, man kann es nur vermuten, prüfen können es die Teilnehmer nicht.
- Nun verspricht der Antrag, dass jede Teilnehmer berechtigt ist, vom Vorstand die Überprüfung der Legitimität konkreter Teilnehmer zu fordern und über das Ergebnis informiert zu werden. Das ist allerdings nicht möglich, da nur ein Vorstandsmitglied auf der Versammlung die lfd. Nr. gewählt hat, die Teil des Schlüssels ist. Alle anderen Vorstandsmitglieder müssen wie jedes Mitglied des Landesverband genau diesem Vorstandsmitglied vollständig vertrauen. Im § 1, Abs. 2 ist von 444 Tagen Dauer der Akkreditierung die Rede. Der Landesverband hat dieses Jahr bereits 2 x einen Landesvorstand gewählt und normalerweise jedes Jahr einen Vorstand. Vom Landesvorstand, den die Berliner Piraten im Februar 2012 gewählt haben, ist niemand in den Vorstand per 15.09.2012 gewählt worden. Eine reine Informationsweitergabe wäre keine Prüfungsgrundlage.
- Um es zu verdeutlichen, hätten wir im März 2012 ein System nach dieser Geschäftsordnung aufgestellt, könnte niemand seit dem 15.09.2012 diese Forderung nach Überprüfung der Legitimität konkreter Teilnehmer vornehmen, weil es niemand im Landesvorstand geben würde, der auch nur eine lfd. Nummer auf einer Akkreditierungsveranstaltung gewählt und vergeben hat. Eine Überprüfung selbst durch sogenanntes Geheimwissen ist somit schlichtweg nicht möglich.
- Dennoch steht im §1 Abs. 6, dass vom Landesvorstand die Zuordnung zwischen Akkreditierung und Person gewährleistet wird. Somit wird Unmögliches vom Landesvorstand verlangt. Diese Geschäftsordnung versucht die Verknüpfung zwischen stimmberechtigten Mitglied und Account im System durch eine Zuordnung zu erreichen, wobei die Verbindung lediglich der signierte Datensatz ist, von dem niemand bisher weiß, wie er zustandekommen soll, realisiert werden soll und wie man sein Zustandekommen nachvollziehen soll.
- Wenn nun eine Akkreditierung so kurz vor Ende der Amtsperiode eines Landesvorstandes stattfindet, wird die Aussage noch deutlicher, dass der Zeitraum der Akkreditierung nicht mit dem Zeitraum der Amtsperiode des Landesvorstandes übereinstimmt.
- Des weiteren wird von einem Menschen, der als Mitglied des Landesvorstandes gewählt wird, verlangt, dass er sich in bis zu 444 Tage genau daran erinnert, wem er auf Versammlung X am Ort Y beispielsweise die Nummer 384 vergeben hat. Der Antrag erwähnt keine Aufzeichnungen der Akkreditierungsangaben, so dass man davon ausgehen muss, dass diese nicht stattfindet.
- Wenn schon der Vorstand nicht die Prüfung auf Legitimität vornehmen kann, wie ist das dann erst mit dem Landesschiedsgericht? Im § 1, Abs. 6 steht, dass man einen Antrag an das Landesschiedsgerichts stellen kann, dass dieses eine Einsichtnahme vornimmt. Wahrscheinlich soll das Landesschiedsgericht mit der Einsichtnahme feststellen, ob die akkreditierte Person ABC auf der Plattform den Account XYZ ist, kann es aber nicht. Weil auch das Landesschiedsgericht keine Zuordnung zwischen der akkreditierten Person und dem Account im System herstellen kann, das Landesschiedsgericht kann nur feststellen, dass lt. den zur Verfügung stehenden Informationen die Möglichkeit besteht, dass Mitglied ABC wie die anderen 99 Teilnehmer der Account XYZ sein kann und dass wenn die von einem Landesvorstand frei gewählte lfd. Nr. wirklich die ist, die ggf. irgendwo verzeichnet ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Mitglied ABC den Account XYZ nutzt, auch das Landesschiedsgericht kann das nicht beweisen.
- Die rechtliche Grundlage, die die Einsichtnahme des LSG lt. Satzung ermöglicht, wird ebenfalls verschwiegen.
Mit der Zielsetzung, jegliche Verknüpfung zwischen den akkreditierten Mitglieder und den Accounts im System zu verhindern, wird auch die Überprüfung verhindert.
These: Es haben sich auf der LMV Berlin 2012.1. nahezu 90 % bei der Frage des Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet, ob sie selbst mit realem Namen auftreten würden. Unter dieser Prämisse sind 10 oder 15 % die pseudonym auftreten würden und alle anderen offen im System auftreten, ist das doch alles in Ordnung.
Abgesehen davon, dass eine Überprüfbarkeit der Teilnehmer unter sich, ob andere Teilnehmer reale Personen sind mit einer Begrenzung auf 90 oder 85 oder 80 % wenig Sinn macht, dennoch die Widerlegung dieser These im Zusammenhang mit dem am 16.09.2012 getroffenen Beschluss über den Antrag X018 – Geschäftsordnung.
- In § 1, Abs. 4 wurde vom Ursprungsantrag übernommen: Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, mit bürgerlichem Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name als Benutzername im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.- dieser Punkt kann jedoch durch die folgende Regelung unter § 1, Abs. 8 nicht erfüllt werden. Die Möglichkeit, auch freiwillig , den bürgerlichen Namen des Mitglieds, dass sich auf Versammlung 123 akkreditiert hat, ins System einzutragen, ist nicht vorgesehen, die Eintragungen auf die Angaben unter § 1, Abs. 6. begrenzt. Daher kann auch auf freiwilliger Basis mit dieser Geschäftsordnung keine Verknüpfung zwischen dem akkreditierten Mitglied und dem Account hergestellt werden.
- Nun wird man sagen, aber man kann seinen Namen im Startprofil eintragen. Ja, das kann man, aber ob die Person, deren Name im Startprofil steht auch dem Account zugeordnet werden kann – ist nicht nachzuvollziehen. Daher ist es auch nicht nachzuvollziehen, ob diese Person eine reale Person ist.
- Um es zu verdeutlichen, uns würde auffallen, wenn es 10 x Christopher Lauer, 5 x Gerhard Anger, 3 x Katja Dathe und 7 x Monika Belz geben würde. Verdoppelungen würden uns anhand unserer Gedächtnisleistung auffallen, aber es fällt uns nicht auf, wer sich hinter Uwe Müller, Patricia Schulz, Hans-Dietrich Semmelgrün, Patrick Korzyniesz sich verbirgt, man kann einem nicht bekannte Personen nicht einer realen Person zuordnen. Also wenn sich jetzt Klaus-Dieter Schulz 5 Accounts bastelt und damit unbekannt klingende Namen verbindet oder Namen, deren Doppelung wie bei Uwe Müller nicht auffällt, wie will man feststellen, dass sich hinter Uwe Müller ein Uwe Müller und nicht Klaus-Dieter Schulz verbirgt. (Hinweis außer im ersten Satz des Absatzes sind alles andere Phantasienamen, die ich mir beim Schreiben ausgedacht habe)
Wiederum nehmen wir an, dass die im Startprofil auftauchenden Namen auch den benannten Personen entsprechen, aber prüfen können wir es nicht.
These: Die Diskussion rund um Klarnamen, Klarnamenpflicht ist überflüssig, so lange das Problem der Überprüfbarkeit der Abstimmungen durch die Teilnehmer unter sich und deren Folgen nicht erkannt werden.
Es gibt keine Forderung nach Klarnamen, es gibt nur eine Forderung eine Überprüfbarkeit der Abstimmungen zu gewährleisten, die es ermöglicht, dass ein Teilnehmer überprüfen kann, ob der andere Teilnehmer eine reale Person ist.
- Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, muss eine Verknüpfung zwischen der akkreditierten Person und dem Stimmaccount hergestellt werden, die es dem Teilnehmer ermöglicht, nachvollziehbar die Feststellung zu treffen, dass der andere Teilnehmer eine reale Person ist bzw. begründeten Zweifel anzumelden.
- Für die Verknüpfung ist mindestens ein eindeutig zuordnungsfähiges und hinreichend bekanntes Merkmal der Person erforderlich. Eindeutig zuordnungsfähig sind bürgerlicher Namen, Mitgliedsnummer, aber die Mitgliedsnummer ist kein hinreichend bekanntes Merkmal, da die Mehrzahl der Menschen die Eigenschaft haben, sich eher Namen als Zahlen merken zu können.
- Allein reicht dieses eindeutig zuordnungsfähige und hinreichend bekannte Merkmal nicht aus, es muss noch mit anderen Merkmalen ergänzt werden. Hier wurden verschiedene Merkmale benannt: Die Mitgliedsnummer, mittels derer zumindest die Mitgliederverwaltung die Aussage treffen kann, Person Lilly Berlin mit Mitgliedsnummer 12345 ist Mitglied. Das Datum und der Ort der Akkreditierung – anhand der Aufzeichnungen kann festgestellt werden dass Lilly Berlin mit Nr. 12345 sich am XX.YY.ZZ in ABC vorgestellt hat.
- Das reicht noch nicht aus, die Aufzeichnungen über die Akkreditierungen müssen allgemein zugänglich sein, sonst ist auch hier von einem Geheimwissen auszugehen und die Teilnehmer können nicht überprüfen, ob Lilly Berlin die Mitgliedsnummer 12345 hat und ob sich Lilly Berlin am XX.YY.ZZ in ABC vorgestellt hat.
Ich habe das Modell, dass namentliche Abstimmungen ermöglicht favorisiert. In meinem Idealbild sind die Akkreditierungsdaten im System direkt verfügbar, somit existiert nur eine Informationsquelle und nicht ggf. eine ungewisse Anzahl von Listen mit Akkreditierungsangaben.
Das ist mein Idealbild, es ist für mich auch vorstellbar, bei der Akkreditierung einen Phantasienamen oder Nummer zu benennen – neben dem bürgerlichen Namen – und dies als im System als Merkmal zu verwenden, wenn die Aufzeichnungen welcher Phantasiename welchem bürgerlichen Namen zugeordnet werden kann, frei verfügbar für alle Teilnehmer der Plattform sind. Frei verfügbar heißt für mich, keine Hürden aufzubauen, die die Teilnehmer davon abhalten, Prüfungen vorzunehmen bzw. deren Aufwand verhältnismäßig ist.
Für dieses Idealbild habe ich viel Kritik eingesteckt, allein der Begriff Klarname hat dazu geführt, dass sich der Fokus auf die Verhinderung dieses Konzepts gerichtet hat, nicht auf die Ermöglichung einer Überprüfbarkeit. All das hat dazu geführt, dass nicht Kritiker meiner Vorstellungen, sondern ich selbst durch einen Änderungsantrag andere Möglichkeiten als meine Idealvorstellung offeriert habe.
- Ich habe im Änderungsantrag X021 zur Auswahl gestellt: Die in § 1, Abs. 5 genannten Informationen aus der Akkreditierung der Teilnehmer stehen allen akkreditierten Teilnehmern der Plattform zur Willensbildung zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung.
- Dieser Antrag sagt aus, wie immer auch die Geschäftsordnung ausgestaltet wird, es muss gewährleistet werden, dass alle akkreditierten Teilnehmern die Informationen der Akkreditierung der anderen Teilnehmer in irgendeiner Form und irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt werden, damit diese die Überprüfung vornehmen können. Nicht wie, nicht wo.
- Damit habe ich mich maximal von meinen Idealvorstellungen entfernt, weiter ging es nicht, diese Regelung würde sogar die von mir so sehr kritisierte Tresorlösung ermöglichen, in der man wenn man sich offen akkreditiert und Daten beim Vorstand zur Einsichtnahme hinterlegt, die Plattform mit einem Pseudonym nutzen kann.
… noch mehr Widersprüche innerhalb des Antrages X018 zur Geschäftsordnung
These: Der Beschluss X018 ist ein Freibrief für relevante Entscheidungen ohne Überprüfbarkeit und Grundlage durch Parteiengesetz
Der Änderungsantrag X018 hat die Regelungen im § 2 bis 4 übernommen, ohne dass diese im Verhältnis mit dem Gesamtantrag somit § 1 des Ursprungsantrages X020 standen, noch dass die Änderungsanträge X022 und X023 beachtet wurden.
- Relevante Entscheidungen können auf sicherer Grundlage getroffen werden, wie bereits dargestellt im Blogbeitrag ist mit § 1 der GO keine Überprüfbarkeit gewährleistet.
- Ohne die sich auf § 1 ergebene Gewährleistung einer Überprüfbarkeit eine aus § 3, Abs. 3 sich ergebene Relevanz in Bezug auf Positionspapieren zu ermöglichen, widerspricht meinem demokratischen Grundverständnis, dem des Antragsstellers von X018 wohl nicht, weil diese Regelung einfach übernommen wurde.
- Darüber hinaus hatte ich in X022 und X023 Änderungen vorgenommen, so dass klar geregelt ist, dass die sich aus § 3, Abs. 3 ergebene Relevanz auf jeden Fall durch den Landesvorstand oder die Landesmitgliederversammlung bestätigt werden muss, um somit der Tatsache Genüge zu tragen, dass derartig relevante Entscheidungen nur durch Satzungsorgane getroffen werden können. Die Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung des Landesverbandes, die derzeit mit der Software Liquid Feedback betrieben wird, ist kein Satzungsorgan. In der Satzung steht lediglich, dass der Landesverband ein System auf Grundlage von Liquid Democracy betreibt, dass allein macht die Plattform nicht zum Satzungsorgan.
- Mit dem X018 und den fehlenden Änderungen aus X022 und X023 besteht nun eine Relevanz aus § 3, Abs. 3 für Positionspapiere, ohne dass Satzungsorgane des Landesverbandes zustimmen. Auch wenn im § 3, Abs. 6 steht, dass solange die Plattform kein Satzungsorgan ist, ein Beschluss des Landesvorstandes für die Relevanz Position erforderlich ist, so stehen die Regelung § 3, Abs. 3 nicht in Verbindung mit § 3, Abs. 6. Hat etwas mit rechtlicher Abfolge zu tun, zumindest auslegungsfähig. Dieser Fehler im X020 wurde durch X022 und X023 korrigiert, aber der Antragssteller von X018 hatte nur Augen für den § 1 gehabt und hat X022 und X023 schlichtweg ignoriert.
Auch nur der Hauch davon, dass Piraten eine Plattform nach einer Geschäftsordnung betreiben, die relevante Entscheidungen ermöglicht, die nicht durch Satzungsorgane getroffen werden und somit gegen das Parteiengesetz verstößt, widerspricht gegen mein demokratisches Verständnis.
Dieses demokratische Verständnis geht davon aus, dass Parteien die Verpflichtung haben, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, dieser Verpflichtung wollen die Piraten des Landesverbandes Berlin mittels einem mit einem Wahlcomputer vergleichbarem System nachkommen wollen und somit am Parteiengesetz vorbei – relevante Entscheidungen treffen.
These: Es sind nicht nur Meinungsbilder, sondern relevante Ergebnisse
- dadurch dass Anträge aus der Plattform lt. § 11 der Satzung des LV Berlin vorrangig zu behandeln sind, geben wir den Ergebnissen der Plattform eine Relevanz.
- dass Organe und Mandatsträger die Entscheidungen als Empfehlungen ansehen, damit geben wir den Ergebnissen der Plattform eine Relevanz.
- Dadurch dass Anträge aus der Plattform mit positivem Ergebnis eine höhere Chance haben, als ein in einer kleinen Gruppe erarbeiteter Antrag, zu einem Beschluss zu führen, geben wir den Ergebnissen der Plattform eine Relevanz.
- Dadurch dass wir selbst nicht müde werden, dass betriebene System gegenüber der Öffentlichkeit zu loben und die Art und Weise, wie dort Entscheidungen getroffen werden, in den Vordergrund stellen, geben wir der Plattform eine Relevanz.
Man kann es auch weiter bestreiten oder sich darüber einfach klar werden,
- dass mehr als 90 % des Wahlprogrammes des Landesverbandes Berlin in dieser Plattform entstanden sind.
- dass die Mehrzahl der auf der letzten Landesmitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse in dieser Plattform entstanden ist.
- dass der Einfluss der Plattform auf die Mandatsträger im Abgeordnetenhaus so gewaltig ist, dass sie anderslautende Entscheidungen nicht nur erklären und erläutern müssen, sondern auch dafür stark von den Mitgliedern der Piraten Berlin kritisiert werden.
- Dass der Einfluss der Plattform auf die Mandatsträger im Abgeordnetenhaus so groß ist, dass Entscheidungen der Mandatsträger, die ja auch über das Freie Mandat verfügen, ohne Ergebnis aus dieser Plattform so stark unter Kritik der Piraten des Landesverbandes geraten, dass die Öffentlichkeit davon Notiz nimmt.
Vielleicht etwas deutlicher, wir sind eine Partei, die in vier Landtagen sitzt und in zahlreichen Kommunalparlamenten, mit der Aussicht im nächsten Jahr in mindestens sechs Landtagen und im Bundestag zu sitzen. Das ist ein Potential, dass im Gegensatz zu einer kaum beachteten 1,2 % oder 2 % Partei ohne Chance auf direkte Beteiligung an Parlamenten , auch Missbrauch und Manipulation anzieht. Da brauchen wir uns nichts vorzumachen, wir sind nicht unverlässlich und wer sollte es besser wissen, jedes System ist manipulierbar. Wie gehen wir mit der Situation um, verzichten wir auf die Möglichkeit der relevanten Online-Teilhabe für unsere Mitglieder oder versuchen wir unsere Systeme so manipulationssicher wie möglich zu gestalten.
Es gibt nur diese zwei Möglichkeiten. Wir kehren zu Urne, Stift und Zettel zurück oder wir nehmen die Überprüfbarkeit der Abstimmungen in Angriff.
Ich habe in diesem Blog viele Argumente begründet und dargestellt, die sowohl die Vision von Liquid Democracy begründen als auch die Erforderlichkeit der Überprüfbarkeit von offenen elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer unter sich, aber das seltsame Gefühl, dass nicht viel davon ankommt, dass man sich nicht damit auseinandersetzt, relativiert und negiert wird.
Setzt euch mit den Argumenten auseinander, findet für euch Wege, die eine Überprüfbarkeit ermöglichen und hinterfragt diese, in wie weit wirklich eine Verknüpfung erfolgen kann oder ob es keinen anderen Weg gibt, als stets und immer das Mitglied als Person vom Stimmaccount im System zu entkoppeln.
.. ignoriert nicht weiter, dass es ein Problem gibt, dass wir seit Jahren verdrängen…